Language of document : ECLI:EU:T:2014:23

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

23. Januar 2014(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und die Gasindustrien im EWR außer Irland, Spanien, Portugal und dem Vereinigten Königreich – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Preisfestsetzung und Marktaufteilung – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Begründung – Geldbußen – Dauer der Zuwiderhandlung – Gleichbehandlung – Mildernde Umstände – Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren – Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen“

In der Rechtssache T‑395/09

Gigaset AG, vormals Arques Industries AG, mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Grave, B. Meyring und A. Scheidtmann,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch N. von Lingen und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 − Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien), soweit sie die Klägerin betrifft, sowie, hilfsweise, Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz sowie der Richterin I. Labucka und des Richters D. Gratsias (Berichterstatter),

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2013

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Mit ihrer Entscheidung K(2009) 5791 endg. vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 – Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien) (Zusammenfassung im ABl. C 301, S. 18, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) stellte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften fest, dass die Hauptanbieter von Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und Gasindustrie gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen hätten, indem sie sich vom 7. April 2004 bis 16. Januar 2007 an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung beteiligt hätten. Diese habe in einer Aufteilung der Märkte, einer Festsetzung von Quoten, einer Aufteilung der Kunden, einer Festsetzung der Preise und einem Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen über Preise, Kunden und Verkaufsvolumina im EWR mit Ausnahme von Irland, Spanien, Portugal und dem Vereinigten Königreich bestanden.

2        Das Verfahren wurde nach einem am 20. November 2006 von Akzo Nobel NV gestellten Antrag auf Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Kronzeugenregelung von 2002) eröffnet.

3        Mit Art. 1 Buchst. f der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Arques Industries AG, die spätere Gigaset AG, vom 30. August 2004 bis 16. Januar 2007 an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei. Insbesondere geht aus Rn. 226 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass nach Auffassung der Kommission Mitarbeiter der SKW Stahl-Metallurgie GmbH (die bis 2005 unter SKW Stahl-Technik GmbH & Co. KG firmierte, im Folgenden: SKW) direkt an den Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen des streitigen Kartells teilgenommen hätten. Aus den Rn. 251 und 252 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass SKW vom 30. August 2004 bis 16. Januar 2007 im alleinigen Eigentum der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG (im Folgenden: SKW Holding) stand und dass die Klägerin zuvor vom 30. August 2004 bis 30. November 2006 100 % und dann vom 30. November 2006 bis 16. Januar 2007 mehr als 57 % des Kapitals der SKW Holding gehalten habe. Aus den in den Rn. 251 bis 262 der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründen ging die Kommission davon aus, dass die Klägerin im Zeitraum zwischen dem 30. August 2004 und dem 16. Januar 2007 zur selben wirtschaftlichen Einheit wie SKW Holding und SKW gehört habe und daher für den Verstoß der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Personals Letzterer gegen die Wettbewerbsvorschriften verantwortlich gemacht werden könne.

4        Mit Art. 2 Buchst. f der angefochtenen Entscheidung verhängte die Kommission gegen die Klägerin sowie gegen SKW und SKW Holding für deren Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 13,3 Mio. Euro. Überdies geht aus den Rn. 228 bis 244 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass SKW nach Ansicht der Kommission im Zeitraum vom 22. April bis 30. August 2004, während dessen SKW ebenfalls an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, mit ihren damaligen beiden Muttergesellschaften, der Evonik Degussa GmbH (im Folgenden: Degussa) und der AlzChem Hart GmbH (im Folgenden: AlzChem), eine wirtschaftliche Einheit gebildet habe. Daher verhängte sie mit Art. 2 Buchst. g der angefochtenen Entscheidung gegen diese drei Gesellschaften gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 1,04 Mio. Euro. Hierzu heißt es in Fn. 681 zu Rn. 361 der angefochtenen Entscheidung:

„[SKW] ist für eine einzige Geldbuße verantwortlich und ihre kumulative gesamtschuldnerische Haftung mit anderen Adressaten dieser Entscheidung geht nicht über den Betrag von [13,3 Mio. Euro] hinaus, wenngleich sie mit verschiedenen juristischen Einheiten für unterschiedliche Beträge gesamtschuldnerisch haftet.“

 Verfahren und Anträge der Parteien

5        Mit Klageschrift, die am 6. Oktober 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

6        Mit am 30. Oktober 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem und unter der Rechtssachennummer T‑395/09 R registriertem besonderem Schriftsatz hat die Klägerin außerdem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des Art. 243 EG und der Art. 104 ff. der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Oktober 2009, Arques Industries/Kommission (T‑395/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), der gemäß Art. 105 § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung ergangen ist, wurde diesem Antrag bis auf Weiteres stattgegeben. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. November 2010, Arques Industries/Kommission (T‑395/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wurde die Rechtssache T‑395/09 R im Register des Gerichts gestrichen, nachdem die Klägerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen hatte.

7        Infolge der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der ursprünglich bestimmte Berichterstatter der Dritten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist. Wegen der teilweisen Neubesetzung des Gerichts ist die vorliegende Rechtssache einem neuen Berichterstatter zugewiesen worden, der dieser Kammer angehört.

8        Mit Schriftsatz, der am 15. Juli 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin das Gericht über die Änderung ihres Firmennamens in Gigaset AG informiert.

9        Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat die Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung um Beantwortung einer Frage und um Vorlage bestimmter Dokumente gebeten. Die Kommission ist dem fristgerecht nachgekommen.

10      Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. Mai 2013 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

11      Die Klägerin beantragt,

–        die Art. 1, 2, 3 und 4 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betreffen;

–        hilfsweise, die in Art. 2 Buchst. f der angefochtenen Entscheidung gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

–        hilfsweise, die Art. 1 und 3 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betreffen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

12      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Die Klägerin stützt ihre Klage auf acht Gründe: Erstens liege ein Verstoß gegen Art. 81 EG und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) vor, soweit die Kommission sie gesamtschuldnerisch für das Fehlverhalten von SKW zur Verantwortung gezogen habe; zweitens sei die Begründungspflicht verletzt; drittens liege ein Rechtsfehler vor, soweit die Kommission vom Vorliegen einer einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung ausgegangen sei; viertens werde in Bezug auf die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin mit SKW für die Zahlung der Geldbuße die Begründungspflicht verletzt; fünftens liege ein Verstoß gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 vor; sechstens sei der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt; siebtens habe die Kommission gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, indem sie nicht als mildernden Umstand zugunsten der Klägerin berücksichtigt habe, dass diese den fraglichen Sachverhalt nicht bestritten habe; achtens seien Art. 81 EG und Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 fehlerhaft angewendet worden, und aus den Art. 1 und 3 der angefochtenen Entscheidung ergebe sich ein Verstoß gegen die Begründungspflicht. Die Klägerin führt weiter aus, dass sich von diesen acht Klagegründen die ersten drei auf ihren ersten Klageantrag bezögen, die folgenden vier ihren zweiten, hilfsweise gestellten Antrag beträfen und der achte Klagegrund ihren dritten, ebenfalls hilfsweise gestellten Antrag stütze.

14      Der erste und der zweite Klagegrund sind zusammen zu prüfen.

 Zum ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 81 EG und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 gerügt wird, soweit die Kommission die Klägerin gesamtschuldnerisch für das Fehlverhalten von SKW zur Verantwortung gezogen habe, und zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird

15      Wie oben in Rn. 3 ausgeführt, machte die Kommission die Klägerin für die streitige Zuwiderhandlung allein wegen des Umstands verantwortlich, dass Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Personals von SKW, die nach Auffassung der Kommission im Zeitraum zwischen dem 30. August 2004 und dem 16. Januar 2007 zur selben wirtschaftlichen Einheit wie die Klägerin gehörte, daran beteiligt gewesen seien. Bevor das Vorbringen der Klägerin zur Stützung ihrer ersten beiden Klagegründe zusammenfassend dargestellt und geprüft wird, ist auf die ständige Rechtsprechung zur Haftbarmachung der Muttergesellschaft für von ihren Tochtergesellschaften begangene Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln hinzuweisen.

 Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung

16      Nach ständiger Rechtsprechung bezeichnet der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, C‑90/09 P, Slg. 2011, I‑1, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie der Gerichtshof ebenfalls klargestellt hat, muss die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht gleichwohl eindeutig einer juristischen Person zugerechnet werden, gegen die Geldbußen festgesetzt werden können, und die Mitteilung der Beschwerdepunkte muss an sie gerichtet werden. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte muss auch angegeben werden, in welcher Eigenschaft einer juristischen Person die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, Slg. 2009, I‑8237, Rn. 57).

19      Zur Frage, unter welchen Umständen einer juristischen Person, die nicht Urheberin der Zuwiderhandlung ist, dennoch Sanktionen auferlegt werden können, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen diesen beiden Rechtssubjekten (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Der Gerichtshof hat insoweit außerdem klargestellt, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegliche Vermutung (im Folgenden: kapitalbezogene Vermutung) besteht, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss ausübt. Unter diesen Umständen braucht die Kommission nur nachzuweisen, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, damit die Vermutung eingreift, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft ausübt. Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, die genannte Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 39 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichtshofs vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C‑201/09 P und C‑216/09 P, Slg. 2011, I‑2239, Rn. 97, und vom 3. Mai 2012, Legris Industries/Kommission, C‑289/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 46).

 Angefochtene Entscheidung

22      Aus Rn. 226 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Kommission SKW für die streitige Zuwiderhandlung für den Zeitraum vom 22. April 2004 bis 16. Januar 2007 wegen einer unmittelbaren Beteiligung bestimmter Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Personals von SKW an den streitigen wettbewerbswidrigen Vereinbarungen und Verhaltensweisen haftbar machte. Was die Haftung von SKW Holding für die Zuwiderhandlung betrifft, wies die Kommission in Rn. 245 der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass SKW im Zeitraum vom 30. August 2004 bis 16. Januar 2007 eine 100%ige Tochtergesellschaft der SKW Holding gewesen sei. Aus diesen Gründen und aufgrund der oben in Rn. 21 angeführten Rechtsprechung, auf die auch in Rn. 206 der angefochtenen Entscheidung hingewiesen wird, ging die Kommission davon aus, dass sie SKW Holding während des Zeitraums, in dem diese das gesamte Kapital von SKW hielt, für deren Zuwiderhandlung haftbar machen könne (vgl. auch Rn. 227 der angefochtenen Entscheidung). Dessen ungeachtet wies die Kommission in Rn. 246 der angefochtenen Entscheidung auf bestimmte weitere Umstände hin, die ihrer Ansicht nach die Vermutung eines bestimmenden Einflusses und den sich daraus ergebenden Schluss bestätigten, dass nämlich SKW Holding während des Zeitraums, in dem sie das gesamte Kapital von SKW gehalten habe, einen bestimmenden Einfluss auf deren Marktverhalten gehabt habe und somit für die von ihrer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung haftbar gemacht werden könne.

23      In Bezug auf die Klägerin führte die Kommission in den Rn. 251 und 252 der angefochtenen Entscheidung aus:

„(251) Ab 30. August 2004 und mindestens bis 16. Januar 2007 stand [SKW] im direkten 100%igen Eigentum der [SKW Holding]. Letztere stand bis 30. November 2006 im 100%igen Eigentum [der Klägerin]. Deshalb kann die Kommission für denselben Zeitraum das von der Tochtergesellschaft praktizierte rechtswidrige Kartellverhalten der [Klägerin] zurechnen.

(252) Dessen ungeachtet liegen der Kommission für den Zeitraum vom 30. November 2006 bis 16. Januar 2007, in dem die [Klägerin] etwas mehr als 57 % hielt …, einige Fakten vor, die den entscheidenden Einfluss der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft belegen und damit zeigen, dass sie ein einziges Unternehmen darstellten:

–        Die Beziehung zur Muttergesellschaft … wurde über [SKW Holding] hergestellt. Letztere war die neu geschaffene zwischengeschaltete Holdinggesellschaft, die von [der Klägerin] mit dem Ziel gegründet wurde, die neu übernommene Tochtergesellschaft zu verwalten. …

–        Für die Verwaltung der zwischengeschalteten Holdinggesellschaft ernannte [die Klägerin] als Geschäftsführer eine Person ihres Vertrauens, nämlich den Mitarbeiter, der bei [der Klägerin] unter anderem für den Erwerb der Tochtergesellschaft verantwortlich war. …

–        Der Geschäftsführer der zwischengeschalteten Holdinggesellschaft erstattete der Muttergesellschaft regelmäßig Bericht über die wirtschaftlichen Leistungen der Tochtergesellschaft – Entwicklung von Umsatz und Ergebnis, Cashflow und Liquiditätsplanung, Budgetplanung. …

–        Der Geschäftsführer der zwischengeschalteten Holdinggesellschaft informierte [die Klägerin] über die Fortschritte bei der Umstrukturierung der Tochtergesellschaft und nach Abschluss dieser Umstrukturierung, über die künftigen Entwicklungen der Tochtergesellschaft, zum Beispiel über eine Geschäftserweiterung durch die Übernahme neuer Firmen. …

–        Unterlagen aus der fraglichen Zeit zeigen, dass der Geschäftsführer der zwischengeschalteten Holdinggesellschaft die Zustimmung des Hauptgeschäftsführers [der Klägerin] zu strategischen Entscheidungen benötigte, durch die Rentabilität und Wachstum der Tochtergesellschaft direkt beeinflusst wurden. …

–        Der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft konnte direkten Kontakt mit einem Vorstandsmitglied [der Klägerin] aufnehmen, um Fragen zu erörtern, die direkten Einfluss auf das Geschäft der Tochtergesellschaft hatten. …

–        Bei Zusammenkünften mit Mitbewerbern wurde der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft manchmal von einem Vorstandsmitglied [der Klägerin] begleitet. …

–        Der Umsatz der Tochtergesellschaft wurde in den Umsatz [der Klägerin] vom 1. September 2004 bis 20. Juli 2007 einbezogen …, woran sich zeigt, dass das von der Tochtergesellschaft erzielte Einkommen zu den wirtschaftlichen Leistungsdaten der Muttergesellschaft beitrug.

–        Bevor die zwischengeschaltete Holdinggesellschaft an der Börse eingeführt wurde, verstärkte [die Klägerin] ihre Überwachung durch Ernennung mehrerer Mitglieder ihres Vorstands, darunter des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, zu Mitgliedern des Verwaltungsrats der Holdinggesellschaft. … Sie waren daher in der Lage, über die Tochtergesellschaft eine direkte Kontrolle auszuüben. Außerdem wurde die bisherige Verwaltungsstruktur ohne Unterbrechung fortgesetzt. …“

24      Zum besseren Verständnis dieser Passage der angefochtenen Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass mit Muttergesellschaft offenkundig die Klägerin und mit Tochtergesellschaft SKW gemeint ist und dass es sich bei der zwischengeschalteten Holdinggesellschaft um SKW Holding handelt.

25      In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte hatte die Klägerin die in Rn. 252 der angefochtenen Entscheidung angeführten Umstände bestritten. Ihre insoweit vorgebrachten Argumente wurden von der Kommission in den Rn. 253 bis 262 der angefochtenen Entscheidung geprüft und zurückgewiesen.

 Zum Umfang des ersten Klagegrundes

26      Es ist festzustellen, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen zum ersten Klagegrund, den sie in ihren Schriftsätzen geltend macht, weder die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung (siehe oben, Rn. 22) in Frage stellt, SKW und SKW Holding seien im Zeitraum vom 30. August 2004 bis 16. Januar 2007 Teil derselben wirtschaftlichen Einheit gewesen, so dass die von bestimmten Mitgliedern der Geschäftsleitung und des Personals von SKW begangene Zuwiderhandlung SKW Holding zugerechnet werden könne, noch die in der angefochtenen Entscheidung getroffene und auf die Vermutung eines bestimmenden Einflusses gestützte Feststellung, die Klägerin habe im Zeitraum vom 30. August 2004 bis 30. November 2006 (in dem die Klägerin 100 % des Kapitals der SKW Holding gehalten habe) mit SKW Holding eine wirtschaftliche Einheit gebildet. Die Argumente, die die Klägerin in ihren Schriftsätzen zur Stützung des ersten Klagegrundes vorbringt, zielen lediglich darauf ab, das Vorliegen einer aus ihr selbst und SKW Holding bestehenden wirtschaftlichen Einheit nach dem 30. November 2006 und bis zum Ende der Zuwiderhandlung zu bestreiten, d. h. für den Zeitraum, in dem die Vermutung eines bestimmenden Einflusses für das Verhältnis zwischen der Klägerin und SKW Holding nicht mehr galt, da die Klägerin nur noch ungefähr 57 % des Kapitals der SKW Holding hielt.

27      Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung aufgefordert worden war, den Umfang des ersten Klagegrundes zu präzisieren, hat sie bestätigt, dass sie das Vorliegen einer aus ihr selbst und SKW Holding bestehenden wirtschaftlichen Einheit im Zeitraum vor dem 30. November 2006 nicht in Frage stelle. Zum Vorliegen einer aus SKW Holding und SKW – der die an der Zuwiderhandlung beteiligten natürlichen Personen angehörten – bestehenden wirtschaftlichen Einheit hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass diese beiden Gesellschaften ebenfalls eine Klage beim Gericht gegen die angefochtene Entscheidung erhoben hätten und in diesem Zusammenhang u. a. die Feststellung der Kommission zurückgewiesen hätten, sie hätten im Zeitraum der Zuwiderhandlung eine wirtschaftliche Einheit gebildet. Die Klägerin hat außerdem darauf hingewiesen, dass sie in der genannten Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von SKW und SKW Holding zugelassen worden sei. Sollte das Gericht also in seinem Urteil bezüglich der Klage von SKW und SKW Holding zu der Feststellung gelangen, dass die von Mitarbeitern oder Mitgliedern des Vorstands von SKW begangene Zuwiderhandlung SKW Holding nicht zugerechnet werden könne, müsse diese Feststellung auch im Rahmen der vorliegenden Rechtssache berücksichtigt werden. Die Kommission hat dieses letztgenannte Argument zurückgewiesen und geltend gemacht, dass die Klägerin hierzu in ihrer Klageschrift gezielt hätte vortragen müssen, um die rechtlich hinreichend auf die Vermutung eines bestimmenden Einflusses gestützte Feststellung in Frage zu stellen, dass SKW und SKW Holding während des Zeitraums der Zuwiderhandlung eine einzige wirtschaftliche Einheit gebildet hätten.

