Language of document : ECLI:EU:T:2019:720

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

3. Oktober 2019(*)

„Unionsmarke – Verfallsverfahren – Bildmarke ad pepper – Ernsthafte Benutzung der Marke – Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 – Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft beeinflusst wird“

In der Rechtssache T‑666/18

6Minutes Media GmbH mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Koch und T. Hilser,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

ad pepper media International NV mit Sitz in Nürnberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Lux,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Juni 2018 (Sache R 839/2017‑1) zu einem Verfallsverfahren zwischen 6Minutes Media und ad pepper media International


erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richter L. Madise und R. da Silva Passos (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 6. November 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 8. Februar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 4. Februar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 13. September 1999 meldete die Streithelferin, die ad pepper media International NV, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke [ABl. 2009, L 78, S. 1] in geänderter Fassung, diese wiederum ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.


2        Dabei handelte es sich um folgendes Bildzeichen:

Image not found

3        Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 35: „Dienstleistungen einer Werbeagentur“;

–        Klasse 38: „Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermittlung von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern; Bereitstellung von Informationen im Internet; Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit Online-Diensten, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art; Bereitstellung/Zurverfügungstellung/Vermietung von Zugangsmöglichkeiten zu digitalen Netzen“;

–        Klasse 42: „Bereitstellung/Zurverfügungstellung/Vermietung von Zugriffszeiten zu digitalen Netzen; Einstellen von Web-Seiten ins Internet für Dritte (Web-Hosting); Design von Netzwerkseiten (Homepages)/(Webdesigning); Erstellung von Web-Sites für Dritte“.

4        Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 62/2000 vom 7. August 2000 veröffentlicht. Am 26. Januar 2001 wurde das oben in Rn. 2 wiedergegebene Zeichen unter der Nr. 1307966 als Unionsmarke eingetragen.

5        Am 3. Dezember 2015 stellte die Klägerin, die 6Minutes Media GmbH, nach Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) beim EUIPO den Antrag, diese Marke für verfallen zu erklären. Dabei trug sie vor, die angegriffene Marke sei während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren hinsichtlich aller Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden sei, in der Europäischen Union nicht ernsthaft benutzt worden.


6        Mit Entscheidung vom 27. Februar 2017 erklärte die Nichtigkeitsabteilung die Marke der Streithelferin mangels ernsthafter Benutzung mit Wirkung vom 3. Dezember 2015 in vollem Umfang für verfallen.

7        Am 26. April 2017 legte die Streithelferin gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde beim EUIPO ein.

8        Mit Entscheidung vom 20. Juni 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Erste Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde der Streithelferin in vollem Umfang statt. Sie hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf, wies den Antrag auf Erklärung des Verfalls der angegriffenen Marke zurück und erlegte der Klägerin die Kosten des Verfahrens vor dem EUIPO auf.

9        Die Beschwerdekammer ging davon aus, dass die Streithelferin die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke für den Zeitraum vom 3. Dezember 2010 bis zum 2. Dezember 2015 (im Folgenden: maßgeblicher Zeitraum) nachweisen müsse.

10      Die von der Streithelferin vorgelegten Benutzungsnachweise stammten größtenteils aus dem maßgeblichen Zeitraum oder bezögen sich auf diesen. In der Gesamtwürdigung belegten sie eine Benutzung des Zeichens in einer Form, die von der Eintragung der angegriffenen Marke nur in Bestandteilen abgewichen sei, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst worden sei.

11      Zum Ort der Benutzung sei festzustellen, dass die angegriffene Marke hauptsächlich in Deutschland benutzt worden sei.

12      Was die Art der Benutzung anbelange, sei zum einen zu beachten, dass ein Geschäfts- oder Handelsname zugleich auch eine Funktion als Marke wahrnehmen könne. Zum anderen spreche die Benutzung von Submarken für bestimmte Geschäftsbereiche nicht gegen die gleichzeitige Benutzung einer Dachmarke. Insoweit sei festzustellen, dass die angegriffene Marke kein Geschäfts- oder Handelsname, sondern eine Dachmarke sei, deren Benutzung in engem Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Submarken für die betreffenden Geschäftsbereiche stehe.

13      Was den Umfang der Benutzung betreffe, ergebe sich aus der Gesamtschau der von der Streithelferin eingereichten Unterlagen, dass die angegriffene Marke im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich des Online-Marketings in ausreichender Weise benutzt worden sei, um die Rechte hinsichtlich aller oben in Rn. 3 genannten verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 zu erhalten.


 Anträge der Parteien

14      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        ihre Kosten dem EUIPO und der Streithelferin aufzuerlegen.

15      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

16      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 18 Abs. 1 Buchst. a geltend. Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile, die die Beeinflussung der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke bzw. das Fehlen eines Nachweises für die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke betreffen.

 Zur etwaigen Beeinflussung der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke

 Vorbemerkungen

17      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz einer älteren Marke, wie sich aus dem 24. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1001 ergibt, nach Auffassung des Verordnungsgebers nur insoweit berechtigt ist, als diese Marke tatsächlich benutzt wird. Entsprechend diesem Erwägungsgrund sieht Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 vor, dass eine Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO für verfallen erklärt wird, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Europäischen Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

18      Gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 gilt als Nachweis der ernsthaften Benutzung einer Marke auch der Nachweis ihrer Benutzung in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird.


19      Der Zweck von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001, der es vermeidet, eine strikte Übereinstimmung zwischen der verwendeten Form der Marke und derjenigen, in der die Marke eingetragen worden ist, vorzuschreiben, besteht darin, es dem Markeninhaber zu erlauben, im Rahmen seines Geschäftsbetriebs Veränderungen an dem Zeichen vorzunehmen, die es, ohne die Unterscheidungskraft der Marke zu beeinflussen, erlauben, sie den Anforderungen der Vermarktung und der Förderung des Absatzes der betreffenden Waren oder Dienstleistungen besser anzupassen. Seinem Zweck entsprechend ist der sachliche Geltungsbereich dieser Bestimmung auf die Situationen zu beschränken, in denen das Zeichen, das vom Inhaber einer Marke konkret zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, verwendet wird, die Form darstellt, in der die Marke gewerblich genutzt wird. Für solche Situationen sieht die erwähnte Bestimmung vor, dass die Pflicht zur Benutzung der Marke dann, wenn das im Handelsverkehr verwendete Zeichen von der Form, in der es eingetragen worden ist, nur in geringfügigen Bestandteilen abweicht und die beiden Zeichen somit als insgesamt gleichwertig betrachtet werden können, dadurch erfüllt werden kann, dass der Nachweis der Benutzung des Zeichens erbracht wird, das die im Handelsverkehr benutzte Form darstellt (vgl. Urteile vom 10. Juni 2010, Atlas transport/HABM – Hartmann [ATLAS TRANSPORT], T‑482/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:229, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. März 2014, Borrajo Canelo/HABM – Tecnoazúcar [PALMA MULATA], T‑381/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:119, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Die Feststellung einer Beeinflussung der Unterscheidungskraft der Marke in ihrer eingetragenen Form erfordert die Prüfung der Unterscheidungskraft und der Dominanz der hinzugefügten Bestandteile, bei der auf die Eigenschaften jedes dieser Bestandteile sowie deren jeweilige Rolle bei der Gesamtgestaltung der Marke abzustellen ist (Urteil vom 12. März 2014, PALMA MULATA, T‑381/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:119, Rn. 30).