28      Ohne dass es erforderlich wäre, über diese zwischen den Parteien bestehende Meinungsverschiedenheit zu entscheiden, genügt jedenfalls der Hinweis, dass das Gericht die von SKW und SKW Holding gegen die angefochtene Entscheidung erhobene Klage mit Urteil vom 23. Januar 2014, SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie/Kommission (T‑384/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), in vollem Umfang abgewiesen und in diesem Zusammenhang bestätigt hat, dass diese beiden Gesellschaften während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung Teil derselben wirtschaftlichen Einheit waren.

29      Folglich ist die einzige Frage, die zur Beurteilung des ersten Klagegrundes zu prüfen ist, die, ob die Klägerin und SKW Holding vom 30. November 2006 bis 16. Januar 2007 eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Sollte diese Frage zu bejahen sein, wäre in Anbetracht dessen, dass, wie das Gericht im Urteil SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie/Kommission (oben in Rn. 28 angeführt) festgestellt hat, in demselben Zeitraum SKW Holding zusammen mit SKW eine wirtschaftliche Einheit bildete, festzustellen, dass die von Mitgliedern der Geschäftsleitung oder des Personals von SKW begangene und von der Kommission nicht nur SKW, sondern ebenso SKW Holding zugerechnete streitige Zuwiderhandlung auch der Klägerin zugerechnet werden könnte.

 Zum Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen der Klägerin und SKW Holding

30      Nach der oben in Rn. 19 angeführten Rechtsprechung kann sich die Kommission, wenn sie der Muttergesellschaft das wettbewerbswidrige Verhalten einer Tochtergesellschaft zurechnen möchte, nicht mit der Feststellung begnügen, dass diese Gesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft ausüben „konnte“, ohne dass zu prüfen wäre, ob dieser Einfluss tatsächlich ausgeübt wurde. Vielmehr obliegt es ihr grundsätzlich, einen solchen entscheidenden Einfluss anhand einer Reihe tatsächlicher Umstände zu beweisen (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T‑314/01, Slg. 2006, II‑3085, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission (C‑407/08 P, Slg. 2010, I‑6375, Rn. 100), entschieden hat, sind bei der Prüfung der Frage, ob eine Gesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sämtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zwischen dieser Gesellschaft und der als für das Handeln der Gruppe verantwortlich angesehenen Gesellschaft der Gruppe relevant sind und die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können.

31      Nur als Hinweis sei erwähnt, dass nach der Rechtsprechung im Rahmen der Prüfung, ob mehrere zu einer Gruppe gehörende Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden, geprüft worden ist, ob die Muttergesellschaft die Preispolitik, die Herstellungs- und Vertriebsaktivitäten, die Verkaufsziele, die Bruttomargen, die Verkaufskosten, den „cash flow“, die Lagerbestände und das Marketing ihrer Tochtergesellschaft beeinflussen konnte (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T‑112/05, Slg. 2007, II‑5049, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Außerdem obliegt es der Kommission, wie sich der oben in den Rn. 19 bis 21 angeführten Rechtsprechung entnehmen lässt, in dem Fall, dass die Voraussetzungen für die Vermutung eines bestimmenden Einflusses nicht vorliegen, wie dies im Verhältnis zwischen der Klägerin und SKW Holding für den Zeitraum vom 30. November 2006 bis 16. Januar 2007 der Fall ist, den Beweis für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen zwei Einrichtungen zu erbringen, wenn sie eine dieser Einrichtungen für eine von der anderen begangene Zuwiderhandlung zur Verantwortung ziehen möchte. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen können, wobei sonst der Schluss zulässig ist, dass den Anforderungen an die Beweislast genügt wurde (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Rn. 78 und 79, und vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, Slg. 2010, I‑5361, Rn. 29).

33      Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall zu Recht feststellte, dass die Klägerin und SKW Holding im Zeitraum vom 30. November 2006 bis 16. Januar 2007 eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten und dass folglich die Verantwortlichkeit für die streitige Zuwiderhandlung für eben diesen Zeitraum auch der Klägerin habe zugerechnet werden können.

34      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie aus Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, bei ihrer Entscheidung den Umstand berücksichtigt hat, dass die Klägerin „ein Unternehmen mit großem Sachverstand im Bereich der Umstrukturierung [war], das sich auf den Erwerb von Unternehmen in besonderer Lage … konzentriert[e]“. Diese Aussage wird durch die Antwort der Klägerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestätigt, die im Übrigen in der Klageschrift selbst von sich behauptet hat, „ein Turnaround-Spezialist [zu sein], der sich auf den Erwerb und die aktive Restrukturierung von Unternehmen in Umbruchsituationen konzentriert [habe]“.

35      In ihrer Antwort vom 11. Februar 2008 auf ein Auskunftsverlangen der Kommission machte die Klägerin zu ihrer Geschäftstätigkeit folgende Ausführungen:

„Das operative Geschäft der Arques Industries AG beschränkt sich auf die ‚strategische Entwicklung des Beteiligungsportfolios‘. Kern der Geschäftstätigkeit der Arques Industries AG und deren Wertschöpfungskette ist somit der Erwerb von Unternehmen in Umbruchsituationen und in sanierungsbedürftigem Zustand zu günstigen Preisen und Einstandskonditionen (Unternehmensbereich Akquisition), die Unterstützung und Begleitung der Entwicklung dieser Unternehmen durch Realisierung der Wertentwicklungspotentiale hin zum ‚Turn Around‘, um so ein wertschöpfendes, cash flow positives, den Anforderungen der Märkte gerecht werdendes Unternehmen zu gestalten (Unternehmensbereich Operations), um dieses Unternehmen mit weiterem Wachstumspotential und positiver Zukunftsaussicht (Arques ist kein Wachstumsfinanzierer …) an einen strategischen oder Finanzinvestor wieder zu veräußern und um so den Sanierungserfolg durch der Kaufpreisfindung zugrunde liegende künftige Ertragspotentiale zu realisieren (Unternehmensbereich Exit). Die Beteiligungsunternehmen der Arques Industries AG durchlaufen in der Zeit, in welcher sie dem Arques-Konzern zugehören[,] einen Lebenszyklus entsprechend Sanierung – ‚Turn Around‘ – Unternehmensentwicklung – Wachstumspotential von geschätzt 3 bis 5 Jahren. ‚Strategische Entwicklung des Beteiligungsportfolios‘ heißt damit, ständig auf der Suche nach sanierungsbedürftigen, aber auch sanierungsfähigen und potenzialstarken Unternehmen zu sein und andererseits für einen kontinuierlichen Abgang von erfolgreich sanierten Beteiligungsunternehmen zu sorgen, um damit auch die Mittel für das vom Ziel her ausschließlich eigenkapitalfinanzierte Geschäftsmodell zu befördern.“

36      Des Weiteren ist unstreitig, dass SKW Holding von der Klägerin als bloße zwischengeschaltete Gesellschaft für den Erwerb des gesamten Kapitals von SKW verwendet wurde, die sie von Degussa erwarb. Die dahin gehende Behauptung in Rn. 252 erster Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung erweist sich somit als zutreffend. Die Kommission verweist insoweit nämlich in Fn. 541 der angefochtenen Entscheidung u. a. auf die oben in Rn. 35 angeführte Antwort der Klägerin vom 11. Februar 2008. Die Klägerin hat darin im Wesentlichen vorgetragen, sie habe das gesamte Kapital von SKW Holding von einer auf die Gründung von Vorratsgesellschaften spezialisierten Gesellschaft gerade zu dem Zweck erworben, SKW Holding für den Erwerb des gesamten Kapitals von SKW zu verwenden, die sie von Degussa erwerben wollte (und in der Folge auch erworben hat).

37      Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass sich der Erwerb von SKW durch die Klägerin in den Rahmen von deren oben in Rn. 35 beschriebener allgemeiner Geschäftsstrategie einfügt, d. h., dass die Klägerin beabsichtigte, SKW umzustrukturieren, nach erfolgreicher Umstrukturierung zu einem über dem Erwerbspreis liegenden Preis zu veräußern und damit einen Gewinn zu erzielen. Die Klägerin hat weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Gericht das Gegenteil behauptet, und außerdem hat die Kommission als Anlage zu ihrer Klagebeantwortung eine Pressemitteilung der Klägerin vom 20. Juli 2007 vorgelegt, die von dieser anlässlich der Übertragung des noch von ihr an SKW gehaltenen Kapitals herausgegeben worden war und diese Auffassung bestätigt. Dieser Pressemitteilung zufolge, die auf der Internetseite der Klägerin verfügbar war, hatte die Klägerin SKW vom Degussa-Konzern übernommen und „nach durchgreifender Restrukturierung und Neuausrichtung“ an die Börse gebracht.

38      Es ist festzustellen, dass die oben angeführten Umstände, die letztlich nur das eigene Vorbringen der Klägerin zusammenfassen, für die Auffassung sprechen, dass die Klägerin einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten der SKW Holding und über diese auf SKW ausübte. Es ist nämlich nur schwer nachvollziehbar, wie die Klägerin eine Um- und Restrukturierung von SKW hätte vornehmen können, ohne einen bestimmenden Einfluss auf deren Marktverhalten und damit zwangsläufig auf das Verhalten der SKW Holding auszuüben, die das gesamte Kapital von SKW hielt.

39      Zwar hat die Klägerin in ihrer Klageschrift eine Behauptung wiederholt, die sie bereits in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgebracht hatte und wonach gemäß ihrem Geschäftsmodell die Tochtergesellschaften „für ihre wirtschaftliche Entwicklung selbst verantwortlich [sind]“, während sie selbst „lediglich die allgemeine Geschäftsentwicklung [beobachtet], aber nicht [steuert]“. Sollte diese Behauptung dahin zu verstehen sein, dass SKW oder SKW Holding über völlige Autonomie bei der Führung ihrer Geschäfte verfügten, stünde sie im Widerspruch zu den oben in den Rn. 34 bis 38 angeführten Gesichtspunkten und Erwägungen, so das ihr nicht gefolgt werden könnte.

40      Diese Behauptung ist in den Kontext des Vorbringens der Klägerin zu stellen, wonach im Wesentlichen weder sie selbst noch SKW Holding irgendeinen Einfluss auf die operativen Entscheidungen von SKW ausgeübt hätten. Die Klägerin trug bereits im Verwaltungsverfahren ein dahin gehendes Argument vor, das die Kommission in Rn. 254 der angefochtenen Entscheidung zusammenfassend darstellte und mit der in Rn. 255 dieser Entscheidung angeführten Begründung zurückwies. Diese beiden Randnummern lauten:

„(254) In Bezug auf den Einfluss der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft nimmt [die Klägerin] eine Unterscheidung zwischen operativen Entscheidungen einerseits und strategischen Entscheidungen andererseits vor. … Sie macht geltend, als Finanzinvestor wegen ihres fehlenden Know-how und ihrer mangelnden Erfahrungen im operativen Geschäft niemals irgendwelche geschäftlichen Entscheidungen im Bereich Calciumcarbid oder Magnesium getroffen zu haben. …

(255) Die Trennung der operativen und der strategischen Entscheidungen in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen ist unnatürlich, zumal dies in rechtlicher Hinsicht bedeuten würde, dass eine Muttergesellschaft nur dann für das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft haftbar gemacht wird, wenn sie deren operative Entscheidungen beeinflusst hat, nicht jedoch, wenn sie die strategischen Entscheidungen der Gesellschaft am Markt bestimmt hat. Das Konzept der einheitlichen wirtschaftlichen Einheit ist mit solch einer akademischen Kategorisierung von Geschäftstätigkeiten am Markt nicht vereinbar. Ein solcher Ansatz steht auch im Widerspruch zur Realität, da gerade die strategischen Entscheidungen das Verhalten der Gesellschaft am Markt maßgeblich bestimmen. Strategische Entscheidungen betreffen die allgemeine Entwicklung der Tochtergesellschaft, die Frage, ob sie am Markt überleben soll oder nicht, ob ihre Geschäftstätigkeit ausgeweitet oder eingeschränkt werden soll, ob Investitionen oder Übernahmen … getätigt werden sollen sowie ob … und zu welchem Preis … sie veräußert werden soll.“

41      Die Klägerin hat in der Klageschrift das Argument, das sie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht hatte und das in Rn. 254 der angefochtenen Entscheidung zusammenfassend dargestellt wurde, wiederholt. Sie führt zum einen weiter aus, dass die mögliche Veräußerung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft, die die Kommission als Beispiel für eine strategische Entscheidung anführe, für die Frage eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft ohne Bedeutung sei, da diese Entscheidung immer von Ersterer getroffen werden müsse.

42      Zum anderen macht sie geltend, dass die Kommission, indem sie verneine, dass der Unterscheidung zwischen operativen und strategischen Entscheidungen eine Bedeutung zukomme, der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2009, C 43, S. 10) widerspreche. Aus den Nrn. 54, 56, 58, 62, 65 bis 67, 77, 78 und 80 dieser Mitteilung gehe hervor, dass für die Begründung der Kontrolle eines Unternehmens auf die Möglichkeit abgestellt werde, strategische Entscheidungen zu treffen. Außerdem zeigten die Nrn. 81 und 93 dieser Mitteilung deutlich, dass es erforderlich sei, zwischen dem Tagesgeschäft eines Unternehmens und strategischen Entscheidungen zu differenzieren. Für den Kontrollbegriff im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1) reiche die Möglichkeit aus, strategische Entscheidungen zu treffen. Für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen zwei Einrichtungen, aufgrund dessen einer dieser beiden Einrichtungen die Haftung für eine von der anderen begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln zugerechnet werden könne, sei hingegen die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses erforderlich. Selbst wenn sie tatsächlich SKW betreffende strategische Entscheidungen getroffen habe, bedeute dies nicht, dass sie Einfluss auf deren Tagesgeschäft genommen habe.

43      Dieses Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, die in Rn. 255 der angefochtenen Entscheidung dargelegten Erwägungen in Frage zu stellen. Was das oben in Rn. 41 zusammenfassend dargestellte Argument betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission sich darauf beschränkte, festzustellen, dass zu den Fragen im Zusammenhang mit der allgemeinen Entwicklung einer Tochtergesellschaft, die durch die hinsichtlich dieser Tochtergesellschaft getroffenen strategischen Entscheidungen beeinflusst werden könnten, die Frage zähle, ob und zu welchem Preis diese Tochtergesellschaft möglicherweise veräußert werde. Diese Feststellung ist im Übrigen zutreffend. Entgegen dem, was die Klägerin offenbar geltend macht, kann diese Erwägung der Kommission nicht dahin verstanden werden, dass eine Muttergesellschaft allein deshalb einen bestimmenden Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausübt, weil die Entscheidung über eine mögliche Veräußerung der Tochtergesellschaft zwangsläufig in die Zuständigkeit der Muttergesellschaft fällt.

44      Zu dem oben in Rn. 42 angeführten Argument ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, entgegen der Behauptung der Klägerin, in Rn. 255 der angefochtenen Entscheidung die Unterscheidung zwischen Entscheidungen über operative Fragen und solchen über strategische Fragen nicht außer Acht gelassen hat. Im Wesentlichen hat sie lediglich behauptet, dass der Umstand allein, dass die Muttergesellschaft sich darauf beschränke, die strategischen Entscheidungen in Bezug auf ihre Tochtergesellschaft zu treffen, ohne sich in die operativen Fragen einzumischen, nicht ausreiche, um einen bestimmenden Einfluss der Muttergesellschaft auf das Verhalten der Tochtergesellschaft oder das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen beiden auszuschließen. Diese Behauptung ist zutreffend und wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt. Unabhängig davon, dass die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung Nr. 139/2004 die Anwendung dieser Verordnung betrifft und damit für die vorliegende Rechtssache nicht unmittelbar relevant ist, in der es um die Anwendung der Verordnung Nr. 1/2003 geht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Mitteilung nach eigenen Angaben der Klägerin bei der Frage der Kontrolle eines Unternehmens auch den strategischen Entscheidungen Bedeutung beimisst.

45      Außerdem hat das Gericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Rn. 31 angeführt, Rn. 63 und 64), die Ansicht ausdrücklich verworfen, der zufolge der bestimmende Einfluss, der es rechtfertigen könne, dass der Muttergesellschaft die Haftung für die von der Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung zugerechnet werde, sich nur auf die Geschäftspolitik dieser Tochtergesellschaft im engen Sinne beziehen könne, d. h. beispielsweise die Vertriebs- und Preisstrategie. Das Gericht hat zudem darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen zwei Einrichtungen alle Angaben berücksichtigen muss, die ihm die Parteien vorlegen, wobei deren Charakter und Bedeutung je nach den Merkmalen des jeweiligen Falls variieren können (Urteil vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 31 angeführt, Rn. 65). Darüber hinaus hat das Gericht hervorgehoben, dass es dafür, dass die Zuwiderhandlung eines Tochterunternehmens dessen Mutterunternehmen zugerechnet wird, nicht des Beweises bedarf, dass das Mutterunternehmen Einfluss auf die Politik seines Tochterunternehmens in dem spezifischen Bereich nimmt, in dem es zu der Zuwiderhandlung gekommen ist (Urteil vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 31 angeführt, Rn. 83).