21      Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Markenbestandteils zu prüfen, inwieweit dieser Bestandteil dazu beitragen kann, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil vom 22. September 2016, Sun Cali/EUIPO – Abercrombie & Fitch Europe [SUN CALI], T‑512/15, EU:T:2016:527, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. September 2007, Neumann/HABM [Form eines Mikrofonkorbs], T‑358/04, EU:T:2007:263, Rn. 32).

22      Der erste Teil des einzigen Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, die angegriffene Marke sei in einer durch Bestandteile, die ihre Unterscheidungskraft beeinflussten, abweichenden Form benutzt worden, ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen. Die Klägerin erhebt im Wesentlichen zwei Rügen, mit denen sie geltend macht, die Beschwerdekammer habe zum einen die Wortbestandteile der angegriffenen Marke und zum anderen die Hinzufügungen und Veränderungen, die in den benutzten Zeichen gegenüber der angegriffenen Marke vorgenommen worden seien, fehlerhaft beurteilt.

 Zu den Wortbestandteilen der angegriffenen Marke

23      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, sie habe den Umstand, dass die von der Streithelferin benutzten Zeichen die Wortbestandteile „ad“ und „pepper“ der angegriffenen Marke enthielten, zu Unrecht als ausreichend beurteilt, um jegliche Beeinflussung der Unterscheidungskraft dieser Marke auszuschließen. Diese Bestandteile hätten allenfalls eine geringe Unterscheidungskraft und seien daher für den durch die angegriffene Marke hervorgerufenen Gesamteindruck nicht wesentlich prägend. Diese geringe Unterscheidungskraft ergebe sich zum einen aus der Belanglosigkeit des aus den Worten „ad pepper“ gebildeten Wortspiels und zum anderen aus der Vielzahl der im Register des EUIPO verzeichneten Marken, die den Wortbestandteil „pepper“ enthielten.

24      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in einem ersten Schritt festgestellt hat, sowohl die von der Streithelferin benutzten Zeichen als auch die angegriffene Marke in ihrer eingetragenen Form bestünden aus drei wesensgebenden Elementen, die weitgehend übereinstimmten, nämlich den Wortbestandteilen „ad“ und „pepper“ sowie dem Bildbestandteil, der aus drei gekrümmten Chilischoten bestehe. In einem zweiten Schritt hat die Beschwerdekammer die Aspekte untersucht, durch die sich die benutzten Zeichen unterscheiden, und hat dabei festgestellt, dass die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke dadurch nicht beeinträchtigt werde. Sie ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die von der Streithelferin benutzten Zeichen und die angegriffene Marke in ihrer eingetragenen Form insgesamt gleichwertig seien.

25      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Beschwerdekammer also zu keinem Zeitpunkt angenommen, dass bereits der Umstand, dass die von der Streithelferin benutzten Zeichen die Wortbestandteile der angegriffenen Marke enthielten, für sich genommen genüge, um eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke festzustellen.

26      Soweit gerügt wird, die Wortbestandteile „ad“ und „pepper“ der angegriffenen Marke hätten nur eine geringe Unterscheidungskraft aufgrund eines belanglosen Wortspiels, das sich aus der Verbindung dieser Bestandteile ergebe, ist festzustellen, dass diese Rüge nur auf einer unsubstantiierten Behauptung beruht. Zudem ist ein Wortspiel grundsätzlich nicht belanglos, sondern geeignet, dem betreffenden Zeichen Originalität zu verleihen. Falls man also davon ausgeht, dass die Kombination der Bestandteile „ad“ und „pepper“ ein Wortspiel darstellt, wäre dieses Wortspiel geeignet, die Unterscheidungskraft jedes dieser Bestandteile zu verstärken.

27      Im Übrigen beschränkt sich die Klägerin, soweit sie die Unterscheidungskraft des Wortbestandteils „pepper“ in Frage stellt, auf das Vorbringen, diese Unterscheidungskraft werde dadurch geschwächt, dass beim EUIPO mehr als 245 Marken eingetragen seien, die diesen Ausdruck enthielten.

28      Nach der Rechtsprechung reicht aber der bloße Umstand, dass solche Eintragungen existieren, nicht aus, die originäre Unterscheidungskraft eines Bestandteils zu schwächen, da sich anhand dieser Eintragungen, für sich genommen, nicht feststellen lässt, in welchem Ausmaß die angesprochenen Verkehrskreise mit Marken, die diesen Bestandteil enthalten, tatsächlich konfrontiert werden (vgl. Urteil vom 14. September 2017, Aldi Einkauf/EUIPO – Weetabix [Alpenschmaus], T‑103/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:605, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem lässt die Klägerin – worauf die Streithelferin zutreffend hinweist – bei ihrem Verweis auf eine Vielzahl anderer Markeneintragungen außer Acht, dass diese Marken weit überwiegend nicht die hier in Rede stehenden Dienstleistungen bezeichnen. Folglich steht die Vielzahl der Eintragungen des Begriffs „pepper“ im Register des EUIPO keineswegs der Feststellung entgegen, dass dieser Begriff im Hinblick auf die fraglichen Dienstleistungen unterscheidungskräftig ist.

29      Überdies steht der englische Ausdruck „pepper“, der sich mit „Chili“ oder „Pfeffer“ übersetzen lässt, zum einen in keinerlei Zusammenhang zu den Dienstleistungen, für die die angegriffene Marke eingetragen ist, nämlich Dienstleistungen im Bereich des Online-Marketings. Zum anderen ist der Wortbestandteil „pepper“ in der Branche dieser Dienstleistungen ungebräuchlich und weist aufgrund seiner Originalität gegenüber den maßgeblichen Verkehrskreisen, die aus Fachleuten der Werbebranche bestehen, eine eindeutige Unterscheidungskraft im Sinne der oben in Rn. 21 angeführten Rechtsprechung auf.

30      Nach alledem hat die Klägerin nicht nachzuweisen vermocht, dass der Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung der Wortbestandteile der angegriffenen Marke ein Fehler unterlaufen ist. Die erste Rüge des ersten Teils des einzigen Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

 Zu den in den benutzten Zeichen vorgenommenen Änderungen und Hinzufügungen gegenüber der angegriffenen Marke

31      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die Auffassung vertreten, die Streithelferin habe nachgewiesen, dass sie die angegriffene Marke in einer Form benutzt habe, die nicht in Bestandteilen abgewichen sei, durch die ihre Unterscheidungskraft beeinflusst worden wäre.


32      Die Klägerin tritt dieser Beurteilung entgegen und macht geltend, die Benutzung der folgenden Zeichen beeinflusse die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke:

Image not found

33      In dieser Hinsicht verweist die Klägerin erstens auf die Hinzufügung von Wortbestandteilen und zweitens auf die veränderte Form der Wortbestandteile und des Bildbestandteils der angegriffenen Marke.

–       Zur möglichen Beeinflussung der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke durch Hinzufügung von Wortbestandteilen

34      Nach Auffassung der Klägerin ist die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke durch Hinzufügung der Wortbestandteile „germany“, „digital pioneers since 1999“ und „the e-advertising network“ in den benutzten Zeichen „erheblich modifiziert und … beeinträchtigt worden“. Speziell in Bezug auf den letztgenannten Bestandteil trägt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer habe einen Fehler begangen, indem sie den Ausdruck „the advertising network“ und nicht den Ausdruck „the e-advertising network“ („das E-Werbung-Netzwerk“) untersucht habe. Der hinzugefügte Bestandteil „the e-advertising network“ habe aber nicht nur eine allgemeine oder beschreibende Bedeutung, sondern sei phantasievoll und unterscheidungskräftig.