46      Die oben in Rn. 45 angeführte Rechtsprechung ist der Klägerin bekannt. Gleichwohl macht sie geltend, dass auch dann, wenn eine die Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft ermöglichende wirtschaftliche Einheit zwischen Mutter- und Tochterunternehmen bestehen könne, bei der Ausübung des Ermessens durch die Kommission, ob sie auch gegen die Muttergesellschaft vorgehe, berücksichtigt werden müsse, ob diese Einfluss auf das Tagesgeschäft der Tochtergesellschaft genommen habe oder Letztere in dieser Hinsicht habe autonom handeln können, wie es bei SKW der Fall gewesen sei. Dieses Vorbringen steht in engem Zusammenhang mit dem zweiten Klagegrund und wird zusammen mit diesem in den folgenden Rn. 89 bis 98 geprüft.

47      Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der in Rn. 252 zweiter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung festgestellte Umstand, dass die Klägerin ihren für den Erwerb von SKW verantwortlichen Mitarbeiter für die Verwaltung der für diesen Erwerb verwendeten Holdinggesellschaft (SKW Holding) ernannt habe, ebenfalls die oben in Rn. 38 dargelegte Erwägung bestätigt, wonach die Geschäftsstrategie der Klägerin und das von dieser mit dem Erwerb von SKW verfolgte Ziel die Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf SKW Holding und über diese auf SKW erfordert hätten. Die Behauptungen der Klägerin, dass keines der Mitglieder des Vorstands von SKW Holding gleichzeitig Aufgaben bei der Klägerin wahrgenommen habe und dass es normal sei, dass die Aktionäre einer Gesellschaft durch Mehrheit über die Besetzung der Leitungsorgane dieser Gesellschaft entschieden, sind an sich zutreffend, genügen aber nicht, um diese Feststellung in Frage zu stellen.

48      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission bei der in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit zwischen der Klägerin und SKW Holding nicht lediglich auf Schlussfolgerungen wie die oben in Rn. 38 angeführten stützte, sondern in Rn. 252 der angefochtenen Entscheidung konkrete Umstände anführte, die die Auffassung von der Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch die Klägerin auf das Verhalten ihrer vorgenannten Tochtergesellschaft stützen.

49      Zu der in Rn. 252 dritter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung angeführten Behauptung, SKW Holding habe der Klägerin regelmäßig Bericht über die wirtschaftlichen Leistungen von SKW erstattet, weist die Klägerin darauf hin, dass sie bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen hätte, dass diese Informationen für sie in erster Linie erforderlich gewesen seien, um die kapitalmarktrechtlichen Pflichten zu erfüllen. Die Kommission erwiderte darauf in Rn. 256 der angefochtenen Entscheidung wie folgt:

„Die Kommission ist … der Ansicht, dass [die Klägerin] als Finanzinvestor Kenntnis von diesen Daten haben musste, die ja maßgeblich für ihre Entscheidungen betreffend das Geschäft innerhalb der Gruppe und am Markt in der Zukunft waren. Ferner ist die Kommission aufgrund der Tatsache, dass diese Daten für die strategischen Entscheidungen [der Klägerin] eine maßgebliche Rolle spielen, nicht davon überzeugt, dass der Muttergesellschaft die Finanzdaten nur aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung übermittelt wurden … und für diese keinen wirtschaftlichen Wert hatten.“

50      Die Klägerin räumt ein, dass die Kenntnis dieser Daten ihr die Möglichkeit eröffnet habe, strategische Entscheidungen in Bezug auf SKW zu treffen, macht aber geltend, dass diese Kenntnis für sich allein für den Nachweis, dass sie von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, nicht ausreiche, wie die Kommission in früheren Entscheidungen auch anerkannt habe. Diese Erwägungen gälten auch für die in Rn. 252 vierter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung erwähnten Informationen zu den Fortschritten bei der Umstrukturierung.

51      Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Zwar ist allgemein anerkannt, dass die verschiedenen für kapitalmarktnotierte Gesellschaften geltenden Vorschriften von diesen Gesellschaften regelmäßige Berichte zu bestimmten Kennzahlen verlangen. Jedoch hat die Klägerin keine näheren Angaben zu den konkreten Anforderungen gemacht, die sie hätte erfüllen müssen. Unter diesen Umständen ist ihre Behauptung, die Übermittlung von Informationen zu den wirtschaftlichen Leistungen von SKW durch SKW Holding habe hauptsächlich zum Ziel gehabt, diesen rechtlichen Anforderungen zu genügen, nicht belegt, so dass ihr nicht gefolgt werden kann.

52      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die formalen Voraussetzungen, die die Kapitalmärkte für die Berichterstattung aufstellen, zwar bestimmte Kennzahlen einer Gesellschaft betreffen, sich aber grundsätzlich nicht auf Fragen wie die des Fortschritts bei der Umstrukturierung einer Tochtergesellschaft beziehen. Wie aus Rn. 252 vierter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, die insoweit in Fn. 544 auf die Antwort der Klägerin vom 11. Februar 2008 auf ein Auskunftsverlangen der Kommission verweist, wurde die Klägerin regelmäßig von SKW Holding über die Fortschritte bei der Umstrukturierung von SKW und deren künftige Entwicklung informiert.

53      Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 39), macht die Klägerin geltend, sie habe die allgemeine Geschäftsentwicklung lediglich beobachtet, nicht aber gesteuert. Jedoch hat die Klägerin sowohl in ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission als auch in der Klageschrift angegeben, dass sie SKW Holding eine Arbeitsgruppe („Task force“) zur Verfügung gestellt habe, die auf ihre Anforderung einzelne Sanierungs- oder Restrukturierungsmaßnahmen hätte unterstützen können. Sie stellt aber klar, dass ein Eingreifen dieser Arbeitsgruppe in Bezug auf SKW zu keinem Zeitpunkt erforderlich gewesen sei.

54      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin belegen diese Aussagen nicht nur, dass sie in der Lage war, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von SKW Holding auszuüben, sondern bezeugen auch die tatsächliche Ausübung eines solchen Einflusses. Aus den Erwägungen oben in den Rn. 34 bis 38 folgt nämlich, dass die Klägerin, als sie von Degussa das gesamte Kapital von SKW erwarb, ein festgelegtes Ziel verfolgte, nämlich in Bezug auf dieses Unternehmen ihre übliche Geschäftsstrategie umzusetzen. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass SKW Holding als zwischengeschaltete Gesellschaft verwendet worden sei, um in der Phase der Restrukturierung von SKW deren gesamtes Kapital zu halten. Außerdem wurde bei der Klägerin die für den Erwerb von SKW verantwortliche Person für die Verwaltung von SKW Holding ernannt. Diese Person erstattete der Klägerin im Namen von SKW Holding regelmäßig Bericht, so namentlich hinsichtlich des Fortschritts bei der Umstrukturierung von SKW. Für den Fall, dass diese Berichte eine Schwierigkeit bei der Umsetzung der Umstrukturierungsstrategie offenbarten, hielt sich die Klägerin bereit, mit ihrer mit der Umstrukturierung beauftragten Task force einzugreifen. Die Gesamtheit dieser Umstände zeigt, dass die Klägerin mittels SKW Holding eine bestimmte Strategie der Umstrukturierung von SKW umsetzte und deren Ausführung aus der Nähe verfolgte, um beim geringsten Anzeichen einer Schwierigkeit bei der Erreichung der – insbesondere finanziellen – Ziele dieser Strategie einzugreifen. Dies stellt eine tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Verhalten von SKW Holding, d. h. auf die Verwaltung von deren einzigen Vermögengegenstand (SKW, deren gesamtes Kapital von SKW Holding gehalten wurde), dar.

55      In Rn. 252 fünfter bis siebter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission außerdem bestimmte weitere Umstände an, die ebenfalls die Ansicht von einem bestimmenden Einfluss der Klägerin auf das Verhalten von SKW Holding bestätigten. Im Einzelnen handelt es sich um den Umstand, dass der Geschäftsführer von SKW Holding die Zustimmung der Klägerin zu strategischen Entscheidungen benötigt habe, durch die Rentabilität und Wachstum von SKW beeinflusst worden seien, und den Umstand, dass der Geschäftsführer der letztgenannten Gesellschaft direkten Kontakt mit einem Vorstandsmitglied der Klägerin habe aufnehmen können, um Fragen zu erörtern, die direkten Einfluss auf das Geschäft von SKW gehabt hätten, oder dass er bei Zusammenkünften mit Mitbewerbern manchmal von einem solchen Vorstandsmitglied begleitet worden sei. Zur Stützung dieser Behauptungen verwies die Kommission in den Fn. 545 bis 547 auf zwei E-Mails des Geschäftsführers von SKW, Herr L., vom 19. Juli und 25. September 2005.

56      Zu der Behauptung in Rn. 252 fünfter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung macht die Klägerin geltend, dass die strategische Entscheidung, auf die sich die Kommission stütze, die Veräußerung des gesamten Kapitals von SKW durch SKW Holding betroffen habe. Dieses Vorbringen folgt offenkundig den detaillierteren Erläuterungen zu der E-Mail vom 25. September 2005, die sie in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gegeben hatte und die im Wesentlichen dahin gingen, dass diese E-Mail von Herrn L. an den Geschäftsführer einer am Erwerb von SKW interessierten argentinischen Gesellschaft gesandt worden sei.

57      Die Kommission führte zu einem entsprechenden Vorbringen der Klägerin in deren Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte in den Rn. 257 und 258 der angefochtenen Entscheidung Folgendes aus:

„(257) [Die Klägerin] räumt ein, dass die Kenntnis der Finanzdaten bedeuten könne, dass [sie] von den wichtigsten Aspekten der Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft Kenntnis hatte. … [Sie] räumt darüber hinaus ein, dass für die Veräußerung der Tochtergesellschaft ihre Zustimmung erforderlich war, behauptet aber, dass dies nichts mit Rentabilität und Wachstum der Tochtergesellschaft zu tun habe. … In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass die Entscheidung, ob und zu welchem Preis die Tochtergesellschaft verkauft werden sollte, von der Muttergesellschaft ausgehend von der aktuellen und künftigen Rentabilität und den Wachstumsaussichten der Tochtergesellschaft getroffen wird. In diesem Sinne wurden die Bezeichnungen Rentabilität und Wachstum verwendet.

(258) Die E-Mail bezüglich der Veräußerung der Tochtergesellschaft zeigt deutlich, dass die Tochtergesellschaft bei ihren Entscheidungen durchaus Einschränkungen unterlag. …“

58      Hierzu ist zu bemerken, dass der Umstand, dass SKW Holding zur Veräußerung des gesamten Kapitals von SKW an eine dritte Gesellschaft die Zustimmung der Klägerin benötigte, auch dann für die Ansicht spricht, dass die Klägerin einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von SKW Holding ausübte, wenn man den Ausführungen der Klägerin folgt. In diesem Sinne sind die oben in Rn. 57 angeführten Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung zu verstehen.

59      Zu der Behauptung in Rn. 252 sechster Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung macht die Klägerin im Übrigen geltend, dass der Umstand, dass der Geschäftsführer von SKW die Möglichkeit gehabt habe, unmittelbar mit ihrer eigenen Geschäftsführung Kontakt aufzunehmen, für sich allein keinen Aufschluss darüber gebe, inwiefern sie einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von SKW ausgeübt habe, insbesondere was deren wettbewerbswidriges Verhalten betreffe.

60      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall um einen möglichen bestimmenden Einfluss der Klägerin auf das Verhalten von SKW Holding geht. Die Kommission hat nämlich in der angefochtenen Entscheidung nicht behauptet, die Klägerin hätte unmittelbar einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten von SKW ausgeübt. Sie hat lediglich vorgetragen, SKW Holding habe einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von SKW ausgeübt, während die Klägerin einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von SKW Holding ausgeübt habe, so dass festgestellt werden könne, dass diese drei Gesellschaften zur selben wirtschaftlichen Einheit gehört hätten und alle für das wettbewerbswidrige Verhalten der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Personals von SKW hätten verantwortlich gemacht werden können. Die Klägerin bestreitet lediglich die Feststellung, sie habe einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von SKW Holding ausgeübt, und zwar nur für einen Teil des Zeitraums der Zuwiderhandlung, nämlich die Zeit zwischen dem 30. November 2006 und dem 16. Januar 2007 (siehe auch oben, Rn. 26 bis 29).

61      Im Licht dieser Erläuterungen ist festzustellen, dass der in Rn. 252 sechster Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung angeführte Umstand, dessen sachliche Richtigkeit die Klägerin nicht bestreitet, tatsächlich einen Umstand darstellt, der für die Ansicht spricht, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von SKW Holding ausübte. Denn wenn sich die Klägerin jeglicher Einflussnahme auf die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft SKW durch SKW Holding enthielt, ist nicht nachvollziehbar, wozu unmittelbare Kontakte zwischen dem Geschäftsführer von SKW und einem Vorstandsmitglied der Klägerin nützlich gewesen sein sollten.

62      Was im Übrigen die Behauptung der Klägerin betrifft, wonach der in Rn. 252 sechster Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung angeführte Umstand keinen bestimmenden Einfluss ihrerseits auf das wettbewerbswidrige Verhalten von SKW beweise, genügt der Hinweis, dass die Kommission – worauf in Rn. 253 der angefochtenen Entscheidung, die auf Rn. 224 dieser Entscheidung verweist, hingewiesen wird – ihr zu keiner Zeit vorgeworfen hat, sie habe über Mitglieder ihrer Geschäftsleitung oder ihres Personals Kenntnis von der Zuwiderhandlung gehabt oder gar dazu angestiftet, sondern sie deshalb dafür haftbar gemacht hat, weil sie zu derselben wirtschaftlichen Einheit wie SKW gehört habe, von der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Personals unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien.

63      Die oben in Rn. 62 dargelegte Erwägung rechtfertigt es auch, das Vorbringen der Klägerin bezüglich der in Rn. 252 siebter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung angeführten Feststellung zurückzuweisen. Die Klägerin erläutert insoweit, dass sich diese Feststellung auf die E-Mail vom 19. Juli 2005 stütze, auf die die Kommission in Fn. 547 der angefochtenen Entscheidung verweise. Diese E-Mail beziehe sich auf ein Treffen in Wien (Österreich) am 25. Juli 2005, das bei den in der angefochtenen Entscheidung angeführten wettbewerbswidrigen Treffen nicht erwähnt werde.

64      Die Bedeutung der in Rn. 252 siebter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung angeführten Feststellung ist nämlich vom Zweck des fraglichen Treffens unabhängig und liegt darin, dass der Geschäftsführer von SKW von einem Vorstandsmitglied der Klägerin begleitet wurde. Dieser Umstand ist mit der Ansicht, es habe an einem bestimmenden Einfluss der Klägerin auf das Verhalten von SKW Holding gefehlt, nicht vereinbar. Träfe diese Ansicht zu, hätten die Vorstandsmitglieder der Klägerin nämlich keinen Grund gehabt, den Geschäftsführer von SKW, deren Kapital von SKW Holding gehalten wurde, bei Treffen mit Mitbewerbern zu begleiten.

65      Die Klägerin macht zu den drei in Rn. 252 fünfter bis siebter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen außerdem geltend, dass mit den E-Mails vom 19. Juli und 25. September 2005 nicht nachgewiesen werden könne, dass sie im Zeitraum vom 30. November 2006 bis 16. Januar 2007 einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von SKW Holding ausgeübt habe. Diese E-Mails seien nämlich offenkundig keine „Unterlagen aus der fraglichen Zeit“ im Sinne des fünften Gedankenstrichs der genannten Randnummer. Die Klägerin wirft der Kommission vor diesem Hintergrund eine offensichtlich fehlerhafte Beweiswürdigung vor.

66      Die Bemerkung der Klägerin, diese beiden E-Mails lägen vor dem erwähnten Zeitraum, ist ganz offensichtlich zutreffend. Was die Bezugnahme auf „Unterlagen aus der fraglichen Zeit“ in Rn. 252 fünfter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine gewisse Unklarheit in der Frage besteht, ob die in der genannten Randnummer angeführten Umstände den gesamten Zeitraum betreffen, hinsichtlich dessen die Klägerin für die streitige Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht wurde, oder lediglich den Zeitraum vom 30. November 2006 bis 16. Januar 2007.

67      Dennoch ist allein die Tatsache, dass die Umstände, auf die die Feststellungen in Rn. 252 fünfter bis siebter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung gestützt werden, vor dem genannten Zeitraum liegen, nicht ausreichend, um die Bedeutung dieser Feststellungen auch für diesen Zeitraum in Abrede zu stellen. Bei Rechtssachen, die Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln betreffen, ist die Berücksichtigung von vor dem maßgeblichen Zeitraum liegenden Umständen nicht ausgeschlossen, soweit diese Umstände u. a. dazu dienen können, ein Gesamtbild der Situation herzustellen und die Deutung der übrigen Beweise zu untermauern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T‑54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 428). Außerdem ergibt sich aus der oben in Rn. 32 angeführten Rechtsprechung, dass bestimmte von einer Partei des Rechtsstreits geltend gemachte Gesichtspunkte, selbst wenn sie vor dem maßgeblichen Zeitraum liegen, die andere Partei zu einer Erläuterung zwingen können, wobei sonst der Schluss zulässig ist, dass den Anforderungen an die Beweislast genügt wurde.