35      Zunächst ist zur Hinzufügung des Wortbestandteils „germany“ darauf hinzuweisen, dass eine geografische Bezeichnung beschreibend ist, wenn sie als Bezeichnung eines Ortes bekannt ist, wenn sie von den beteiligten Verkehrskreisen aktuell mit der beanspruchten Art von Waren oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht wird oder wenn vernünftigerweise zu erwarten ist, dass mit einer solchen Bezeichnung nach Auffassung dieser Kreise die geografische Herkunft dieser Art von Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2016, Niagara Bottling/EUIPO [NIAGARA], T‑89/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:244, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Im vorliegenden Fall verweist der Wortbestandteil „germany“ auf das gleichnamige Land. Dieser Bestandteil wird unmittelbar und ohne weitere Überlegung als Beschreibung der geografischen Herkunft der fraglichen Dienstleistungen oder als Ort der Niederlassung der sie erbringenden Gesellschaft wahrgenommen. Er ist daher als rein beschreibend und somit nicht unterscheidungskräftig anzusehen.

37      Was sodann die Hinzufügung des weiteren Wortbestandteils „the e-advertising network“ („das E-Werbung-Netzwerk“) anbelangt, ist der Beschwerdekammer darin beizupflichten, dass dieser Bestandteil sowohl für das Unternehmen als auch für die von der angegriffenen Marke erfassten Online-Werbedienstleistungen beschreibend und somit ohne Unterscheidungskraft ist. Dieselbe Feststellung gilt für den Wortbestandteil „digital pioneers since 1999“ („digitale Pioniere seit 1999“). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke oder eines Markenbestandteils sind nämlich insbesondere die Eigenschaften der Marke bzw. des fraglichen Bestandteils darauf zu prüfen, ob sie bzw. er in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, beschreibend ist oder nicht (Urteil vom 13. Juni 2006, Inex/HABM – Wiseman [Darstellung einer Kuhhaut], T‑153/03, EU:T:2006:157, Rn. 35, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 3. April 2019, NSC Holding/EUIPO – Ibercondor [CONDOR SERVICE, NSC], T‑468/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:214, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Soweit die Klägerin argumentiert, die Beschwerdekammer habe irrigerweise den Ausdruck „the advertising network“ anstelle des Ausdrucks „the e-advertising network“ berücksichtigt, ist festzustellen, dass es sich dabei nur um ein Redaktionsversehen handelt, das der Stichhaltigkeit der Erwägungen der Beschwerdekammer keinen Abbruch tut. Der hinzugefügte Buchstabe „e“ stellt im vorliegenden Fall jedenfalls eine Beschreibung der Dienstleistungen dar, indem er konkreter auf den Bereich der Online-Dienstleistungen hinweist, so dass seine etwaige Nichtberücksichtigung die Feststellungen der Beschwerdekammer nicht entkräften und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht beeinträchtigen kann.

39      Schließlich ist nach Maßgabe der oben in Rn. 20 angeführten Rechtsprechung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass die hinzugefügten Wortbestandteile in der Gesamtgestaltung der von der Streithelferin benutzten Zeichen allesamt eine untergeordnete Stellung einnehmen. Zum einen befinden sie sich nämlich unterhalb der Wortbestandteile „ad“ und „pepper“ der angegriffenen Marke sowie unterhalb deren Bildbestandteils, der aus drei gekrümmten Chilischoten besteht. Zum anderen sind die hinzugefügten Wortbestandteile deutlich kleiner als die drei Bestandteile, die die angegriffene Marke in ihrer eingetragenen Form bilden.

40      Demnach ist festzustellen, dass die Hinzufügung dieser beschreibenden, untergeordneten Wortbestandteile zur Folge hat, dass die von der Streithelferin geschäftlich benutzten Zeichen von der Form, in der die angegriffene Marke eingetragen worden ist, nur durch unwesentliche Elemente abweichen. Diese sind somit nicht geeignet, die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke im Sinne der oben in Rn. 19 angeführten Rechtsprechung zu beeinflussen.

41      Dieses Ergebnis wird dadurch gestützt, dass die Hinzufügung dieser Wortbestandteile in den vorgelegten Beweismitteln nur punktuell und nicht systematisch festzustellen ist. Der Umstand, dass eine eingetragene Marke manchmal mit und manchmal ohne zusätzliche Elemente benutzt wird, kann nämlich eines der Kriterien darstellen, aus denen geschlossen werden kann, dass die Unterscheidungskraft nicht beeinflusst wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, ATLAS TRANSPORT, T‑482/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:229, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

–       Zur etwaigen Beeinflussung der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke durch grafische Veränderung ihrer Wortbestandteile und ihres Bildbestandteils

42      Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich bei den Unterschieden zwischen der angegriffenen Marke und den benutzten Zeichen hinsichtlich der Zeilenanordnung, der Schrifttype und der Schriftformatierung der Wortbestandteile, der Darstellung des Bildbestandteils und der Farbgebung um erhebliche Abweichungen, die für sich genommen oder in der Gesamtbetrachtung ausschließen, dass die eingetragene Marke in einer die Rechte der Streithelferin erhaltenden Weise benutzt wurde.

43      Was zunächst die Änderungen in der Zeilenanordnung, der Schrifttype und der Schriftformatierung der Wortbestandteile betrifft, trägt die Klägerin vor, die Analyse der von der Streithelferin benutzten Zeichen bringe hauptsächlich folgende Veränderungen zum Vorschein: (i) eine Verschiebung des Bestandteils „pepper“ in die erste Zeile, neben die beiden anderen Bestandteile; (ii) das Fehlen schräger An- und Abstriche; (iii) eine eher vertikale Ausrichtung; (iv) eine geringere Breite der Buchstaben; (v) eher vertikale und weniger runde Innenflächen der Buchstaben.

44      Hierzu ist mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass derartige Änderungen in den für die Wortbestandteile „ad“ und „pepper“ gewählten Schreibweisen nur unwesentlich von denen der eingetragenen Marke abweichen. Da der Gesamteindruck durch diese geringfügigen stilistischen und visuellen Änderungen nicht modifiziert wird, ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in der Lage bleiben, die Wortbestandteile der von der Streithelferin benutzten Zeichen als mit denen der angegriffenen Marke in ihrer eingetragenen Form identisch wahrzunehmen. Zudem hat die Verschiebung des Wortbestandteils „pepper“ nicht zur Folge, dass sich die Lesereihenfolge der Bestandteile „ad“ und „pepper“ im Vergleich zur angegriffenen Marke in ihrer eingetragenen Form ändert.

45      Weiter argumentiert die Klägerin, die graue bzw. schwarze Farbe der Bestandteile „ad“ und „pepper“ sowie die rote Farbe des aus drei Chilischoten bestehenden Bildbestandteils seien dahin gehend ersetzt worden, dass diese Bestandteile entweder in Grau, in Rot oder in Weiß erschienen.

46      Der Verwendung dieser Grundfarben kommt jedoch keine besondere Originalität zu, so dass diese Farbelemente weder unterscheidungskräftig noch dominierend sind und auch nicht den Schluss zulassen, dass die Marke in ihrer eingetragenen Form dadurch verändert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2016, hyphen/EUIPO – Skylotec [Darstellung eines Vielecks], T‑146/15, EU:T:2016:469, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen ist festzustellen, dass in jedem der von der Streithelferin benutzten Zeichen sowie in der angegriffenen Marke durchgehend die Farbe Rot verwendet wird.

47      Soweit die Klägerin schließlich mit der Veränderung des Bildbestandteils argumentiert, der in den von der Streithelferin benutzten Zeichen von einem Kreis umgeben ist, ist festzustellen, dass die hinzugefügte Form, d. h. der Kreis, eine der einfachsten und gängigsten Formen darstellt und zu den geometrischen Grundformen gehört und daher nicht unterscheidungskräftig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2016, Darstellung eines Vielecks, T‑146/15, EU:T:2016:469, Rn. 45). Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen nicht durch die Position dieser Form in den von der Streithelferin benutzten Zeichen in Frage gestellt. Daraus folgt, dass die Hinzufügung eines Kreises eine bloße Verzierung darstellt, die die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke nicht beeinflusst. Hierfür spricht auch, dass die Form der Chilischoten, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, in den von der Streithelferin benutzten Zeichen und in der angegriffenen Marke in ihrer eingetragenen Form übereinstimmt.

48      Folglich sind alle an den Bestandteilen der angegriffenen Marke vorgenommenen Änderungen unwesentlich.

49      Nach alledem hat die Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die von der Streithelferin benutzten Zeichen trotz der Hinzufügungen und Änderungen an der angegriffenen Marke als dieser Marke insgesamt gleichwertig angesehen werden können, so dass die entsprechenden Benutzungsnachweise Nachweise für die Benutzung dieser Marke darstellen. Die zweite Rüge des ersten Teils des einzigen Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

50      Nachdem keine der zur Stützung des ersten Teils des einzigen Klagegrundes geltend gemachten Rügen durchgedrungen ist, ist auch dieser Teil zurückzuweisen.


 Zum Nachweis der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke für die relevanten Dienstleistungen

51      Mit dem zweiten Teil ihres einzigen Klagegrundes trägt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 verstoßen, als sie angenommen habe, dass die von der Streithelferin zu den Akten gegebenen Beweismittel die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke für die relevanten Dienstleistungen belegen könnten.

 Vorbemerkungen

52      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach den Abs. 3 und 4 von Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1), die nach Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung auf Verfallsverfahren anwendbar sind, der Nachweis der Benutzung einer Marke sich auf Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Marke beziehen muss und sich grundsätzlich auf die Vorlage von Dokumenten und Beweisstücken wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Katalogen, Rechnungen, Fotografien, Zeitungsanzeigen und auf die in Art. 97 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 genannten schriftlichen Erklärungen beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM – Espadafor Caba [VITAFRUIT], T‑203/02, EU:T:2004:225, Rn. 37, und vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM – Terumo [CAPIO], T‑325/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:338, Rn. 27).

53      Bei der Auslegung des Begriffs der ernsthaften Benutzung ist zu berücksichtigen, dass der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens abzielt, noch darauf, den Markenschutz nur umfangreichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (vgl. Urteile vom 8. Juli 2004, MFE Marienfelde/HABM – Vétoquinol [HIPOVITON], T‑334/01, EU:T:2004:223, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. September 2007, La Mer Technology/HABM – Laboratoires Goëmar [LA MER], T‑418/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:299, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Wie der Rechtsprechung zu entnehmen ist, wird eine Marke ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (vgl. Urteil vom 27. September 2007, LA MER, T‑418/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:299, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. entsprechend auch Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C‑40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43). Ferner wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (Urteil vom 8. Juli 2004, VITAFRUIT, T‑203/02, EU:T:2004:225, Rn. 39; vgl. auch Urteil vom 6. Oktober 2004, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM – Krafft [VITAKRAFT], T‑356/02, EU:T:2004:292, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Des Näheren ist, um in einem konkreten Fall zu prüfen, ob die fragliche Marke ernsthaft benutzt wurde, eine umfassende Beurteilung der zu den Akten genommenen Unterlagen vorzunehmen, wobei alle relevanten Faktoren des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Eine solche Beurteilung hat anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu erfolgen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. Urteile vom 10. September 2008, CAPIO, T‑325/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:338, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. September 2011, centrotherm Clean Solutions/HABM – Centrotherm Systemtechnik [CENTROTHERM], T‑427/09, EU:T:2011:480, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). So kann ein geringes Volumen von unter der Marke vertriebenen Waren oder Dienstleistungen durch eine große Häufigkeit oder gewisse zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. Urteil vom 15. September 2011, CENTROTHERM, T‑427/09, EU:T:2011:480, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem können der erzielte Umsatz und die Menge der unter der älteren Marke verkauften Waren nicht absolut beurteilt werden, sondern müssen im Zusammenhang mit anderen relevanten Umständen wie dem Umfang der Geschäftstätigkeit, den Produktions- oder Vertriebskapazitäten oder dem Grad der Diversifizierung des Unternehmens, das die Marke verwertet, sowie den Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen auf dem betreffenden Markt gesehen werden. Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass die Benutzung der älteren Marke nicht immer umfangreich zu sein braucht, um als ernsthaft eingestuft zu werden. Selbst eine geringfügige Benutzung kann also als ernsthaft eingestuft werden, wenn sie in dem betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen (Urteil vom 8. Juli 2004, VITAFRUIT, T‑203/02, EU:T:2004:225, Rn. 42; vgl. entsprechend auch Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C‑40/01, EU:C:2003:145, Rn. 39, und Beschluss vom 27. Januar 2004, La Mer Technology, C‑259/02, EU:C:2004:50, Rn. 21).


56      Des Weiteren lässt sich die ernsthafte Benutzung einer Marke nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen (vgl. Urteile vom 23. September 2009, Cohausz/HABM – Izquierdo Faces [acopat], T‑409/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:354, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 16. Juni 2015, Polytetra/HABM – EI du Pont de Nemours [POLYTETRAFLON], T‑660/11, EU:T:2015:387, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. September 2015, Inditex/HABM – Ansell [ZARA], T‑584/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:604, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher ist eine umfassende Beurteilung unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren des Einzelfalls vorzunehmen, die eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den berücksichtigten Faktoren impliziert (Urteile vom 8. Juli 2004, HIPOVITON, T‑334/01, EU:T:2004:223, Rn. 36, und vom 18. Januar 2011, Advance Magazine Publishers/HABM – Capela & Irmãos [VOGUE], T‑382/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:9, Rn. 30).

57      Im Übrigen verlangt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 keine kontinuierliche, ununterbrochene Benutzung der angegriffenen Marke im maßgeblichen Zeitraum, sondern nur eine ernsthafte Benutzung im Laufe dieses Zeitraums (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2017, Versace 19.69 Abbigliamento Sportivo/EUIPO – Gianni Versace [VERSACCINO], T‑337/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:692, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. Juli 2004, HIPOVITON, T‑334/01, EU:T:2004:223, Rn. 40 und 41).

58      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen hat, dass die von der Streithelferin im Verfallsverfahren vorgelegten Dokumente in Bezug auf die fraglichen Dienstleistungen eine ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke belegten, die zum Erhalt der Rechte während des maßgeblichen Zeitraums geeignet gewesen sei.