68      Im vorliegenden Fall geben die aus den E-Mails vom 19. Juli und 25. September 2005 hervorgehenden Gesichtspunkte aus den bereits genannten Gründen ein Bild von der Organisation der Beziehungen zwischen SKW, SKW Holding und der Klägerin, das nur mit der Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Klägerin auf das Verhalten von SKW Holding vereinbar ist. Soweit die Klägerin vorträgt, ein solcher bestimmender Einfluss sei nach dem 30. November 2006 nicht mehr ausgeübt worden, muss sie durch geeignete Beweise untermauerte Ausführungen zu den nach diesem Datum erfolgten Änderungen der Beziehungen zwischen diesen drei Gesellschaften machen, mit denen nachgewiesen wird, dass die in Rn. 252 fünfter bis siebter Gedankenstrich angeführten Umstände nicht mehr aktuell waren. Die Klägerin hat jedoch insoweit weder im Verwaltungsverfahren noch in der Klageschrift eine Erläuterung gegeben. Die einzige Änderung, die die Klägerin angegeben hat, ist die am 26. Mai 2006, also vor dem 30. November 2006, erfolgte Umwandlung von SKW Holding in eine Aktiengesellschaft. Im Übrigen hat die Klägerin keine konkreten Änderungen nach dem 30. November 2006 und bis zum Ende des Zeitraums der Zuwiderhandlung in den Beziehungen zwischen den drei genannten Gesellschaften vorgetragen. Auch den zu den Akten gegebenen Unterlagen lässt sich eine solche Änderung nicht entnehmen.

69      In Ermangelung von Argumenten und Beweisen für das Gegenteil kann, wie die Kommission dies offensichtlich in der angefochtenen Entscheidung getan hat, zulässigerweise davon ausgegangen werden, dass das Erfordernis der Zustimmung der Klägerin zu den strategischen Entscheidungen von SKW Holding bezüglich SKW und die für deren Geschäftsführer bestehende Möglichkeit, unmittelbar mit einem Mitglied des Vorstands der Klägerin in Kontakt zu treten oder sich bei Treffen mit Mitbewerbern von einem solchen Vorstandsmitglied begleiten zu lassen, auch über den 30. November 2006 hinaus fortbestanden.

70      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass unstreitig ist, dass die Klägerin nach diesem Zeitpunkt und bis zum Ende des Zeitraums der Zuwiderhandlung ungefähr 57 % der Aktien von SKW Holding hielt, während das restliche Kapital dieser Gesellschaft aufgrund von deren Börsennotierung stark gestreut war. Wird aber die absolute Mehrheit der Aktien einer börsennotierten Gesellschaft von einer natürlichen oder juristischen Person gehalten, eröffnet dies dieser Person weitgehende Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich des Verhaltens dieser Gesellschaft. In Anbetracht dieser Erwägung und da die Klägerin vor dem Gericht nicht bestreitet, dass sie vor dem 30. November 2006 einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von SKW Holding ausübte, musste sie auch angesichts der oben in Rn. 32 angeführten Rechtsprechung erläutern, welche ihren bestimmenden Einfluss auf SKW Holding beendenden Maßnahmen sie nach diesem Datum konkret getroffen hat. Eine entsprechende Erläuterung ist umso mehr erforderlich, als sich aus den oben in Rn. 37 dargelegten Erwägungen ergibt, dass die Klägerin auch nach dem 30. November 2006 und der Veräußerung einer Minderheit des Kapitals von SKW Holding infolge der Börsennotierung der Aktien dieser Gesellschaft deren restliches Kapital veräußern wollte, was sie kurz nach dem Ende des Zeitraums der Zuwiderhandlung auch getan hat. Die Klägerin hatte somit großes Interesse daran, auch nach dem 30. November 2006 weiterhin einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von SKW auszuüben, um sicherzustellen, dass diese nicht von der zuvor verfolgten Restrukturierungs- und Aufwertungsstrategie abwich, die bereits Erfolge gezeigt hatte.

71      In Anbetracht all dieser Erwägungen kann der Kommission nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die in Rn. 252 fünfter bis siebter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung angeführten Umstände als Hinweise auf die Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Verhalten von SKW Holding durch die Klägerin nach dem 30. November 2006 berücksichtigt hat, selbst wenn sie sich aus vor diesem Zeitpunkt liegenden Beweismitteln ergeben sollten. Im Übrigen ergibt sich aus diesen Erwägungen auch, dass die Schlussfolgerungen, die die Kommission aus den oben in Rn. 55 erwähnten E-Mails vom 19. Juli und 25. September 2005 gezogen hat und die in Rn. 252 fünfter bis siebter Gedankenstrich und den Fn. 545 bis 547 der angefochtenen Entscheidung enthalten sind, nicht fehlerhaft sind.

72      Die Klägerin macht außerdem geltend, die Kommission habe den in Rn. 252 achter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung, angeführten Sachverhalt, dass der Umsatz von SKW in ihren eigenen Umsatz einbezogen worden sei, zu Unrecht als einen Umstand berücksichtigt, der ihren bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von SKW Holding bestätigen könne. Diese Konsolidierung entspreche den Vorgaben der International Financial Reporting Standards und stelle höchstens ein Indiz für die Möglichkeit eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft dar, könne aber die tatsächliche Ausübung eines solchen Einflusses nicht bestätigen.

73      Ohne dass es erforderlich wäre, zu bestimmen, ob die Konsolidierung des Umsatzes von SKW im Umsatz der Klägerin für sich genommen ausreichte, um daraus zu folgern, dass die Klägerin einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von SKW Holding, die das gesamte Kapital von SKW hielt, ausübte, stellt sie insoweit sicherlich einen Umstand dar, der zusammen mit den weiteren in diese Richtung gehenden und in Rn. 252 der angefochtenen Entscheidung angeführten Umständen dazu dienen kann, diese Schlussfolgerung zu untermauern, und zwar selbst dann, wenn diese Konsolidierung, wie die Klägerin geltend macht, aus der Anwendung allgemein anerkannter internationaler Vorschriften in diesem Bereich folgt. Die Kommission hat im Wesentlichen gerade aus diesem Grund in Rn. 260 der angefochtenen Entscheidung ein entsprechendes Argument der Klägerin zurückgewiesen, das diese in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgebracht hatte.

74      Schließlich tritt die Klägerin der in Rn. 252 neunter und letzter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung angeführten Behauptung entgegen, wonach sie vor der Börsennotierung von SKW Holding ihre Überwachung dieser Gesellschaft u. a. durch Ernennung mehrerer Mitglieder ihres Vorstands zu Mitgliedern des Verwaltungsrats von SKW Holding verstärkt habe.

75      Die Klägerin macht geltend, dass SKW Holding seit dem 26. Mai 2006 eine Aktiengesellschaft sei. Sie weist zunächst darauf hin, dass die Bezugnahme in Rn. 252 letzter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung auf den „Verwaltungsrat“ von SKW Holding unzutreffend sei und führt aus, dass die in diesem Gedankenstrich genannten Personen in den Aufsichtsrat von SKW Holding berufen worden seien. Unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des deutschen Rechts trägt sie vor, dass der Vorstand einer Aktiengesellschaft die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten habe und dabei selbständig und nach eigenem Ermessen handle. Der Aufsichtsrat habe sich aller Eingriffe in den Bereich der Geschäftsführung zu enthalten und müsse sich auf die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands beschränken. Zwar könne vorgesehen werden, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn dieser seine Zustimmung verweigere, der Hauptversammlung vorgenommen werden dürften. Jedoch habe der Aufsichtsrat keine Möglichkeit, den Vorstand positiv zu zwingen, eine bestimmte Entscheidung vorzunehmen. Beschlüsse der Hauptversammlung über Fragen der Geschäftsführung seien für den Vorstand nur bindend, wenn die Hauptversammlung auf sein Verlangen hin entschieden habe. Ausnahmen gälten für „beherrschte“ oder „eingegliederte“ Gesellschaften im Sinne der einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften. Jedoch habe SKW Holding zu keinem Zeitpunkt im Zeitraum der Zuwiderhandlung der Definition einer solchen Gesellschaft entsprochen.

76      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zu Recht geltend gemacht hat, dass die Mitglieder ihres Vorstands zu Mitgliedern des Aufsichtsrats und nicht des Verwaltungsrats von SKW Holding ernannt worden seien. Rn. 252 letzter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung verweist insoweit in Fn. 549 auf die Antwort von SKW auf ein Auskunftsverlangen der Kommission. Aus diesem Dokument geht hervor, dass zwei Vorstandsmitglieder der Klägerin, Herr Z. und Herr V., seit der Umwandlung von SKW Holding in eine Aktiengesellschaft deren Aufsichtsrat angehörten. Die Namen der Mitglieder des Vorstands der letztgenannten Gesellschaft, unter denen sich kein Vorstandsmitglied der Klägerin befindet, sind in diesem Dokument ebenfalls aufgeführt. Daraus ergibt sich, was die Kommission im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass die Bezugnahme auf den Verwaltungsrat von SKW Holding in Rn. 252 letzter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung auf einer sachlichen Unrichtigkeit beruht und dahin zu verstehen ist und von der Klägerin im Übrigen auch so verstanden wurde, dass damit der Aufsichtsrat dieser Gesellschaft gemeint ist. Die möglichen Folgen dieser sachlichen Unrichtigkeit werden unten in Rn. 87 geprüft.

77      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte dem oben in Rn. 75 zusammenfassend wiedergegebene Vorbringen entspricht. Die Kommission hat dieses Vorbringen in den Rn. 261 und 262 der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen, die wie folgt lauten:

„(261) [Die Klägerin] ist der Ansicht, dass die Änderung der Gesellschaftsform – von einer GmbH in eine AG – automatisch bedeute, dass eine Einflussnahme auf das Geschäftsverhalten der Tochtergesellschaft nicht mehr möglich sei. … Dieses Argument überzeugt nicht, da das Geschäftsmodell der [Klägerin] als Finanzinvestor unverändert weiterbestand.

(262) Aufgrund der in Rn. (252) beschriebenen Situation ist die Kommission der Ansicht, dass [die Klägerin] die Interessen der Gruppe im Sinn hatte, als sie Entscheidungen bezüglich ihres Tochterunternehmens traf, im Gegensatz zu der Behauptung, Letzteres sei vollkommen unabhängig gewesen. … Daher vertritt die Kommission gemäß der Rechtsprechung … die Auffassung, dass [die Klägerin] nicht mittels Beweisen die Annahme widerlegt hat, dass sie tatsächlich keinen entscheidenden Einfluss auf die SKW … ausübte. Daher kann [die Klägerin] für das rechtswidrige Verhalten von SKW … haftbar gemacht werden und die Entscheidung geht auch an [die Klägerin].“

78      Die Klägerin stellt diese Erwägungen in Abrede, indem sie zunächst behauptet, ihr Geschäftsmodell stehe einem lenkenden Eingreifen in den Geschäftsbereich einer Tochtergesellschaft entgegen. Dieses Vorbringen lässt sich jedoch mit den oben in den Rn. 37, 47 und 54 dargelegten Erwägungen zurückweisen.

79      Sodann beruft sich die Klägerin auf das Urteil Avebe/Kommission (oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 136), wonach das mögliche Weisungsrecht, über das eine Muttergesellschaft gegenüber ihrer Tochtergesellschaft verfüge, einen relevanten Umstand darstelle, der für den Nachweis eines auf diese Tochtergesellschaft ausgeübten bestimmenden Einflusses zu berücksichtigen sei. Das Fehlen eines solchen Weisungsrechts belege, dass die Ausübung eines derartigen Einflusses nicht möglich sei. Die Nichtberücksichtigung der rechtlichen Unmöglichkeit für eine Muttergesellschaft, ihrer Tochtergesellschaft verbindliche Weisungen zu erteilen, zugunsten der Muttergesellschaft stehe im Widerspruch zur Berücksichtigung des Weisungsrechts, über das die Muttergesellschaft gegenüber ihrer Tochtergesellschaft verfüge, zulasten der Muttergesellschaft.

80      Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

81      Erstens geht aus der Rechtsprechung nicht hervor, dass der Begriff der „Leitungsbefugnis“ einer Handelsgesellschaft gegenüber einer anderen zwingend die Möglichkeit voraussetzte, dass die erste Gesellschaft der zweiten rechtlich verpflichtende Weisungen erteilen kann. Zwar wird im Urteil Avebe/Kommission (oben in Rn. 30 angeführt) in den Rn. 137 bis 138 auf eine sich aus einem Unternehmensvertrag ergebende Leitungsbefugnis Bezug genommen, von der angenommen werden kann, dass sie rechtlich zwingenden Charakter hatte. Jedoch werden in Rn. 136 dieses Urteils, auf die die Klägerin im Rahmen ihres Vorbringens verweist, zur Stützung der Feststellung, auf die sich die Klägerin beruft, die Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission (C‑196/99 P, Slg. 2003, I‑11005, Rn. 95 bis 99), und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P, C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Rn. 118 bis 122), sowie das Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission (T‑9/99, Slg. 2002, II‑1487, Rn. 527), angeführt. In keinem dieser Urteile geht es jedoch um rechtlich zwingende Weisungen, die eine Gesellschaft einer anderen hätte erteilen können. In den Urteilen Dansk Rørindustri u. a./Kommission (Rn. 120) und HFB u. a./Kommission (Rn. 527) wird darauf Bezug genommen, dass ein und dieselbe Person Schlüsselfunktionen in den Verwaltungsorganen mehrerer Gesellschaften hatte, und auf den Umstand, dass sie diese bei bestimmten Treffen vertrat. Das Urteil Aristrain/Kommission (Rn. 97) hingegen bezieht sich auf die „Leitungsbefugnis“ einer Gesellschaft gegenüber einer anderen, ohne dass weitere Erläuterungen gegeben würden, was nachvollziehbar ist, da der Gerichtshof davon ausging, dass nicht nachgewiesen worden war, dass die Klägerin in dieser Rechtssache über eine solche Befugnis gegenüber einer anderen Gesellschaft verfügte.

82      Es ist daher festzustellen, dass eine „Leitungsbefugnis“ einer Handelsgesellschaft gegenüber einer anderen im Sinne dieser Rechtsprechung nicht nur in dem Fall gegeben sein kann, dass die möglichen Weisungen, die die erste Gesellschaft der zweiten erteilt, für Letztere einen rechtlich zwingenden Charakter haben, sondern auch dann, wenn aufgrund persönlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen zwischen diesen beiden Gesellschaften die zweite Gesellschaft den Weisungen der ersten grundsätzlich Folge leistet, selbst wenn sie hierzu rechtlich nicht verpflichtet ist. Dieser letztgenannte Fall scheint umso wahrscheinlicher, wenn, wie im vorliegenden Fall, die erste Gesellschaft über die Mehrheit der Aktien der zweiten verfügt und berechtigt ist, deren Vorstand zu ernennen und gegebenenfalls auszuwechseln.

83      Zweitens stellt eine etwaige Leitungsbefugnis einer Gesellschaft gegenüber einer anderen zwar einen Umstand dar, der geeignet ist, die Ausübung eines bestimmenden Einflusses der ersten auf das Verhalten der zweiten zu beweisen. Jedoch handelt es sich, wie dies im Übrigen durch das von der Klägerin angeführte Urteil Avebe/Kommission (oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 136) bestätigt wird, nicht um den einzigen Umstand, der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang sind nämlich, worauf oben in Rn. 30 bereits hingewiesen wurde, alle verfügbaren tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen. Aus diesem Grund kann nicht dem oben in Rn. 79 zusammenfassend dargestellten Vorbringen der Klägerin gefolgt werden, wonach dann, wenn bewiesen sei, dass eine Gesellschaft nicht über die Befugnis verfüge, einer anderen Gesellschaft Weisungen zu erteilen, jeglicher bestimmender Einfluss der ersten auf das Verhalten der zweiten zwangsläufig ausgeschlossen sei.

84      Drittens beweisen die oben in Rn. 75 zusammenfassend dargestellten Erläuterungen der Klägerin zu den Bestimmungen des deutschen Rechts betreffend die Befugnisse des Vorstands einer Aktiengesellschaft und denen ihres Aufsichtsrats in keiner Weise, dass sie ab dem Zeitpunkt der Umwandlung ihrer Tochtergesellschaft SKW Holding in eine Aktiengesellschaft keinerlei Möglichkeit mehr gehabt hätte, auf deren Verhalten Einfluss zu nehmen. Die Klägerin räumt selbst ein, dass die Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung der Aktionäre, in der die Klägerin über die Stimmenmehrheit verfügte, eine notwendige Voraussetzung dafür darstellen kann, dass der Vorstand einer Aktiengesellschaft bestimmte Schritte unternehmen kann.

85      Außerdem geht aus dem oben in Rn. 76 angeführten Dokument hervor, dass der Aufsichtsrat von SKW Holding aus insgesamt nur drei Mitgliedern bestand, von denen zwei, wie bereits erwähnt, zugleich Mitglieder des Vorstands der Klägerin waren. Zur Zeit der Ernennung des Aufsichtsrats war die Klägerin allein für dessen Zusammensetzung verantwortlich, da sie noch das gesamte Kapital von SKW Holding hielt. Die Entscheidung der Klägerin, die Mehrzahl der Posten des Aufsichtsrats von SKW Holding mit Mitgliedern ihres eigenen Vorstands zu besetzen, schließt sich ihrer vorangegangenen Entscheidung an, die Mitarbeiterin in den Vorstand von SKW Holding zu ernennen, die für den Erwerb von SKW verantwortlich war (siehe oben, Rn. 47). Im Übrigen hat die Klägerin, als diese Mitarbeiterin mitteilte, dass sie schwanger sei, dem Aufsichtsrat von SKW Holding nach eigenen Angaben vorgeschlagen, Herrn F., den die Klägerin für den geplanten Börsengang engagiert hatte, für eine Übergangszeit als weiteres Mitglied ihres Vorstands zu ernennen.

86      Unter Berücksichtigung dieser Umstände und des Fehlens einer alternativen Erklärung der Klägerin für ihre Entscheidung, die Mehrzahl der Posten des Aufsichtsrats von SKW Holding mit Mitgliedern ihres eigenen Vorstands zu besetzen, ist festzustellen, dass alle diese Umstände die Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Klägerin auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft SKW Holding auch im Zeitraum nach dem 30. November 2006 belegen, in dem die Klägerin lediglich die Mehrheit von deren Kapital hielt. Die Kommission hat diese Umstände somit in der angefochtenen Entscheidung zu Recht berücksichtigt.

87      Aus denselben Erwägungen ist außerdem festzustellen, dass die sachliche Unrichtigkeit, die in der unzutreffenden Bezugnahme auf den „Verwaltungsrat“ von SKW Holding in Rn. 252 letzter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung besteht, nicht ausreicht, um die Argumentation der Kommission in Frage zu stellen. Auch wenn diese Bezugnahme als den Aufsichtsrat von SKW Holding betreffend aufzufassen ist und von der Klägerin auch so aufgefasst wurde, bleibt sie für die von der Kommission geprüfte Frage relevant.

88      In Anbetracht der gesamten oben dargelegten Erwägungen ist festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, dass die Klägerin auch nach dem 30. November 2006 und bis zum Ende des Zeitraums der Zuwiderhandlung einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft SKW Holding ausgeübt habe und sie somit auch hinsichtlich dieses Zeitraums für die streitige Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht werden könne. Die von der Klägerin vorgetragenen Argumente und Umstände können diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen.

 Zur Entscheidung der Kommission, der Klägerin die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft zuzurechnen

89      Wie bereits oben in Rn. 46 zum ersten von der Klägerin geltend gemachten Klagegrund ausgeführt, trägt diese u. a. vor, die Kommission habe bei der Entscheidung, ob der Muttergesellschaft das rechtswidrige Verhalten der Tochtergesellschaft zuzurechnen sei, zu berücksichtigen, ob der bestimmende Einfluss der Erstgenannten auf das Verhalten der Zweitgenannten deren Tagesgeschäft betreffe.

90      Außerdem rügt die Klägerin mit dem zweiten Klagegrund einen Verstoß gegen die Begründungspflicht. Unter Berufung u. a. auf das Urteil des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München (C‑269/90, Slg. 1991, I‑5469, Rn. 14), macht sie geltend, dass an den Inhalt und an den Umfang der Begründung besonders hohe Anforderungen zu stellen seien, wenn die Kommission über ein weites Ermessen verfüge. Die Klägerin räumt ein, dass die Kommission im vorliegenden Fall in den Rn. 251 bis 261 der angefochtenen Entscheidung begründet habe, weshalb sie davon ausgehe, dass zwischen der Klägerin und SKW eine wirtschaftliche Einheit bestehe. Hingegen fehle in der angefochtenen Entscheidung jegliche Begründung dafür, weshalb sich die Kommission dafür entschieden habe, ihr Ermessen dahin auszuüben, auch der Klägerin eine Geldbuße aufzuerlegen. Nach der Rechtsprechung wäre eine umfassende Begründung dieser Entscheidung jedoch erforderlich gewesen, da durch die Verhängung der Geldbuße intensiv in die Rechte der Klägerin eingegriffen worden sei.

91      Die Klägerin geht davon aus, dass ihre Ansicht durch Rn. 59 des Urteils vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Rn. 18 angeführt), gestützt werde, in dem es heißt: „[W]eil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission … eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre.“ Die Klägerin misst der Verwendung des Verbs „können“ besondere Bedeutung bei. Außerdem trägt sie vor, dass die Kommission in Rn. 262 der angefochtenen Entscheidung, wonach sie „für das rechtswidrige Verhalten von SKW … haftbar gemacht werden [kann]“, selbst anerkannt habe, dass in diesem Bereich ein Ermessen gegeben sei. Daraus ergebe sich, dass die Kommission über ein Ermessen dahin verfüge, ob sie bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen einer Muttergesellschaft und deren Tochtergesellschaft, die eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln begangen habe, eine Entscheidung, mit der sie den Verstoß ahnde, nur gegen die Tochtergesellschaft erlasse, oder ob diese Entscheidung auch an die Muttergesellschaft zu richten sei.

92      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach der oben in den Rn. 16 bis 21 angeführten Rechtsprechung die Muttergesellschaft einer Tochtergesellschaft, die eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln begangen hat, nur dann mit einer Sanktion belegen darf, wenn sie über hinreichende Anhaltspunkte verfügt, anhand deren sie, gegebenenfalls unter Heranziehung der Vermutung eines bestimmenden Einflusses, beweisen kann, dass diese beiden Gesellschaften zur selben wirtschaftlichen Einheit gehören. Insoweit hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission (C‑125/07 P, C‑133/07 P, C‑135/07 P und C‑137/07 P, Slg. 2009, I‑8681, Rn. 82), ausgeführt, dass die Kommission nicht grundsätzlich verpflichtet ist, in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, der Muttergesellschaft des Unternehmens, das die fragliche Zuwiderhandlung begangen hat, die Zuwiderhandlung zuzurechnen, bevor sie ins Auge fassen kann, sich gegen das Unternehmen zu wenden, das Urheber der Zuwiderhandlung ist. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass es der Kommission freisteht, ins Auge zu fassen, zunächst das letztgenannte Unternehmen mit einer Sanktion zu belegen, bevor sie gegebenenfalls untersucht, ob die Zuwiderhandlung der Muttergesellschaft in der maßgeblichen Zeit zugerechnet werden kann. Er hat weiter ausgeführt, dass andernfalls die Ermittlungen der Kommission erheblich durch das Erfordernis erschwert werden könnten, zu prüfen, inwieweit die Handlungen einer Gesellschaft der Gesellschaft zugerechnet werden können, die in der maßgeblichen Zeit deren Muttergesellschaft war.

93      Im Übrigen muss die Kommission, wenn sie eine Methode wählt, um festzustellen, ob von einer Verantwortung der Muttergesellschaften, deren Tochtergesellschaften an ein und demselben Kartell teilgenommen hätten, auszugehen sei, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung bei allen diesen Muttergesellschaften dieselben Kriterien anwenden, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen (Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission, C‑628/10 P und C‑14/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 57 bis 61).

94      Was die Beachtung der Begründungspflicht betrifft, muss eine solche Entscheidung zur Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union in Bezug auf die Muttergesellschaft, die für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft haftbar gemacht wird, nach ständiger Rechtsprechung eine ausführliche Darlegung der Gründe enthalten, die die Zurechnung der Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft rechtfertigt (Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, Slg. 2011, I‑8947, Rn. 152, und Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission, oben in Rn. 93 angeführt, Rn. 75).

95      Folglich legt die Kommission, wenn sie angesichts der von ihr hierfür unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes angewandten Methode und aufgestellten Kriterien ausreichende Informationen zur Ermöglichung der Feststellung sammeln konnte, dass eine Muttergesellschaft und deren persönlich an einem Wettbewerbsverstoß beteiligte Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt dieses Verstoßes eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der oben in den Rn. 16 bis 21 angeführten Rechtsprechung darstellten, in ihrer Entscheidung, mit der sie auch gegen die Muttergesellschaft eine Sanktion verhängt, die fraglichen Umstände unter Beachtung der oben in Rn. 94 angeführten Rechtsprechung dar, ohne dass ihr eine Verletzung des Unionsrechts oder der Begründungspflicht vorgeworfen werden könnte.

96      In diesem Fall ist die Kommission weder verpflichtet, den Umstand zu berücksichtigen, dass der bestimmende Einfluss der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft nicht das Tagesgeschäft der Letztgenannten betraf, noch eine besondere Begründung der Art zu geben, wie sie die Klägerin in ihrem oben in Rn. 90 resümierten Vorbringen umrissen hat.

97      Nach alledem kann die oben in den Rn. 46 und 89 zusammengefasste Rüge der Klägerin im Rahmen ihres ersten Klagegrundes keinen Erfolg haben. Da auch alle weiteren im Rahmen des ersten Klagegrundes erhobenen Rügen aus den bereits dargelegten Gründen zurückzuweisen sind, ist dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

98      Dasselbe gilt für den zweiten Klagegrund. Da die angefochtene Entscheidung im vorliegenden Fall eine Begründung enthält, wie sie nach der oben in Rn. 94 angeführten Rechtsprechung erforderlich ist, was die Klägerin im Übrigen nicht bestreitet, ist festzustellen, dass diese Entscheidung selbst den Anforderungen des Art. 253 EG und der Rechtsprechung entsprechend hinreichend begründet ist (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011, ENI/Kommission, T‑39/07, Slg. 2011, II‑4457, Rn. 65).

 Zum dritten Klagegrund, mit dem gerügt wird, die Kommission habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen einer einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung festgestellt

99      Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Feststellung der Kommission, dass die im Rahmen des streitigen Kartells getroffenen Absprachen zwischen den Anbietern von Calciumcarbidpulver, Calciumcarbidgranulat und Magnesiumgranulat eine einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung darstellten, beruhe auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung.

 Zur Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung

100    Zunächst ist auf die Rechtsprechung zum Begriff der einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung hinzuweisen.

101    Dieser Begriff erfasst eine Situation, in der mehrere Unternehmen an einer Zuwiderhandlung beteiligt waren, die in einem kontinuierlichen Verhalten bestand, mit dem ein einziges wirtschaftliches Ziel verfolgt wurde, nämlich die Verfälschung des Wettbewerbs, oder aber an einzelnen Zuwiderhandlungen, die miteinander durch eine Übereinstimmung des Zwecks (ein und dieselbe Zielsetzung sämtlicher Bestandteile) und der Personen (Übereinstimmung der betreffenden Unternehmen, die sich der Beteiligung im Hinblick auf den gemeinsamen Zweck bewusst waren) verbunden waren (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T‑53/03, Slg. 2008, II‑1333, Rn. 257, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T‑446/05, Slg. 2010, II‑1255, Rn. 89). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen einen Verstoß gegen Art. 81 EG darstellen könnten (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 32 angeführt, Rn. 258, und Urteil BPB/Kommission, Rn. 252). Der Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung kann sich im Übrigen nach der Rechtsprechung auf die rechtliche Einstufung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens beziehen, das aus Vereinbarungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen und Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen besteht (vgl. Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

102    Fügen sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zweckes der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen „Gesamtplan“ ein, so ist die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 32 angeführt, Rn. 258). Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG erfüllten und zur Mitwirkung an der Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit bestimmt waren, an einer einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt hatte, für die ganze Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich war, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten. Dies ist dann der Fall, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte sowie bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, ohne dass damit die Grundsätze der persönlichen Verantwortlichkeit für derartige Zuwiderhandlungen oder der Einzeluntersuchung der belastenden Beweise in Frage gestellt würden (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Rn. 83). Für den Nachweis der Beteiligung eines Unternehmens an einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung hat die Kommission folglich zu beweisen, dass dieses Unternehmen durch sein Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele hat beitragen wollen und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte sowie bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, Rn. 87).

103    Auch ist klarzustellen, dass der Begriff des einzigen Ziels nicht durch einen allgemeinen Verweis auf die Verzerrung des Wettbewerbs auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt bestimmt werden kann, da die Beeinträchtigung des Wettbewerbs als Ziel oder Wirkung jedem von Art. 81 Abs. 1 EG erfassten Verhalten inhärent ist. Eine solche Definition des Begriffs des einzigen Ziels könnte dem Begriff der einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung teilweise seinen Sinn nehmen, da sie zur Folge hätte, dass mehrere einen Wirtschaftssektor betreffende Verhaltensweisen, die nach Art. 81 Abs. 1 EG verboten sind, systematisch als Bestandteile einer einzigen Zuwiderhandlung eingestuft werden müssten. Es ist somit bei der Einstufung unterschiedlicher Vorgänge als einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung zu prüfen, ob zwischen ihnen insofern ein Komplementaritätsverhältnis besteht, als jede von ihnen eine oder mehrere Folgen des normalen Wettbewerbs beseitigen soll und durch Interaktion zur Verwirklichung sämtlicher wettbewerbswidriger Wirkungen beiträgt, die ihre Urheber im Rahmen eines auf ein einziges Ziel gerichteten Gesamtplans anstreben. Insoweit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die diese Verbindung nachweisen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt einschließlich der verwendeten Methoden und im Zusammenhang damit das Ziel der verschiedenen fraglichen Handlungen (Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 92; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T‑101/05 und T‑111/05, Slg. 2007, II‑4949, Rn. 179 bis 181).

104    Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatbestandsmerkmalen eines Kartells beteiligt hat, für den Nachweis des Vorliegens einer Zuwiderhandlung dieses Unternehmens irrelevant ist. Dieser Gesichtspunkt ist nur bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 32 angeführt, Rn. 86).

 Angefochtene Entscheidung

105    In den Rn. 168 bis 172 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission im Wesentlichen die Erwägungen aus der oben in den Rn. 101 bis 104 angeführten Rechtsprechung wiedergegeben. Sodann hat sie in Rn. 173 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu dem vorläufigen Schluss gekommen sei, dass der Komplex der in Rede stehenden Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im vorliegenden Fall eine einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung dargestellt habe, auch wenn die streitigen Ereignisse jeweils für sich genommen eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln dargestellt hätten. Nach Rn. 176 der angefochtenen Entscheidung soll die Klägerin diese Schlussfolgerung in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte in Abrede gestellt haben. Sie habe geltend gemacht, dass der Komplex von Vereinbarungen und/oder von abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den Anbietern von Calciumcarbidpulver, Calciumcarbidgranulat und Magnesiumgranulat, obwohl diese miteinander in Zusammenhang stünden, dennoch drei verschiedene Zuwiderhandlungen bedeutet hätten.

106    In Rn. 177 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission ausgeführt, dass sie sich bewusst gewesen sei, dass die Ereignisse, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung seien, in zwei Märkten, nämlich den Märkten für reaktive Stoffe für die Stahl- und für die Gasindustrie, stattgefunden und drei Produkte betroffen hätten. Sie wies jedoch darauf hin, dass diese Ereignisse aus den in den Rn. 181 bis 194 der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründen einen Komplex von miteinander verbundenen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen gebildet hätten, so dass sie eine einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung dargestellt hätten.

107    Die in den Rn. 181 bis 194 der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründe betreffen fünf verschieden Fragen. Erstens beziehen sich die Rn. 181 bis 184 auf die Produkte, um die es bei dem Kartell geht.

108    In diesem Zusammenhang hat die Kommission in den Rn. 182 und 183 der angefochtenen Entscheidung insbesondere in Bezug auf Calciumcarbidpulver und ‑granulat Folgendes ausgeführt:

„(182) Calciumcarbid könnte möglicherweise als Granulat anders eingesetzt werden als pulverförmiges Calciumcarbid (Gasindustrie/Stahlindustrie), doch aus Sicht der Anbieter sind sich die Produkte sehr ähnlich. … Einzig und allein die Veredlung ist anders. Das unbehandelte Produkt bleibt gleich … und wird ungeachtet seiner Verwendung zum gleichen Preis verkauft. Folglich ist die Preisentwicklung des Produkts als Granulat in gewisser Weise der des Produkts in Pulverform ähnlich, woraus sich schlussendlich eine zwangsläufige Angleichung der Preise für beide Produkte ergibt. … Es liegt in hohem Maße an dieser identischen Kostenstruktur für das unbehandelte Produkt und an der Ähnlichkeit der Preise auf dem Markt, dass es für die Unternehmen nur folgerichtig war, von der Absprache zu Calciumcarbidpulver auch bei Calciumcarbidgranulat zu profitieren.

(183) Darüber hinaus hatten die Absprachen/abgestimmten Verhaltensweisen zu Calciumcarbidpulver für die Stahlindustrie Auswirkungen auf das Geschäftsverhalten der beteiligten Unternehmen im Bereich Calciumcarbidgranulat für den Gasmarkt und umgekehrt. In bilateralen Zusammenkünften und bei telefonischen Kontakten erörterten die Anbieter Volumen, Kunden und Preise gleichzeitig für den Stahl- und den Gasmarkt. … Die trilaterale Zusammenkunft zwischen [der] Donau Chemie [AG], [der Novácke chemické závody, a.s.] und [der TDR Metalurgija d.d.] zum Gasmarkt am 7. April 2004 wurde auch zur Erörterung der Positionen auf dem Stahlmarkt genutzt. … Donau Chemie schlug sogar vor, beide Anwendungen in einer multilateralen Zusammenkunft zu diskutieren. …“.