59      Für die Prüfung der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke hat die Beschwerdekammer die folgenden, von der Streithelferin vorgelegten Beweismittel angeführt, wie sie in Rn. 4 der angefochtenen Entscheidung beschrieben werden:

–        Übersicht zur Veränderung des von der Streithelferin verwendeten Zeichens „ad pepper“ im Zeitraum von 2002 bis 2014 (Beweismittel Nr. 1);

–        Kopien zweier Eintragungen aus dem deutschen Markenregister nebst Internetauszügen von Konkurrenzunternehmen aus dem Bereich Online-Marketing (Beweismittel Nrn. 2 und 3);

–        Schriftsatz der Streithelferin vom 12. September 2016 im Löschungsverfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (Deutschland) (Beweismittel Nr. 4);

–        Auszug aus der Website der Streithelferin „www.adpepper.com“, der laut der angefochtenen Entscheidung und nach Angaben der Klägerin von 2016 datiert (im Folgenden: Auszug aus der Website „www.adpepper.com“ von 2016) (Beweismittel Nr. 5);

–        eidesstattliche Versicherung von Frau H., CEO der Streithelferin, vom 24. März 2016, wonach die Marke für sämtliche Dienstleistungen benutzt wurde (Beweismittel Nr. 6);

–        Kopie eines Werbeflyers der Streithelferin, undatiert (Beweismittel Nr. 7);

–        Auszüge von Präsentationen der Streithelferin aus den Jahren 2014/15 und 2012 (Beweismittel Nrn. 8 und 9);

–        Geschäftsberichte der Unternehmensgruppe „ad pepper media group“ aus den Jahren 2013 und 2014 (Beweismittel Nrn. 10 und 11);

–        Fotos eines Standes auf der Messe Dmexco von 2012 (Beweismittel Nr. 12);

–        Ausdruck eines Bildes von der Online-Marketing-Messe, undatiert (Beweismittel Nr. 13);

–        Screenshots der Internetseiten der Unternehmensgruppe „www.adpeppergroup.com“ und „www.adpepper.de“, die laut der angefochtenen Entscheidung und nach Angaben der Klägerin vom 15. März 2016 datieren (im Folgenden: Screenshots vom 15. März 2016) (Beweismittel Nr. 14);

–        Weihnachtskarte von 2014 sowie undatierte Visitenkarten (Beweismittel Nr. 15);

–        Kopien von acht Rechnungen an verschiedene Kunden in Deutschland, von 2012 bis 2015 (Beweismittel Nr. 16);

–        eidesstattliche Versicherung von Herrn P., „Director Controlling & Human Resources“ der Streithelferin, vom 27. September 2016 (Beweismittel Nr. 17);

–        Auftragsbestätigung der Streithelferin vom 7. Juli 2016 bezüglich verschiedener Dienstleistungen (Beweismittel Nr. 18).


60      Zur Stützung des zweiten Teils ihres einzigen Klagegrundes verweist die Klägerin im Wesentlichen auf den geringen Beweiswert der Beweismittel in Bezug auf erstens den maßgeblichen Zeitraum, zweitens die Art der Benutzung der angegriffenen Marke und drittens den Umfang dieser Benutzung.

 Zu den von der Beschwerdekammer berücksichtigten Beweismitteln für die Benutzung der angegriffenen Marke

61      Zunächst ist daran zu erinnern, dass sich der maßgebliche Zeitraum, für den die Streithelferin die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke nachweisen musste, vom 3. Dezember 2010 bis zum 2. Dezember 2015 erstreckt.

62      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 verstoßen, indem sie ihre Entscheidung auf von der Streithelferin vorgelegte Benutzungsnachweise gestützt habe, die sich nicht auf den maßgeblichen Zeitraum bezögen oder den Zeitpunkt der Benutzung nicht erkennen ließen.

63      Was zum Ersten die Berücksichtigung von Beweismitteln betrifft, die sich auf eine Zeit nach dem maßgeblichen Zeitraum beziehen, trägt die Klägerin vor, dass Benutzungshandlungen der Streithelferin, die als bewiesen erachtet würden oder unstreitig seien, aber nach dem 2. Dezember 2015 erfolgt seien, von der Beschwerdekammer nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Im Einzelnen geht es der Klägerin um folgende Beweismittel: einen Auszug aus der Website „www.adpepper.com“ von 2016 (Beweismittel Nr. 5), Screenshots vom 15. März 2016 (Beweismittel Nr. 14) und Auftragsunterlagen vom 7. Juli 2016 (Beweismittel Nr. 18).

64      Was zum Zweiten die Berücksichtigung undatierter Benutzungsnachweise anbelangt, macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer hätte bestimmte von der Streithelferin vorgelegte Beweismittel, deren Datum sich nicht mit Gewissheit bestimmen lasse, außer Betracht lassen müssen. Insoweit geht es der Klägerin um einen Werbeflyer (Beweismittel Nr. 7), einen Auszug aus einer Präsentation der Streithelferin (Beweismittel Nr. 8) und Visitenkarten (Beweismittel Nr. 15).

65      Erstens ist es zwar richtig, dass sich die oben in Rn. 63 genannten beanstandeten Beweismittel auf eine Zeit außerhalb des maßgeblichen Zeitraums beziehen, genauer gesagt auf das Jahr 2016. Nach der Rechtsprechung ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass zur Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Benutzung einer Marke im maßgeblichen Zeitraum gegebenenfalls Umstände berücksichtigt werden, die zwar nach diesem Zeitraum liegen, es aber ermöglichen, das Ausmaß der Benutzung dieser Marke im maßgeblichen Zeitraum zu bestätigen oder besser zu beurteilen (vgl. Urteil vom 28. Februar 2019, Lotte/EUIPO – Générale Biscuit-Glico France [PEPERO original], T‑459/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:119, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. entsprechend auch Beschlüsse vom 27. Januar 2004, La Mer Technology, C‑259/02, EU:C:2004:50, Rn. 31, und vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C‑192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 41).

66      Insoweit hat die Beschwerdekammer zum einen zutreffend festgestellt, dass im vorliegenden Fall die Mehrheit der Beweismittel aus dem maßgeblichen Zeitraum stammt und sich auf diesen bezieht. Dies ergibt sich aus den Beweismitteln, die sie in Rn. 4 der angefochtenen Entscheidung aufgezählt hat, insbesondere aus einem Auszug aus einer Präsentation der Streithelferin von 2012 (Beweismittel Nr. 9), den Geschäftsberichten der Unternehmensgruppe „ad pepper media group“ aus den Jahren 2013 und 2014 (Beweismittel Nrn. 10 und 11), einer Weihnachtskarte von 2014 (Beweismittel Nr. 15) und den Kopien der acht Rechnungen an verschiedene Kunden in Deutschland aus den Jahren 2012 und 2015 (Beweismittel Nr. 16).

67      Zum anderen vermögen der Auszug aus der Website „www.adpepper.com“ von 2016, die Screenshots vom 15. März 2016 und die Auftragsunterlagen vom 7. Juli 2016 die oben in Rn. 66 genannten, von der Klägerin nicht beanstandeten Beweismittel zu stützen, insbesondere die unbeanstandeten Beweismittel Nrn. 9, 15 und 16. Auch wenn diese Dokumente aus dem Jahr 2016 stammen, bringen sie nähere Erkenntnisse zur Identität der Kunden bzw. zur Art der angebotenen Werbedienstleistungen, bei denen es sich um die Empfänger bzw. den Gegenstand der anderen von der Streithelferin vorgelegten Dokumente, die aus dem maßgeblichen Zeitraum stammen, insbesondere der unbeanstandeten Beweismittel Nrn. 9, 15 und 16, handeln kann. Somit ist festzustellen, dass die oben in Rn. 63 genannten beanstandeten Beweismittel erheblich sind, um die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke in Ansehung der durch sie gestützten Beweismittel aus dem maßgeblichen Zeitraum und insbesondere in Ansehung der Kopien der acht Rechnungen an verschiedene Kunden in Deutschland (Beweismittel Nr. 16) zu beurteilen.