109    Zweitens beziehen sich die Rn. 185 bis 188 der angefochtenen Entscheidung auf die Kartellbeteiligten. Es wird festgestellt, dass alle Adressaten dieser Entscheidung an dem Kartell zu Calciumcarbidpulver für die Stahlindustrie beteiligt gewesen seien. Vier von ihnen hätten auch an den Aktivitäten des Kartells betreffend Calciumcarbidgranulat für die Gasindustrie teilgenommen (Rn. 185). Die drei anderen Unternehmen, darunter SKW, hätten auch an den Aktivitäten betreffend Magnesiumgranulate teilgenommen und daher auch direkte Kenntnis von mindestens zwei Bestandteilen der einheitlichen Zuwiderhandlung gehabt. Die direkt beteiligten juristischen Personen seien in der Regel dieselben gewesen, und die Personen, die die Unternehmen bei den multilateralen Zusammenkünften zu Calciumcarbidpulver für die Stahlindustrie vertreten hätten, hätten auch an den Zusammenkünften zu Magnesiumgranulaten teilgenommen (Rn. 186). In Rn. 187 der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission fest, dass keines der betreffenden Unternehmen wesentliche Umsätze bei allen drei Bestandteilen der Zuwiderhandlung verzeichnet habe, was das Bestehen einer einheitlichen Zuwiderhandlung jedoch nicht ausschließe. Schließlich stellt sie in Rn. 188 der angefochtenen Entscheidung fest, dass das Vorhandensein eines dritten Bestandteils nicht geheim gehalten worden sei. Sie bezieht sich insoweit auf eine E-Mail eines Mitarbeiters von Akzo Nobel an einen Mitarbeiter der Ecka-Gruppe, aus der hervorgehe, dass diese Gruppe, die am Kartell für Calciumcarbidpulver und Magnesiumgranulat teilgenommen, jedoch kein Calciumcarbidgranulat angeboten habe, gewusst habe, dass die wettbewerbswidrigen Absprachen auch dieses Produktsegment betroffen hätten. Nach Ansicht der Kommission „[zeigt d]ieses Dokument …, dass die Diskussionen zum Stahl- und Gasmarkt als Bestandteil der gleichen Vereinbarung angesehen wurden“.

110    Drittens beziehen sich die Rn. 189 bis 191 der angefochtenen Entscheidung auf den Zeitraum, in dem die Kartelltreffen stattfanden. Es wird u. a. festgestellt, dass die Zusammenkünfte zu Calciumcarbidgranulat häufig direkt im Anschluss an die multilateralen Zusammenkünfte zu Calciumcarbidpulver abgehalten worden seien (Rn. 190). Diese Überlappung des Zeitrahmens der Absprachen und der abgestimmten Verhaltensweisen für jedes Produkt (Calciumcarbidpulver und -granulat sowie Magnesiumgranulat) und der entsprechenden Zusammenkünfte zeige, dass die Absprachen zu Marktanteilen und zur Preisfestsetzung alle drei Produktgruppen betroffen hätten und dass die Zusammenkünfte miteinander verknüpft gewesen seien (Rn. 191).

111    Viertens wird in den Rn. 192 und 193 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass, auch wenn die Zusammenkünfte zu den drei Produktgruppen in vielen Fällen getrennt organisiert worden seien, die Anbieter identische Mechanismen zur Erreichung des von ihnen verfolgten Ziels verwendet hätten. Diese Mechanismen hätten im Einfrieren von Marktanteilen in einer Auftaktsitzung, gefolgt von der Vereinbarung und Koordinierung von Preiserhöhungen bestanden. Außerdem seien die verwendeten Tabellen der Marktanteile einander sehr ähnlich gewesen (Rn. 192). Zudem seien die Mechanismen zur Kontrolle und zur Umsetzung der Absprachen in Form von Folgebesprechungen und/oder bilateralen telefonischen Kontakten für alle drei Produktgruppen identisch gewesen (Rn. 193).

112    Fünftens sei mit den Absprachen die Erreichung eines einzigen wettbewerbswidrigen Ziels verfolgt worden. Aufgrund einer Konsolidierung auf der Nachfrageseite hätten die Anbieter den Eindruck gehabt, auf einem zurückgehenden Markt tätig zu sein, und beschlossen, ihre Stellung durch die Vereinigung ihrer Kräfte zu verteidigen, statt einzeln gegeneinander im Wettbewerb zu stehen. Ihr Ziel habe darin bestanden, den Markt zu stabilisieren, indem sie die Abnehmer unter sich aufgeteilt und Preiserhöhungen abgestimmt hätten, sowie in einer Erhöhung der Preise über das Niveau, das unter Bedingungen des freien Wettbewerbs erzielt worden wäre (Rn. 194).

 Prüfung des Klagegrundes

113    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung weder die oben in Rn. 102 angeführten notwendigen Voraussetzungen für die Feststellung einer einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung dargelegt, noch habe sie bewiesen, dass diese im vorliegenden Fall vorgelegen hätten. Vielmehr habe SKW nach Rn. 186 der angefochtenen Entscheidung keine Kenntnis von dem Kartell betreffend Calciumcarbidgranulat gehabt. Aus dem Schuldprinzip folge, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Feststellung einer einheitlichen Zuwiderhandlung stets individuell zu beweisen seien. Da SKW auch nach den Feststellungen der Kommission keine Kenntnis von einem Gesamtplan unter Einschluss eines Kartells betreffend Calciumcarbidgranulat gehabt habe, könne ihr eine einheitliche Zuwiderhandlung unter Einschluss eines Kartells betreffend Calciumcarbidgranulat auch dann nicht zur Last gelegt werden, wenn andere Unternehmen einen solchen Plan gefasst hätten.

114    Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

115    Zunächst ist die Behauptung der Klägerin, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für die Feststellung einer einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung nicht dargelegt, unzutreffend. Wie oben in Rn. 105 ausgeführt, wird in den Rn. 168 bis 172 der angefochtenen Entscheidung genau auf die Voraussetzungen hingewiesen, die sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts ergeben.

116    Auch die Behauptung, die Kommission habe in Rn. 186 der angefochtenen Entscheidung anerkannt, dass SKW keine Kenntnis von dem Kartell betreffend Calciumcarbidgranulat gehabt habe, ist unzutreffend. Wie oben in Rn. 109 ausgeführt, hatte SKW gemäß Rn. 186 der angefochtenen Entscheidung „direkte Kenntnis von mindestens zwei Bestandteilen der einzigen Zuwiderhandlung“. Diese Feststellung schließt nicht aus, dass SKW direkt oder zumindest indirekt Kenntnis vom dritten Bestandteil des Kartells Kenntnis hatte. Sie kann daher nicht dahin aufgefasst werden, als hätte die Kommission anerkannt, dass SKW keinerlei Kenntnis von dem Kartell betreffend Calciumcarbidgranulat gehabt habe.

117    Sodann ergibt sich aus der oben in Rn. 102 angeführten Rechtsprechung, dass weder aus dem von der Klägerin angeführten Schuldprinzip noch aus irgendeiner anderen Erwägung folgt, dass die Kommission, um einem Unternehmen seine Beteiligung an einer einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung zur Last legen zu können, beweisen müsste, dass dieses Unternehmen vom gesamten, von allen anderen an dieser Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen beabsichtigten oder an den Tag gelegten tatsächlichen Verhalten direkte Kenntnis hatte. Es genügt nach dieser Rechtsprechung der Nachweis, dass das betreffende Unternehmen dieses Verhalten vernünftigerweise vorhersehen konnte und dass es bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.

118    Diese zuletzt genannte Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch erfüllt. Die in den Rn. 182 bis 194 der angefochtenen Entscheidung dargelegten Umstände, die oben in den Rn. 108 bis 112 zusammenfassend dargestellt wurden, belegen rechtlich hinreichend zumindest, dass SKW vernünftigerweise vorhersehen konnte, dass sich diejenigen der an der streitigen Absprache Beteiligten, die auch Calciumcarbidgranulat anboten, hinsichtlich dieses Produkts zu einem Verhalten verpflichteten, das dem bezüglich Calciumcarbidpulver und Magnesiumgranulat entsprach, an dem sich SKW selbst beteiligte, und dass sie diese Gefahr auf sich nahm.

119    Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift nichts vorgetragen, was die konkreten und ausführlichen Feststellungen in Rn. 182 bis 194 der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen könnte. Hingegen hat die Kommission in ihrer Klagebeantwortung Umstände angeführt, die ihre Schlussfolgerung bestätigen, dass SKW zumindest vernünftigerweise habe vorhersehen können, dass sich das streitige Kartell auch auf Calciumcarbidgranulat erstreckte, und diese Gefahr auf sich genommen habe.

120    So stellte die Kommission in Rn. 108 der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf relevante Beweismittel fest, dass Donau Chemie auf dem Kartelltreffen vom 3. November 2004 den anderen Teilnehmern vorgeschlagen habe, auch über die Umsätze von Calciumcarbidgranulat zu sprechen, dieser Antrag aber u. a. von SKW abgelehnt worden sei.

121    In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestritt die Klägerin nicht, dass Donau Chemie in Anwesenheit von Vertretern von SKW einen solchen Vorschlag gemacht hatte, machte aber geltend, dass die Ablehnung dieses Vorschlags das Fehlen eines Gesamtplans belege. Die Kommission hat vor dem Gericht jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass aus Fn. 236, auf die in Rn. 92 der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird, hervorgeht, dass SKW nur einen einzigen Kunden mit Calciumcarbidgranulat beliefert habe. Da die Klägerin keine gegenteiligen Argumente geltend gemacht hat, erscheint die Annahme vernünftig, dass die Ablehnung von SKW, über Calciumcarbidgranulat zu diskutieren, sich eher durch das geringe Interesse erklärt, das der Markt für dieses Produkt für sie darstellte, und nicht durch die angeblich fehlende Bereitschaft, die Gefahr und die Folgen einer Erweiterung des streitigen Kartells auch auf diesen Markt auf sich zu nehmen. Aus denselben Gründen genügt diese Ablehnung allein nicht, um auf das Nichtvorliegen eines Gesamtplans im Sinne der oben in Rn. 102 angeführten Rechtsprechung zu schließen.

122    Die Kommission weist zur Stützung ihrer Behauptung in Rn. 188 der angefochtenen Entscheidung, wonach das Vorhandensein eines weiteren Bestandteils des Kartells gegenüber den Kartellbeteiligten, die sich an diesem Bestandteil nicht beteiligt hätten, nicht geheim gehalten worden sei, in den Rn. 101, 108, 111 und 190 der angefochtenen Entscheidung, in denen insoweit auf Beweismittel in den Akten der Kommission verwiesen wird, darauf hin, dass die Zusammenkünfte zu Calciumcarbidgranulat häufig insofern mit den Zusammenkünften zu Calciumcarbidpulver in Zusammenhang gestanden hätten, als sie direkt im Anschluss an diese Zusammenkünfte stattgefunden hätten. Die Kommission hat hierzu u. a. eine mündliche Erklärung eines Mitarbeiters von Akzo Nobel angeführt, auf die in Rn. 101, Fn. 256, der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird. Dieser Erklärung zufolge „[endeten] die multilateralen Zusammenkünfte für die metallurgische Industrie oftmals so …, in einem informellen Gespräch betreffend den Gasmarkt“. Dies stellt einen weiteren Umstand dar, der, da die Klägerin keine gegenteiligen Argumente geltend gemacht hat, zumindest annehmen lässt, dass SKW das Vorhandensein eines Calciumcarbidgranulat betreffenden Teils des Kartells vernünftigerweise vorhersehen konnte und die entsprechende Gefahr auf sich nahm.

123    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

 Zum vierten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, was die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin mit SKW für die Zahlung der Geldbuße anbelangt

124    Mit ihrem vierten Klagegrund macht die Klägerin eine widersprüchliche Begründung der angefochtenen Entscheidung geltend. Sie ist der Ansicht, dass in dem Betrag von 13,3 Mio. Euro, über den hinaus SKW nicht hafte (siehe oben, Rn. 4), der Betrag von 1,04 Mio. Euro, für den SKW gesamtschuldnerisch mit Degussa und AlzChem einzustehen habe, notwendigerweise enthalten sein müsse. Jedoch sei angeordnet worden, dass sie und SKW Holding gesamtschuldnerisch mit SKW für die Zahlung des Betrags von 13,3 Mio. Euro hafteten, ohne dass angeordnet worden wäre, dass sie gesamtschuldnerisch mit Degussa und AlzChem für die Zahlung der gegen die beiden Letztgenannten verhängten Geldbuße hafte.

125    Dieser Widerspruch in der Begründung der angefochtenen Entscheidung stelle eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften in Form eines Verstoßes gegen die in Art. 253 EG vorgesehene Begründungspflicht dar. Nach Ansicht der Klägerin folgt daraus, dass der Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße daher um den Betrag von 1,04 Mio. Euro herabzusetzen sei, da sie insoweit nicht verantwortlich gemacht werden könne.

126    Dieses Vorbringen kann keinen Erfolg haben.

127    Die Begründung einer Einzelfallentscheidung muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob sie den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des fraglichen Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand des Kontexts, in dem er erlassen wurde (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Rn. 63).

128    Verhängt die Kommission eine Sanktion wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln, so sind die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, nach ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn sie in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln (Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Sarrió/Kommission, C‑291/98 P, Slg. 2000, I‑9991, Rn. 73, und vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Rn. 463).

129    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe der mit der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbußen nach der in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien) beschriebenen Methode berechnet wurde. Diese Methode umfasst zwei Stufen. Auf der ersten Stufe setzt die Kommission für jedes einzelne Unternehmen und jede einzelne Unternehmensvereinigung auf der Grundlage des Werts der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, einen Grundbetrag fest (Nrn. 19 bis 26 der Leitlinien). In Nr. 13 der Leitlinien wird klargestellt, dass die Kommission im Regelfall den Umsatz im letzten vollständigen Geschäftsjahr zugrunde legt, in dem das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war. Zur Ermittlung des Grundbetrags wird ein bestimmter Teil am Umsatz, der sich nach der Schwere der Zuwiderhandlung richtet, mit der Zahl der Jahre der Zuwiderhandlung multipliziert (Nrn. 19 bis 24 der Leitlinien). Jedoch fügt die Kommission gemäß Nr. 25 der Leitlinien unabhängig von der Dauer der Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung einen Betrag (sogenannte „Eintrittsgebühr“) zwischen 15 % und 25 % des Umsatzes hinzu, um die Unternehmen von vornherein an der Beteiligung an horizontalen Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung von Märkten oder Mengeneinschränkungen abzuschrecken. Auf der zweiten Stufe kann die Kommission den auf der ersten Stufe berechneten Grundbetrag der Geldbuße nach oben oder unten anpassen, um erschwerende oder mildernde Umstände zu berücksichtigen (Nrn. 27 bis 29 der Leitlinien).

130    Die Umstände, die die Kommission zur Berechnung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße herangezogen hat, wurden in der angefochtenen Entscheidung klar dargelegt. So sind in Rn. 288 der angefochtenen Entscheidung die Umsätze angegeben, die SKW und die anderen Kartellbeteiligten in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung erzielt haben. Außerdem gab die Kommission in Rn. 301 der angefochtenen Entscheidung an, dass sie „[i]n Anbetracht der besonderen Umstände dieses Falles … unter Berücksichtigung der in Randnrn. (294) bis (299) erörterten Kriterien in Bezug insbesondere auf die Art der Zuwiderhandlung … und die räumliche Ausdehnung der Zuwiderhandlung“ einen Anteil von 17 % des mit der Zuwiderhandlung erzielten Umsatzes für die Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße festgesetzt habe. Die Dauer der Beteiligung der einzelnen Adressaten der angefochtenen Entscheidung am Kartell geht aus der Tabelle in Rn. 280 der angefochtenen Entscheidung hervor. Für die Klägerin wird die Dauer der Beteiligung mit zwei Jahren und vier Monaten bei Calciumcarbidpulver und mit einem Jahr und sechs Monaten bei Magnesiumgranulat angegeben. Schließlich enthält Rn. 304 der angefochtenen Entscheidung eine weitere Tabelle, in der die auf der Grundlage der Dauer der Beteiligung am Kartell festgesetzten Multiplikatoren angegeben sind, mit denen der Anteil des mit der Zuwiderhandlung erzielten Umsatzes zu multiplizieren war, um den Grundbetrag der gegen den jeweiligen Adressaten der angefochtenen Entscheidung zu verhängenden der Geldbuße zu bestimmen. Der für die Klägerin angegebene Multiplikator lautete 2,5 für Calciumcarbidpulver und 1,5 für Magnesiumgranulat.

131    Außerdem geht aus den Rn. 309 bis 331 der angefochtenen Entscheidung, die sich auf erschwerende und mildernde Umstände beziehen, hervor, dass weder die eine noch die andere Art von Umständen in Bezug auf die Klägerin berücksichtigt wurde, so dass der auf der Grundlage der oben in Rn. 130 angeführten Umstände berechnete Grundbetrag der Geldbuße nicht erhöht oder herabgesetzt werden musste.

132    In der angefochtenen Entscheidung sind daher alle Umstände aufgeführt, die die Kommission veranlasst haben, gegen die Klägerin mit SKW und SKW Holding gesamtschuldnerisch eine Geldbuße von 13,3 Mio. Euro zu verhängen, so dass ihre Begründung mit den Anforderungen der oben in Rn. 128 angeführten Rechtsprechung in Einklang steht. Außerdem geht aus diesen Angaben klar hervor, dass der Betrag von 13,3 Mio. Euro, anders als von der Klägerin für richtig gehalten, den Betrag der gegen Degussa und AlzChem verhängten Geldbuße (1,04 Mio. Euro) nicht mitumfasst.