68      Was zweitens die anderen Beweismittel anbelangt, die oben in Rn. 64 genannt worden sind und deren Datum ungewiss sein soll, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass Art. 10 der Delegierten Verordnung 2018/625 in Bezug auf die Würdigung des Nachweises der ernsthaften Benutzung einer Marke nicht bestimmt, dass jedes Beweismittel notwendigerweise Angaben über jeden der vier Aspekte, auf die sich der Nachweis der ernsthaften Benutzung beziehen muss, nämlich Ort, Zeit, Art und Umfang der Benutzung, enthalten müsste (Urteil vom 16. November 2011, Buffalo Milke Automotive Polishing Products/HABM – Werner & Mertz [BUFFALO MILKE Automotive Polishing Products], T‑308/06, EU:T:2011:675, Rn. 61).

69      Ein Bündel von Beweismitteln kann nämlich geeignet sein, die nachzuweisenden Tatsachen zu belegen, auch wenn jedes einzelne dieser Beweismittel für sich genommen nicht geeignet wäre, den Nachweis zu erbringen, dass diese Tatsachen zutreffen (Urteil vom 17. April 2008, Ferrero Deutschland/HABM, C‑108/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:234, Rn. 36; vgl. auch Urteil vom 16. Juni 2015, POLYTETRAFLON, T‑660/11, EU:T:2015:387, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das heißt, auch wenn der Beweiswert eines Beweismittels begrenzt ist, weil es bei isolierter Betrachtung nicht mit Gewissheit belegt, ob und wie die betreffenden Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt angeboten wurden, und auch wenn dieses Beweismittel daher für sich genommen nicht ausschlaggebend ist, kann es bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Benutzung dennoch Berücksichtigung finden. So verhält es sich beispielsweise, wenn dieses Beweismittel die anderen maßgeblichen Faktoren des Einzelfalls untermauert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2014, Anapurna/HABM – Annapurna [ANNAPURNA], T‑71/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:105, Rn. 45, und vom 23. September 2015, L’Oréal/HABM – Cosmética Cabinas [AINHOA], T‑426/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:669, Rn. 53).

70      Im vorliegenden Fall bringt die Kopie des Werbeflyers (Beweismittel Nr. 7) nähere Erkenntnisse zu den verschiedenen in Rechnung gestellten Dienstleistungen, auf die auch in den Auszügen aus den Präsentationen der Streithelferin (Beweismittel Nr. 9) und in den im maßgeblichen Zeitraum ausgestellten Rechnungen (Beweismittel Nr. 16) Bezug genommen wird. Auch wenn die Kopie des Werbeflyers undatiert ist, vermag sie also andere Beweismittel zu stützen, die aus dem maßgeblichen Zeitraum stammen.

71      Im Übrigen ist das Argument der Klägerin, dass ein Präsentationsmuster (Beweismittel Nr. 8) undatiert sei und daher außer Betracht bleiben müsse, sachlich unzutreffend. Tatsächlich steht das Datum dieses Präsentationsmusters, nämlich das Jahr 2014, auf S. 20 dieses Dokuments. Somit ist das Dokument mit einem eindeutigen Datum versehen, das im maßgeblichen Zeitraum liegt.

72      Was die Visitenkarten (Beweismittel Nr. 15) anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass sie in der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich erwähnt werden und aus dieser Entscheidung nicht eindeutig hervorgeht, dass die Beschwerdekammer sie berücksichtigt hat, um ihre Beurteilung der Benutzung der angegriffenen Marke zu stützen. Jedenfalls belegt dieses im Allgemeinen undatierte Beweismittel eine externe, für die Kundschaft der Streithelferin bestimmte Benutzung und stellt die angegriffene Marke in einer grafischen Gestaltung dar, die augenscheinlich mit derjenigen identisch ist, die sich auf zahlreichen Rechnungen findet, die von der Klägerin nicht beanstandet wurden und aus dem maßgeblichen Zeitraum stammen (Beweismittel Nr. 16).

73      Unter diesen Umständen hat die Beschwerdekammer die oben in den Rn. 63 und 64 genannten Beweismittel rechtsfehlerfrei berücksichtigt. Die oben in Rn. 62 dargelegte Rüge ist daher unbegründet und muss zurückgewiesen werden.

74      Folglich ist das Vorbringen, mit dem die Klägerin die Beurteilung der Beschwerdekammer in Bezug auf den Nachweis der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke in Frage zu stellen versucht, anhand der datierten Beweismittel aus dem maßgeblichen Zeitraum und der undatierten oder aus einer Zeit nach dem maßgeblichen Zeitraum stammenden Beweismittel, die in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich genannt werden, unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Beweiswerts zu prüfen.

 Zur Art der Benutzung

75      Die Klägerin ist der Auffassung, die Streithelferin habe nicht nachgewiesen, dass die angegriffene Marke im geschäftlichen Verkehr für die oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen und somit rechtserhaltend benutzt worden sei, so dass die von der Streithelferin vorgelegten Beweismittel nicht die Anforderungen an die „Art der Benutzung“ im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2018/625 erfüllten.

76      Das Zeichen „ad pepper“ werde ausschließlich als Geschäfts- oder Handelsname benutzt und könne entgegen der Feststellung der Beschwerdekammer nicht gleichzeitig eine Markenfunktion erfüllen. Die Benutzung mehrerer Marken nebeneinander als Dach- und Zweitmarke reiche für deren Rechtserhalt nur aus, wenn jede Marke für sich markenmäßig benutzt werde und auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen hinweise. Eine zugleich markenmäßige Verwendung einer Geschäftsbezeichnung erfordere, dass der Verkehr eine Verbindung zwischen der Geschäftsbezeichnung und den erbrachten Dienstleistungen herstelle. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die auffällige Verwendung der eingetragenen Marken iLead, iSense, iClick und mailpepper neben der Geschäftsbezeichnung „ad pepper“ belege im Gegenteil, dass das Zeichen „ad pepper“ lediglich als Geschäfts- und Handelsname eingesetzt werde.

77      Der bloße Umstand, dass auf acht von der Streithelferin vorgelegten Rechnungen (Beweismittel Nr. 16) eine Variante der angegriffenen Marke neben der Firma dargestellt werde, bedeute nicht, dass der Verkehr eine Verbindung zwischen der Geschäftsbezeichnung und den fraglichen Dienstleistungen herstelle. Insbesondere da die Dienstleistungen in diesen Rechnungen mit den Marken iSense und iLead bezeichnet würden, könne die Verwendung des Zeichens „ad pepper“ für den angesprochenen Verkehr keinen zusätzlichen Hinweis auf die angebotenen Dienstleistungen darstellen.

78      In Bezug auf die gleichzeitige Verwendung eines Zeichens als Geschäftsbezeichnung und als Marke hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen für sich genommen nicht den Zweck hat, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden. Eine Gesellschaftsbezeichnung soll nämlich eine Gesellschaft näher bestimmen, während ein Handelsname oder ein Firmenzeichen dazu dient, ein Geschäft zu bezeichnen. Wird eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen nur für die nähere Bestimmung einer Gesellschaft oder die Bezeichnung eines Geschäfts benutzt, kann diese Benutzung daher nicht als eine solche „für Waren oder Dienstleistungen“ angesehen werden (vgl. Urteile vom 11. September 2007, Céline, C‑17/06, EU:C:2007:497, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Mai 2017, Les Éclaires/EUIPO – L’éclaireur International [L’ECLAIREUR], T‑680/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:320, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Hingegen liegt eine Benutzung „für Waren“ vor, wenn der Markeninhaber das Zeichen, das seine Gesellschaftsbezeichnung, seinen Handelsnamen oder sein Firmenzeichen bildet, auf den Waren anbringt, die er vertreibt. Zudem liegt auch ohne Anbringung eine Benutzung „für Waren oder Dienstleistungen“ vor, wenn das Zeichen in der Weise benutzt wird, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen, das die Gesellschaftsbezeichnung, den Handelsnamen oder das Firmenzeichen bildet, und den vertriebenen Waren oder den erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. Urteil vom 8. Mai 2017, L’ECLAIREUR, T‑680/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:320, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. September 2007, Céline, C‑17/06, EU:C:2007:497, Rn. 22 und 23). Soweit diese Voraussetzung erfüllt ist, schließt die Tatsache, dass ein Wortelement als Geschäftsname des Unternehmens verwendet wird, nicht aus, dass es als Marke zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt wird (vgl. Urteile vom 30. November 2009, Esber/HABM – Coloris Global Coloring Concept [COLORIS], T‑353/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:475, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Juli 2017, Savant Systems/EUIPO – Savant Group [SAVANT], T‑110/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:521, Rn. 26).

80      Im Übrigen hängt die tatsächliche Benutzung einer Marke von dem Markt ab, auf dem der Inhaber der Unionsmarke seine geschäftliche Tätigkeit ausübt und auf dem er seine Marke nutzen möchte. Für die Beurteilung der Markenbenutzung nach außen umfassen die maßgeblichen Verkehrskreise, an die sich die Marken richten können, daher nicht nur Endverbraucher, sondern auch Fachkreise, Industriekunden und andere professionelle Anwender (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2016, Fruit of the Loom/EUIPO – Takko [FRUIT], T‑431/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:395, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81      Im vorliegenden Fall zeigt zunächst die Analyse der acht von der Streithelferin vorgelegten Rechnungen, dass es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um eine Kundschaft handelte, die aus Fachleuten der Werbebranche bestand, d. h. ein fachkundiges Publikum, dem es leichter fiel, eine Verbindung zwischen den verwendeten Zeichen und den von der Streithelferin erbrachten Dienstleistungen herzustellen. Zudem wurde die Detailbeschreibung der verschiedenen angebotenen Dienstleistungen weitgehend gegenüber diesem maßgeblichen Publikum verbreitet, wie sich namentlich aus dem Werbeflyer (Beweismittel Nr. 7), den Unternehmenspräsentationen durch die Markeninhaberin aus den Jahren 2014/15 und 2012 (Beweismittel Nrn. 8 und 9), den Geschäftsberichten der Unternehmensgruppe „ad pepper media group“ aus den Jahren 2013 und 2014 (Beweismittel Nrn. 10 und 11) und der Auftragsbestätigung vom 7. Juli 2016 (Beweismittel Nr. 18) ergibt. Überdies enthält jede vorgelegte Rechnung die angegriffene Marke sowie die Internetadresse und die elektronische Kontaktadresse, in denen die angegriffene Marke ebenfalls erscheint.

82      Ferner verdeutlicht die optische Gestaltung der Rechnungen, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat und wie das EUIPO geltend macht, dass die angegriffene Marke zur Geltung gebracht wird, indem sie systematisch in der Kopfzeile platziert wird, als erstes Element oberhalb der Angabe der Gesellschaftsbezeichnung „ad pepper media GmbH“. Die Submarken wie iSense, iLead oder iClick bzw. die Detailbeschreibung der angebotenen Dienstleistungen befinden sich ihrerseits gegenüber dem in Rechnung gestellten Preis. Wie die Beschwerdekammer im Wesentlichen festgestellt hat, wird durch eine solche Gestaltung bestätigt, dass die Benutzung des Zeichens „ad pepper“ über die bloße Identifizierung der Gesellschaft hinausgeht und zusätzlich als Marke auf die betriebliche Herkunft der erbrachten Dienstleistungen hinweist. Die Gestaltung der Rechnungen ermöglicht also die Herstellung einer engen Verbindung zwischen dem Zeichen „ad pepper“ und den in Rechnung gestellten Dienstleistungen.

83      Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht festgestellt, dass eine solche Benutzung dieses Zeichens unter den Umständen des vorliegenden Falles im Sinne der oben in Rn. 79 angeführten Rechtsprechung eine zusätzliche Verbindung zwischen der angegriffenen Marke und den fraglichen Dienstleistungen schafft.

84      Folglich bleibt die gleichzeitige Benutzung mehrerer Marken im vorliegenden Fall geeignet, die Rechte an diesen Marken zu erhalten. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die angegriffene Marke eine Marke ist, die eine Bandbreite von Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 des Nizzaer Abkommens bezeichnet, die oben in Rn. 3 genannt worden sind. Die Präsenz der Marken iSense, mailpepper, iClick und iLead, die ihrerseits nur einen enger gefassten Dienstleistungsbereich bezeichnen, kann in keiner Weise verhindern oder etwas daran ändern, dass bzw. wie die maßgeblichen Verkehrskreise die mit der angegriffenen Marke – die in den vorgelegten Beweismitteln weder eine untergeordnete noch eine unwesentliche Stellung einnimmt – verbundene Bandbreite von Dienstleistungen identifizieren.

85      Schließlich ist aus vergleichbaren Gründen wie den oben in den Rn. 65 bis 67 dargelegten das Argument der Klägerin, dass die im Beweismittel Nr. 16 enthaltene Rechnung vom 10. Dezember 2015 wegen ihres nach dem maßgeblichen Zeitraum liegenden Ausstellungsdatums im Stadium der Analyse der Art der Benutzung nicht berücksichtigt werden könne, als unbegründet zurückzuweisen. Die Rechnung vom 10. Dezember 2015 stützt die anderen im Beweismittel Nr. 16 enthaltenen Rechnungen, die aus dem maßgeblichen Zeitraum stammen.

86      Unter diesen Umständen hat die Beschwerdekammer hinsichtlich der Art der Benutzung zu Recht festgestellt, dass das Zeichen „ad pepper“ als Marke in Verbindung mit den oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen benutzt wurde. Demzufolge ist die oben in Rn. 75 dargelegte Rüge unbegründet und muss zurückgewiesen werden.

 Zum Umfang der Benutzung

87      Die Klägerin äußert Zweifel an der Relevanz und dem Beweiswert zweier eidesstattlicher Versicherungen, die die Beschwerdekammer bei der Analyse des Umfangs der Benutzung der angegriffenen Marke berücksichtigt habe, nämlich vom 24. März 2016 und vom 27. September 2016, verfasst von der Geschäftsführerin bzw. vom Controller und Leiter der Personalabteilung der Streithelferin (Beweismittel Nrn. 6 und 17). Diese Versicherungen stammten nicht von unabhängigen Dritten und würden nicht durch Beweismittel gestützt, die eine Benutzung für die fraglichen Dienstleistungen im maßgeblichen Zeitraum belegten.

88      Zum Beweiswert der Versicherungen ist erstens festzustellen, dass eine eidesstattliche Versicherung ein zulässiges Beweismittel im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments die Wahrscheinlichkeit und die Glaubhaftigkeit der darin enthaltenen Information zu prüfen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat und die Frage, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (vgl. Urteil vom 8. Mai 2017, L’ECLAIREUR, T‑680/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:320, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Folglich kann im vorliegenden Fall bei den fraglichen eidesstattlichen Versicherungen nicht schon deshalb davon ausgegangen werden, dass sie keinen Beweiswert hätten, weil sie nicht von Dritten, sondern von Personen mit engen Verbindungen zur Streithelferin stammen oder weil sie von 2016, also einer Zeit nach dem maßgeblichen Zeitraum, datieren.