133    Der Kommission kann auch nicht vorgeworfen werden, die Begründung dieser Entscheidung sei widersprüchlich, weil SKW darin gesamtschuldnerisch für zwei unterschiedliche Geldbußen haftbar gemacht worden sei, deren Gesamtbetrag sich auf 14,34 Mio. Euro belaufe, und zugleich darauf hingewiesen worden sei, dass die gesamtschuldnerische Haftung von SKW zusammen mit weiteren Adressaten der angefochtenen Entscheidung den Betrag von 13,3 Mio. Euro nicht übersteigen könne.

134    Die gesamtschuldnerische Haftung von SKW für die Zahlung der beiden unterschiedlichen Geldbußen beruht darauf, dass sie während des Zeitraums ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung zu zwei unterschiedlichen wirtschaftlichen Einheiten gehörte. Wie oben in Rn. 22 ausgeführt, beteiligte sich SKW vom 22. April 2004 bis 16. Januar 2007 an dem streitigen Kartell. Jedoch gehörte sie bis zum 30. August 2004, dem Zeitpunkt, zu dem ihr gesamtes Kapital von SKW Holding, einer Tochtergesellschaft der Klägerin, erworben wurde, zur selben wirtschaftlichen Einheit wie Degussa und AlzChem. Folglich wurde sie zusammen mit diesen beiden Gesellschaften für den Zeitraum vom 22. April bis 30. August 2004 wegen ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung gesamtschuldnerisch haftbar gemacht, die sich nur auf den Calciumcarbidpulver betreffenden Teil des Kartells bezog, da das erste in der angefochtenen Entscheidung angeführte Zusammentreffen bezüglich Magnesium am 14. Juli 2005 stattfand. Für den Zeitraum zwischen dem 30. August 2004 bis zum Ende der Zuwiderhandlung wurde SKW zusammen mit SKW Holding und der Klägerin für die Zuwiderhandlung gesamtschuldnerisch haftbar gemacht.

135    Die oben in Rn. 134 angeführten Umstände werden auch in den Rn. 226 bis 262 der angefochtenen Entscheidung angeführt. Außerdem werden in dieser Entscheidung auch die Dauer der Beteiligung von SKW an der Zuwiderhandlung (zwei Jahre und acht Monate für Calciumcarbidpulver und ein Jahr und sechs Monate für Magnesiumgranulat; siehe Rn. 280) und die auf der Grundlage dieser Beteiligung festgesetzten Multiplikatoren (2,5 für Calciumcarbidpulver und 1,5 für Magnesiumgranulat; siehe Rn. 304) angegeben. Da die für SKW angegebenen Multiplikatoren mit den für die Klägerin angegebenen identisch sind, ist es folgerichtig und keineswegs widersprüchlich, dass für diese beiden Gesellschaften in der angefochtenen Entscheidung derselbe Geldbußenbetrag festgesetzt wurde. Unter diesen Umständen ist es auch folgerichtig, anzugeben, wie es die Kommission in Fn. 681 zu Rn. 361 der angefochtenen Entscheidung getan hat, dass die Haftung von SKW nicht über den Betrag der gegen sie zu verhängenden Geldbuße (13,3 Mio. Euro) hinausgehen kann, auch wenn diese Gesellschaft gesamtschuldnerisch für die Zahlung zweier unterschiedlicher Geldbußen haftet, deren Gesamtbetrag diesen Betrag übersteigt.

136    Darüber hinaus handelt es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, C‑66/02, Slg. 2005, I‑10901, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

137    Daher ist die Frage der Rechtmäßigkeit der von der Kommission getroffenen Entscheidung, für die Klägerin einen Multiplikator anzuwenden, der mit dem für die Beteiligung von SKW am Calciumcarbidpulver betreffenden Teil des Kartells identisch ist, keine Frage der Beachtung der Begründungspflicht, auf die allein sich der vorliegende Klagegrund bezieht, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Letztere wird insoweit mit dem jeweils zweiten Teil des fünften und des sechsten Klagegrundes von der Klägerin gerügt und ist daher in diesem Zusammenhang zu prüfen (siehe unten, Rn. 153 bis 192).

138    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der vorliegende Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

 Zum fünften Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 gerügt wird, und zum sechsten Klagegrund, mit dem eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gerügt wird

139    Der fünfte Klagegrund gliedert sich in zwei Teile, nämlich zum einen die Beanstandung einer fehlerhaften Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung durch die Kommission und zum anderen das Vorbringen, die Kommission habe zur Berücksichtigung der Dauer der Zuwiderhandlung falsche Multiplikatoren verwendet. Der sechste Klagegrund, mit dem eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gerügt wird, gliedert sich ebenfalls in zwei Teile, die sich zum einen auf die Schwere und zum anderen die Dauer der Zuwiderhandlung beziehen. Der zweite Teil des fünften Klagegrundes und der zweite Teil des sechsten Klagegrundes sind zusammen zu prüfen, da sie im Wesentlichen auf dasselbe Vorbringen gestützt werden.

 Zum ersten Teil des fünften Klagegrundes, mit dem eine fehlerhafte Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung durch die Kommission gerügt wird

140    Mit dem ersten Teil des fünften Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Kommission habe der Berechnung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße die Annahme zugrunde gelegt, dass SKW an einer einzigen, Calciumcarbidpulver, Calciumgranulat und Magnesiumgranulat betreffenden Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei. Diese Annahme, die – wie die Klägerin im Rahmen des dritten Klagegrundes gezeigt habe – falsch sei, wirke sich zwangsläufig auf die Beurteilung der Schwere der streitigen Zuwiderhandlung aus. Anstatt die Schwere der Zuwiderhandlung individuell zu beurteilen, habe die Kommission für die Anwendung der Nrn. 19 bis 25 der Leitlinien einen einheitlichen Satz von 17 % des tatbezogenen Umsatzes festgesetzt, der auch für SKW gelte, obwohl diese nicht in der von der Kommission angenommenen Form an dem einzigen Kartell beteiligt gewesen sei. Folglich sei die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße unverhältnismäßig.

141    Selbst wenn eine Beteiligung von SKW an einer einheitlichen Zuwiderhandlung feststünde, hätte die Kommission in jedem Fall deren mangelnde Kenntnis von Teilen dieser Zuwiderhandlung berücksichtigen müssen. Aus der angefochtenen Entscheidung gehe nicht hervor, dass dies geschehen sei. Die in den Rn. 296 und 315 dieser Entscheidung dargelegte Ansicht der Kommission, wonach mit der Heranziehung des im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung erzielten Umsatzes der Beteiligung der einzelnen Unternehmen an der Zuwiderhandlung in angemessener Weise Rechnung getragen worden sei, sei mit der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1970, Buchler/Kommission, 44/69, Slg. 1970, 733, Rn. 49, und Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 102 angeführt, Rn. 90) nicht vereinbar.

142    Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bereits festgestellt wurde, dass der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen ist. Daher kann der Kommission nicht als Fehler vorgeworfen werden, dass sie SKW und folglich der Klägerin eine Beteiligung an einer einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung betreffend die drei oben in Rn. 140 angeführten Produkte zur Last gelegt hat.

143    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Betrag, auf den sich die Nrn. 19 bis 26 der Leitlinien beziehen, den Grundbetrag der Geldbuße darstellt, der die Schwere der Zuwiderhandlung und nicht die relative Schwere des Tatbeitrags der einzelnen betroffenen Unternehmen widerspiegeln soll. Nach der Rechtsprechung ist die letztgenannte Frage im Rahmen der eventuellen Berücksichtigung erschwerender oder mildernder Umstände zu prüfen (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission, T‑352/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 58; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T‑73/04, Slg. 2008, II‑2661, Rn. 100). Folglich steht es der Kommission frei, den bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße heranzuziehenden Umsatzanteil für alle Kartellbeteiligten in derselben Höhe festzusetzen. Die Festsetzung eines übereinstimmenden Prozentsatzes für alle Kartellbeteiligten führt nicht zwangsläufig zur Berechnung eines für alle identischen Grundbetrags. Da dieser sich anhand des mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehenden Umsatzes jedes Kartellbeteiligten errechnet, fällt er für jeden von ihnen entsprechend den verschiedenen erzielten Umsätzen unterschiedlich aus (Urteil Novácke chemické závody/Kommission, Rn. 58).

144    Außerdem hatte die Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße auf der Grundlage des von jedem der an der Zuwiderhandlung Beteiligten erzielten tatbezogenen Umsatzes, worauf die Kommission sowohl in den Rn. 296 und 315 der angefochtenen Entscheidung als auch in ihren Schriftsätzen an das Gericht zu Recht hingewiesen hat, zur Folge, dass selbst dann, wenn alle Beteiligten für eine einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung bezüglich dreier verschiedener Produkte mit Sanktionen belegt worden wären, die jedem von ihnen auferlegte individuelle Sanktion allein auf der Grundlage der Umsätze festgesetzt wurde, die mit den Produkten erzielt wurde, hinsichtlich deren er sich an der Zuwiderhandlung beteiligt hatte.

145    Diese Vorgehensweise steht entgegen dem Vorbringen der Klägerin völlig mit den Erwägungen aus Rn. 90 des Urteils Kommission/Anic Partecipazioni (oben in Rn. 102 angeführt) in Einklang, wonach der Umstand, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatbestandsmerkmalen eines Kartells beteiligt oder aber bei seiner Beteiligung eine weniger bedeutende Rolle gespielt hat, bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen ist.

146    Was die Bezugnahme der Klägerin auf das Urteil Buchler/Kommission (oben in Rn. 141 angeführt, Rn. 49) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof darin festgestellt hat, dass bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung für die Bemessung der Geldbuße insbesondere die Art der Wettbewerbsbeschränkungen, die Anzahl und die Bedeutung der beteiligten Unternehmen, der von ihnen jeweils kontrollierte Marktanteil sowie die Marktlage zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind.

147    In der angefochtenen Entscheidung gibt es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kommission diese Erwägungen nicht beachtet hätte.

148    Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass aus Nr. 23 der Leitlinien hervorgeht, dass Vereinbarungen wie die im vorliegenden Fall in Rede stehenden ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Verstößen gehören. Außerdem geht aus Nr. 21 der Leitlinien hervor, dass zur Bemessung des Grundbetrags der Geldbuße ein Betrag von bis zu 30 % des Umsatzes festgesetzt werden kann. Die „Eintrittsgebühr“, die nach Nr. 25 der Leitlinien unabhängig von der Dauer der Beteiligung des betreffenden Unternehmens an der Zuwiderhandlung in den Grundbetrag der Geldbuße einbezogen wird, um die Unternehmen von vornherein an der Beteiligung an horizontalen Vereinbarungen abzuschrecken, liegt, wie aus eben dieser Nummer hervorgeht, zwischen 15 % und 25 % des von dem betreffenden Unternehmen im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung erzielten Umsatzes. Daraus folgt, dass der im vorliegenden Fall von der Kommission gewählte Prozentsatz (17 %) eher im mittleren Bereich der vorgesehenen Skala liegt, und dies, obwohl die streitige Zuwiderhandlung zu den schwerwiegendsten Verstößen gehört.

149    Was die Zahl und die Bedeutung der an dieser Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung an 15 Gesellschaften gerichtet ist. Außerdem geht aus den Angaben in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung, die von der Klägerin in keiner Weise bestritten wurden, hervor, dass die kumulierten Marktanteile der Kartellbeteiligten sich auf mindestens 75 % des EWR-Marktes für Calciumcarbidpulver, 65 % für Calciumcarbidgranulat und 70 % für Magnesiumgranulat beliefen.

150    In Anbetracht dieser Erwägungen und da die Klägerin ihre Behauptung, in der angefochtenen Entscheidung werde die Erwägung aus Rn. 49 des Urteils Buchler/Kommission (oben in Rn. 141 angeführt) nicht berücksichtigt, in keiner Weise substantiiert hat, ist festzustellen, dass die Festsetzung des bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße zu berücksichtigenden Anteils am Umsatz im vorliegenden Fall auf 17 % keinesfalls unverhältnismäßig ist. Folglich rechtfertigen die Argumente, die die Klägerin im Rahmen dieses ersten Teils des fünften Klagegrundes geltend macht, es nicht, dass das Gericht von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch macht, um den Betrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße zu ändern.

151    Daraus folgt, dass der erste Teil des fünften Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen ist.

152    Im Weiteren sind der zweite Teil des fünften und der zweite Teil des sechsten Klagegrundes zusammen zu prüfen, mit denen jeweils eine fehlerhafte Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung gerügt wird.

 Zum zweiten Teil des fünften und zum zweiten Teil des sechsten Klagegrundes, mit denen jeweils eine fehlerhafte Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung gerügt wird

153    Die Klägerin macht geltend, dass auf SKW für deren Beteiligung an dem Kartell betreffend Calciumcarbidpulver derselbe Multiplikator (2,5) wie auf sie selbst angewandt worden sei, obwohl SKW an diesem Teil des Kartells länger beteiligt gewesen sei (zwei Jahre und acht Monate) als sie selbst (zwei Jahre und vier Monate). So müssten die beiden Muttergesellschaften von SKW während der beiden unterschiedlichen Kartellzeiträume (einerseits Degussa und AlzChem, bei denen ein Multiplikator von 0,5 für denselben Teil des Kartells angewandt worden sei, und andererseits die Klägerin und SKW Holding) für eine längere Gesamtdauer der Beteiligung haften (entsprechend einem Multiplikator von 3) als SKW, der Einheit, die persönlich an dem Kartell beteiligt gewesen sei. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Umstände handelt, die bereits bei der Erörterung des vierten Klagegrundes geprüft wurden (siehe u. a. oben, Rn. 124, 135 und 137).

154    Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Kommission, indem sie auf die Klägerin und auf SKW denselben Multiplikator angewandt habe, den Schuldgrundsatz und den Grundsatz der persönlichen Haftung verletzt habe, die verlangten, dass eine Geldbuße schuldangemessen sein müsse. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin so behandelt werde, als hätte sie während der gesamten Dauer der Beteiligung von SKW an der Zuwiderhandlung Kontrolle über diese ausgeübt. Außerdem sei die Kommission von ihren eigenen Leitlinien abgewichen, wonach Zeiträume von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr mit einem ganzen Jahr angerechnet würden. Folglich hätte nach Ansicht der Klägerin auf SKW für einen Zeitraum der Beteiligung am Kartell von zwei Jahren und acht Monaten ein Multiplikator von 3 angewandt werden müssen. Die Klägerin sieht darin zugleich einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

155    Insoweit ist auf Nr. 24 der Leitlinien hinzuweisen, die wie folgt lautet: „Um der Dauer der Mitwirkung der einzelnen Unternehmen an der Zuwiderhandlung in voller Länge Rechnung zu tragen, wird der nach dem Umsatz ermittelte Wert (siehe oben Ziffern 20 bis 23) mit der Anzahl der Jahre multipliziert, die das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war. Zeiträume bis zu sechs Monaten werden mit einem halben, Zeiträume von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr mit einem ganzen Jahr angerechnet.“

156    Die Kommission erklärt in ihrer Klagebeantwortung, dass sie sich in der angefochtenen Entscheidung nicht an den Wortlaut von Nr. 24 der Leitlinien gehalten habe, sondern den Multiplikator erst ab einem zusätzlichen Quartal der Beteiligung an der Zuwiderhandlung um 0,5 erhöht habe. Folglich sei ein Multiplikator von 2,5 gegenüber den Kartellbeteiligten erst ab einem Zeitraum der Beteiligung am Kartell von zwei Jahren und drei Monaten angewandt worden, während ein Multiplikator von 3 erst ab einem Zeitraum der Beteiligung am Kartell von zwei Jahren und neun Monaten angewandt worden sei. Da die Klägerin für die Dauer von zwei Jahren, vier Monaten und 17 Tagen am Kartell beteiligt gewesen sei, sei ihr gegenüber ein Multiplikator von 2,5 angewandt worden. Gegenüber SKW, die geringfügig länger, aber weniger als zwei Jahre und neun Monate an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, sei derselbe Multiplikator angewandt worden.

157    Nach Ansicht der Kommission stellt die Entscheidung, den Multiplikator erst ab einer Beteiligung am Kartell von weiteren drei Monaten um 0,5 zu erhöhen, eine Maßnahme dar, die einheitlich alle Kartellbeteiligten begünstige. Außerdem verlange der von der Klägerin geltend gemachte Schuldgrundsatz für die Bemessung der Geldbuße nicht die Verwendung einer arithmetischen Formel, die jedweden Unterschied in der Dauer der Beteiligung zum Ausdruck bringe. Sie beruft sich insoweit auf Nr. 6 der Leitlinien und auf die Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission (T‑43/92, Slg. 1994, II‑441, Rn. 178), vom 12. Juli 2001, Tate & Lyle u. a./Kommission (T‑202/98, T‑204/98 und T‑207/98, Slg. 2001, II‑2035, Rn. 105), und vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission (T‑220/00, Slg. 2003, II‑2473, Rn. 137). Im Übrigen könne sich die Klägerin nicht auf eine angebliche ungerechtfertigte vorteilhaftere Behandlung von SKW berufen, um einen Anspruch auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße zu begründen. Zur Stützung dieses Vorbringens beruft sich die Kommission auf die Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission (T‑327/94, Slg. 1998, II‑1373, Rn. 160), und HFB u. a./Kommission (oben in Rn. 81 angeführt, Rn. 515). Schließlich bedeute der Umstand, dass die Summe der gegenüber den verschiedenen Muttergesellschaften von SKW angewandten Multiplikatoren höher sei als der gegenüber Letzterer angewandte Multiplikator, für sich allein nicht, dass die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft sei.