90      Zweitens können die beiden Versicherungen zwar für sich genommen keinen hinreichenden Nachweis für die in ihnen erwähnte ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke darstellen. Gleichwohl handelt es sich dabei um Benutzungsindizien, die durch andere Beweismittel gestützt werden, ohne dass deren Unparteilichkeit oder Glaubhaftigkeit in Frage gestellt werden müsste.

91      Die erste Versicherung verweist nämlich auf 20 000 Werbekampagnen in sämtlichen Mitgliedstaaten der Union, die Jahresumsätze für den Zeitraum von 2002 bis 2014 und – ergänzend zur zweiten Versicherung – die Art der von der Streithelferin im Bereich des Online-Marketings unter der angegriffenen Marke erbrachten Dienstleistungen, nämlich Leadgenerierung, Bannerwerbung und E-Mail-Marketing. Zum einen werden diese Informationen durch die Auszüge aus den Geschäftsberichten der Streithelferin aus den Jahren 2013 und 2014 (Beweismittel Nrn. 10 und 11), die Kopien der acht Rechnungen an verschiedene Kunden in Deutschland (Beweismittel Nr. 16), die Screenshots vom 15. März 2016 (Beweismittel Nr. 14), den Auszug aus der Website „www.adpepper.com“ von 2016 (Beweismittel Nr. 5) und die Auftragsbestätigung vom 7. Juli 2016 (Beweismittel Nr. 18) bestätigt.

92      Zum anderen beziehen sich die Kopien der acht Rechnungen (Beweismittel Nr. 16) auf Dienstleistungen, die von 2012 bis 2015 für Beträge von 79,22 Euro bis 58 540,86 Euro an fünf verschiedene Kunden erbracht wurden, was zeigt, dass die Benutzung der angegriffenen Marke öffentlich und nach außen hin erfolgte. Folglich lassen diese Rechnungen, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, die in den eidesstattlichen Versicherungen enthaltenen Informationen zu Art und Umfang der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke glaubhaft erscheinen.

93      Unter diesen Umständen hat die Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei angenommen, dass die beiden in Rede stehenden Versicherungen bei der Gesamtwürdigung der vorgelegten Unterlagen berücksichtigt werden konnten, nämlich als Beweismittel, die für den Nachweis der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke sachdienlich waren.

94      Drittens ist aus den oben in den Rn. 65 bis 67 dargelegten Gründen das Argument der Klägerin, dass das Datum bestimmter Beweismittel eine Benutzung außerhalb des maßgeblichen Zeitraums belege, als unbegründet zurückzuweisen.

95      Was viertens den sachlichen Gehalt der eidesstattlichen Versicherungen und das Ausmaß der Benutzung anbelangt, macht die Klägerin geltend, die von der Streithelferin vorgelegten Beweismittel seien nicht geeignet, eine spezifische Verbindung zwischen der Benutzung der angegriffenen Marke und den Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 nachzuweisen.

96      In dieser Hinsicht hat die Beschwerdekammer auf der Grundlage der Beweismittel Nrn. 6, 10, 11 und 17, d. h. der beiden eidesstattlichen Versicherungen und der Geschäftsberichte der Unternehmensgruppe aus den Jahren 2013 und 2014, ausgeführt, die Streithelferin habe unter der angegriffenen Marke die in Zusammenhang mit dem Online-Marketing stehenden Dienstleistungen der klassischen Display-Werbung, der „Leadgenerierung“ unter der Bezeichnung „iLead“, des semantischen Targetings unter der Bezeichnung „iSense“, von Werbebannern unter der Bezeichnung „iClick“ und des E-Mail-Marketings unter den Bezeichnungen „mailpepper“ und „newsletter“ angeboten.

97      Ferner hat die Beschwerdekammer detailliert ausgeführt, die von der Streithelferin vorgelegten Kopien der acht Rechnungen (Beweismittel Nr. 16) bestätigten die Vermarktung dieser Dienstleistungen unter den Begriffen „IP-Targeting“, „Standard Werbeformat Mix“, „DE Targeting“, „Generierung von Angebotsanforderungen“ und „iClick“. Auch sei festzustellen, dass der Auszug aus der Website „www.adpepper.com“ von 2016 (Beweismittel Nr. 5) und die Auftragsbestätigung vom 7. Juli 2016 (Beweismittel Nr. 18) gleichermaßen detaillierte Informationen zu den erbrachten Dienstleistungen enthielten.


98      Darüber hinaus ergibt sich aus den von der Streithelferin vorgelegten Beweismitteln, insbesondere aus den Kopien der Rechnungen vom 22. Mai 2012, vom 23. Juli 2012 und vom 15. Juli 2015 (Beweismittel Nr. 16), der Kopie eines Werbeflyers (Beweismittel Nr. 7) und einer Präsentation der Streithelferin aus dem Jahr 2014 (Beweismittel Nr. 8), dass die Streithelferin den Entwurf und die Basisstrukturierung von Websites sowie die Einrichtung von Zielseiten unter den Begriffen „landing page“ und „display marketing“ sowie den Bezeichnungen „iSense“ und „mailpepper“ anbietet.

99      In diesem Kontext und angesichts dieser Feststellungen hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass die Gesamtheit der von der Streithelferin vorgelegten Unterlagen eine Benutzung der angegriffenen Marke im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich des Online-Marketings belegt, darunter „Dienstleistungen einer Werbeagentur“ in Klasse 35 und die damit verbundenen Targeting-Leistungen. Zudem hat die Beschwerdekammer, anders als die Klägerin meint, zutreffend festgestellt, dass die Bereitstellung und Übermittlung von Werbebotschaften im Internet, etwa über E-Mails oder in Werbebannern, im Zusammenhang mit Werbekampagnen, die nicht telefonisch oder im Radio geführt werden, unter „Dienstleistungen eines Online-Anbieters“ der Klasse 38 fallen. Schließlich liegt auch kein Rechtsfehler in der Annahme der Beschwerdekammer, dass die unter der angegriffenen Marke angebotenen Dienstleistungen der Erstellung von Websites und der Gestaltung von Netzwerkseiten in die Klasse 42 fallen.

100    Folglich besteht keine Veranlassung, die abschließende Feststellung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen, dass die Unterlagen zur Benutzung der angegriffenen Marke sämtliche relevanten Dienstleistungen erfassen, die durch diese Marke bezeichnet werden, und dass sich aus der Gesamtschau dieser Unterlagen ergibt, dass die angegriffene Marke für alle streitgegenständlichen Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt wurde. Demnach ist die oben in Rn. 87 dargelegte Rüge unbegründet und muss zurückgewiesen werden.

101    Nach alledem sind die von der Klägerin im zweiten Teil ihres einzigen Klagegrundes vorgebrachten Argumente bezüglich der Benutzung der angegriffenen Marke zurückzuweisen.

102    Somit ist der einzige Klagegrund zu verwerfen, und die Klage ist insgesamt abzuweisen.

 Kosten

103    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die 6Minutes Media GmbH trägt die Kosten.

Gervasoni

Madise

da Silva Passos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. Oktober 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Gervasoni


*      Verfahrenssprache: Deutsch.