158    Nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 ist die Dauer der Zuwiderhandlung einer der Gesichtspunkte, die bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße gegen Unternehmen, die gegen Wettbewerbsregeln verstoßen haben, zu berücksichtigen sind (Urteile Cheil Jedang/Kommission, oben in Rn. 157 angeführt, Rn. 128, und Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 237).

159    Zwar darf die Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht durch den ausschließlichen und mechanischen Rückgriff auf mathematische Formeln auf ihr Ermessen bei der Festsetzung von Geldbußen verzichten (Urteile des Gerichtshofs Sarrió/Kommission, oben in Rn. 128 angeführt, Rn. 76, vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Rn. 128 angeführt, Rn. 464, und vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C‑199/99 P, Slg. 2003, I‑11177, Rn. 199; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Tate & Lyle u. a./Kommission, oben in Rn. 157 angeführt, Rn. 105).

160    Jedoch ist im selben Zusammenhang auch entschieden worden, dass es der Kommission freisteht, ihre Entscheidung mit einer Begründung zu versehen, die über das hinausgeht, wozu sie verpflichtet ist, und u. a. Zahlenangaben enthält, von denen sie sich vor allem hinsichtlich der angestrebten Abschreckungswirkung leiten ließ, als sie bei der Festsetzung von Geldbußen gegen mehrere Unternehmen, die in unterschiedlich starkem Maß an der Zuwiderhandlung teilgenommen hatten, ihr Ermessen ausübte. Es kann nämlich wünschenswert sein, dass die Kommission von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, um den Unternehmen nähere Angaben zur Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbuße zu verschaffen. Darüber hinaus kann dies zur Transparenz des Verwaltungshandelns beitragen und dem Unionsrichter die Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung erleichtern, in deren Rahmen er außer der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auch die Angemessenheit der festgesetzten Geldbuße zu beurteilen hat (Urteil Sarrió/Kommission, oben in Rn. 128 angeführt, Rn. 76 und 77).

161    Im Übrigen geht aus der Rechtsprechung hervor, dass das Gericht in bestimmten Fällen in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die genauen Angaben zur Dauer der Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln berücksichtigt und den Betrag der von der Kommission verhängten Geldbuße geändert hat, um diese Dauer genauer und verhältnismäßiger zu berücksichtigen.

162    So hat das Gericht in seinem Urteil BASF und UCB/Kommission (oben in Rn. 103 angeführt, Rn. 219 und 220) festgestellt, dass der von der Kommission in dieser Rechtssache vertretene Ansatz, bei dem der Ausgangsbetrag der Geldbuße für jedes volle Jahr um 10 % und für jeden verbleibenden Zeitraum von vollen sechs Monaten um 5 % erhöht wurde, unter den Umständen dieses Falls zu beträchtlichen Diskrepanzen zwischen den Kartellbeteiligten führen konnte. Das Gericht hat insbesondere festgestellt, dass, da die Beteiligung einer der Klägerinnen in dieser Rechtssache an der Zuwiderhandlung drei Jahre und zehn volle Monate gedauert hatte, eine Erhöhung von 5 % – die einer Beteiligung an der Zuwiderhandlung von einem halben Jahr (sechs Monate) entsprach – zur Berücksichtigung der zehn Monate durch das Gericht die verbleibenden vier Monate der Beteiligung unberücksichtigt ließe. Es hat daher in Anbetracht dessen, dass es über genaue Angaben zur Dauer der Beteiligung der einzelnen Klägerinnen in dieser Rechtssache an der Zuwiderhandlung verfügte und in der Lage war, deren Geldbußen so zu berechnen, dass sie die genaue Dauer dieser Beteiligung widerspiegelten, und sie so verhältnismäßiger zu gestalten, entschieden, im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung eine Erhöhung um 38 % vorzunehmen, um einem Zeitraum der Beteiligung an der Zuwiderhandlung von drei Jahren und zehn Monaten Rechnung zu tragen.

163    Ebenso hat das Gericht in seinem von der Kommission angeführten Urteil Cheil Jedang/Kommission (oben in Rn. 157 angeführt) festgestellt, dass die Kommission, ohne hierzu durch die in dieser Rechtssache anwendbaren Leitlinien verpflichtet gewesen zu sein, den Grundsatz einer Erhöhung um 10 % jährlich gegenüber allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen angewandt hatte. Jedoch wandte sie gegenüber der Klägerin in dieser Rechtssache für eine Dauer der Beteiligung von zwei Jahren und zehn Monaten eine Erhöhung um 30 % auf die gegen diese verhängte Geldbuße an (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Rn. 157 angeführt, Rn. 130 und 131). Das Gericht hat festgestellt, dass diese Erhöhung zwar nicht an sich gegen die Leitlinien der Kommission verstieß, sie aber im Hinblick auf die Beurteilung offensichtlich fehlerhaft war, die die Kommission in ihrer Entscheidung vorgenommen hatte und auf die sie sich nach eigenen Angaben gestützt hatte, um gegenüber den betroffenen Unternehmen die Erhöhungen wegen der Dauer der Zuwiderhandlung festzusetzen. Folglich hat das Gericht die Erhöhung des Ausgangsbetrags der in dieser Rechtssache gegen die Klägerin verhängten Geldbuße im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auf 20 % herabgesetzt (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Rn. 157 angeführt, Rn. 135 bis 139).

164    Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass einer Abstufung des Geldbußenbetrags, um die genaue Dauer der Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln genauer und verhältnismäßiger wiederzugeben, nichts entgegensteht. Auch die Erwägungen in Nr. 6 der Leitlinien, auf die sich die Kommission beruft, können nicht zu einem anderen Schluss führen.

165    Die Kommission führt in dieser Nummer der Leitlinien aus, dass „[d]ie Verbindung des Umsatzes auf den vom Verstoß betroffenen Märkten mit der Dauer … eine Formel dar[stellt], die die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiedergibt“. Weiter heißt es: „Sie vermittelt Aufschluss über die Größenordnung der Geldbuße und sollte nicht als Grundlage für eine automatische arithmetische Berechnungsmethode verstanden werden.“

166    Diese Erwägungen müssen in den Gesamtzusammenhang der mit den Leitlinien eingeführten Methode zur Berechnung der Geldbuße gebracht werden. Es ist nämlich festzustellen, dass die Kommission sich im Rahmen der Anwendung dieser Methode einen ausreichenden Ermessensspielraum vorbehalten hat. So ist in den Nrn. 21 und 25 der Leitlinien vorgesehen, dass die bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße und des als Eintrittsgebühr bezeichneten Teils desselben zu berücksichtigenden Prozentsätze der im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung erzielten Umsätze anhand einer ausreichend breiten Skala ermittelt werden, die bis 30 % bzw. 25 % gehen kann. Außerdem sehen die Nrn. 27 bis 29 die Möglichkeit vor, den Grundbetrag der Geldbuße anzupassen, um mögliche erschwerende oder mildernde Umstände zu berücksichtigen, und überlassen es der Kommission, den genauen Prozentsatz dieser Anpassungen zu bestimmen. Außerdem hat sich die Kommission in Nr. 30 die Möglichkeit vorbehalten, die Geldbuße über den Betrag, der sich aus der Anwendung der mit den Leitlinien eingeführten Methode ergibt, zu erhöhen, um sicherzustellen, dass diese eine abschreckende Wirkung hat, während Nr. 37 einen allgemeineren Vorbehalt enthält, der vorsieht, dass die besonderen Umstände eines Falles es rechtfertigen können, dass die Kommission von der in den Leitlinien verankerten Methode zur Festsetzung des Geldbußenbetrags abweicht.

167    Die Feststellung in Nr. 6 der Leitlinien, wonach mit diesen Leitlinien keine automatische arithmetische Methode zur Berechnung der Geldbuße eingeführt werde, erweist sich somit als zutreffend. Gleichwohl enthalten die einschlägigen Entscheidungen der Kommission wie im vorliegenden Fall die angefochtene Entscheidung genaue Angaben zur Dauer der Beteiligung der jeweiligen Unternehmen an der Zuwiderhandlung und sieht Nr. 24 der Leitlinien eine Abstufung des Geldbußenbetrags vor, die diese Dauer für jedes betroffene Unternehmen wiedergeben soll. Eine mögliche Anpassung dieser Abstufung, gegebenenfalls im Rahmen der Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung im Bereich der Geldbußen durch das Gericht, um die genaue Dauer dieser Beteiligung wiederzugeben und die Geldbuße so verhältnismäßiger zu gestalten, widerspricht in keiner Weise dem hinter den Leitlinien stehenden Gedanken.

168    Im Übrigen muss die Kommission in jedem Einzelfall, wenn sie die Festsetzung von Geldbußen nach dem Wettbewerbsrecht beschließt, die allgemeinen Rechtsgrundsätze einhalten, zu denen der Grundsatz der Gleichbehandlung in seiner Auslegung durch die Unionsgerichte gehört (Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission, T‑59/02, Slg. 2006, II‑3627, Rn. 315). Nach ständiger Rechtsprechung verlangt dieser Grundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique und Lorraine u. a., C‑127/07, Slg. 2008, I‑9895, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

169    Die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch eine unterschiedliche Behandlung setzt voraus, dass die betreffenden Sachverhalte im Hinblick auf alle Merkmale, die sie kennzeichnen, vergleichbar sind. Die Merkmale unterschiedlicher Sachverhalte und somit deren Vergleichbarkeit sind u. a. im Licht des Ziels und des Zwecks der Unionsmaßnahme, die die fragliche Unterscheidung einführt, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, dem die in Rede stehende Maßnahme unterfällt (vgl. Urteil Arcelor Atlantique und Lorraine u. a., oben in Rn. 168 angeführt, Rn. 25 und 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

170    Im vorliegenden Fall unterscheidet sich der Sachverhalt der Klägerin nur in einem Aspekt vom Sachverhalt von SKW, nämlich der Dauer ihrer Beteiligung an dem Calciumcarbidpulver betreffenden Teil der streitigen Zuwiderhandlung. So geht aus den Rn. 55 bis 57, 251 und 252 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass diese Dauer bei SKW zwei Jahre, acht Monate und 25 Tage und bei der Klägerin zwei Jahre, vier Monate und 17 Tage betrug. Abgesehen von diesem Unterschied sind die Sachverhalte dieser beiden Gesellschaften insoweit als identisch anzusehen, als sie beide aufgrund derselben tatsächlichen Umstände, nämlich der Beteiligung von Mitgliedern der Geschäftsleitung und des Personals von SKW am streitigen Kartell, für diese Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogen wurden.

171    Aus diesen Erwägungen und aus der oben in Rn. 158 angeführten Rechtsprechung folgt, dass die unterschiedliche Dauer der Beteiligung der Klägerin und der von SKW am Calciumcarbidpulver betreffenden Teil des Kartells nach der oben in Rn. 169 angeführten Rechtsprechung als ein Umstand anzusehen ist, der den jeweiligen Sachverhalt dieser beiden Gesellschaften kennzeichnet und damit den Schluss zulässt, dass sich diese Sachverhalte unterscheiden. Jedoch hat die Kommission diese beiden unterschiedlichen Sachverhalte gleich behandelt, indem sie gegen beide betroffenen Gesellschaften Geldbußen in derselben Höhe verhängt hat.

172    Diese Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte kann nicht als objektiv gerechtfertigt angesehen werden. Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht (vgl. Urteil Arcelor Atlantique und Lorraine u. a., oben in Rn. 168 angeführt, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

173    Im vorliegenden Fall gibt es jedoch kein objektives und angemessenes Kriterium, das eine Rundung der Dauer der Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln rechtfertigen würde, die im vorliegenden Fall die Verhängung einer Geldbuße in derselben Höhe gegen zwei Gesellschaften zur Folge hat, bei denen die Dauer der Beteiligung am Kartell unterschiedlich ist und dies den einzigen Umstand darstellt, in dem sich die Sachverhalte dieser beiden Gesellschaften voneinander unterscheiden. Die Berechnung der genauen Dauer der Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung in Monaten, erforderlichenfalls sogar in Tagen, und des entsprechenden genauen Multiplikators bereitet keine ernstlichen praktischen Schwierigkeiten. Die genannte Rundung kann auch nicht mit der Erforderlichkeit gerechtfertigt werden, sicherzustellen, dass die Geldbuße unabhängig von der Dauer der Zuwiderhandlung eine abschreckende Mindestwirkung hat, denn Nr. 25 der Leitlinien sieht genau hierfür beim Grundbetrag der Geldbuße das Hinzufügen der Eintrittsgebühr vor.

174    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im vorliegenden Fall, wie sie selbst einräumt, von der in Nr. 24 der Leitlinien vorgesehenen Rundungsregel abgewichen ist und eine andere, im Übrigen an keiner Stelle der angefochtenen Entscheidung erwähnte Regel angewandt hat, nach der eine Erhöhung des Multiplikators um 0,5 erst ab einer zusätzlichen Dauer der Beteiligung an der Zuwiderhandlung von mehr als drei Monaten vorzunehmen war.

175    Insoweit folgt aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensnormen wie vorliegend die Leitlinien erlassen und durch deren Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie sie von nun an auf die von diesen Normen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung ihres Ermessens beschränkt hat und von diesen Normen nicht abweichen kann, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 81 angeführt, Rn. 211; Urteile des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T‑69/04, Slg. 2008, II‑2567, Rn. 44, sowie Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 146).

176    Aus dieser Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass die Kommission von ihren eigenen Leitlinien nur in Fällen abweichen darf, in denen eine solche Abweichung mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, u. a. dem Grundsatz der Gleichbehandlung, vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Novácke chemické závody/Kommission, oben in Rn. 143 angeführt, Rn. 136), was nach den Ausführungen oben in den Rn. 170 bis 173 vorliegend nicht der Fall ist.

177    Im Übrigen hätte zwar die genaue Befolgung von Nr. 24 der Leitlinien die Gleichbehandlung der unterschiedlichen Sachverhalte der Klägerin und von SKW vermieden, da gegenüber SKW ein Multiplikator von 3 für ihre Beteiligung am Calciumcarbidpulver betreffenden Teil des Kartells angewandt worden wäre, jedoch stellt die vorliegende Rüge allgemeiner auf die Unvereinbarkeit einer Rundung (sei es nach oben, sei es nach unten) der Dauer der Beteiligung der verschiedenen Unternehmen an ein und derselben Zuwiderhandlung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung ab.

178    Im Folgenden ist das Vorbringen der Kommission zu prüfen, das im Wesentlichen dahin geht, dass die Klägerin keinen Vorteil aus einer möglicherweise zugunsten von SKW begangenen Rechtsverletzung ziehen könne (siehe oben, Rn. 157).

179    Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich zwar niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen (Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2011, Rank Group, C‑259/10 und C‑260/10, Slg. 2011, I‑10947, Rn. 62, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, Lögstör Rör/Kommission, T‑16/99, Slg. 2002, II‑1633, Rn. 350). Der Umstand, dass die Kommission dem Wortlaut von Nr. 24 der Leitlinien nicht gefolgt ist, kann jedoch für sich allein nicht als Rechtsverletzung im Sinne dieser Rechtsprechung gewertet werden. Zum einen kann die Kommission, wie oben in Rn. 177 ausgeführt, unter bestimmten Voraussetzungen von ihren eigenen Leitlinien abweichen, und sie hat sich in diesen Leitlinien ausdrücklich die Möglichkeit vorbehalten, in geeigneten Fällen die darin festgelegte Methode zur Bestimmung des Geldbußenbetrags nicht anzuwenden (siehe oben, Rn. 166). Zum anderen weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass die Leitlinien nach ständiger Rechtsprechung nicht als eine Rechtsnorm qualifiziert werden können, dass sie aber eine Verhaltensnorm darstellen, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Kommission im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C‑397/03 P, Slg. 2006, I‑4429, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

180    Die von der Kommission angeführte Rechtsprechung (Urteile SCA Holding/Kommission, oben in Rn. 157 angeführt, Rn. 160, und HFB u. a./Kommission, oben in Rn. 81 angeführt, Rn. 515) kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Die angeführten Randnummern dieser Urteile beziehen sich ausdrücklich auf den Fall, dass die Kommission eine Rechtsverletzung begangen hat. Aus den vorstehend dargelegten Gründen stellt jedoch die Verhängung einer Geldbuße, deren Betrag geringer ist als der, der sich bei genauer Befolgung der Leitlinien ergäbe, als solche keine Rechtsverletzung dar. Als rechtswidrig kann hingegen die diskriminierende Behandlung der Klägerin gewertet werden, gegen die eine Geldbuße in derselben Höhe für eine geringere Dauer der Beteiligung verhängt wurde, während die weiteren Umstände ihrer Beteiligung am Kartell mit denen von SKW identisch waren. Außerdem ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die angeführten Randnummern dieser beiden Urteile nichttragende Gründe enthalten.

181    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der jeweils zweite Teil des fünften und sechsten Klagegrundes begründet ist. Es stellt sich folglich die Frage, welche Maßnahme am geeignetsten ist, die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin zu beseitigen.

182    Insoweit ist festzustellen, dass gegenüber der Klägerin ein Multiplikator von 2,5 angewandt wurde, während in Anbetracht der genauen Dauer ihrer Beteiligung am Calciumcarbidpulver betreffenden Teil des Kartells, wie sie sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, ein Multiplikator von 2,375 besser geeignet gewesen wäre, diese Beteiligung verhältnismäßig wiederzugeben. Jedoch resultiert die Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber SKW daraus, dass gegenüber Letzterer ein Multiplikator von 2,5 angewandt wurde, während ein Multiplikator von 2,735 die Dauer ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung genauer wiedergäbe.

183    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass zwar die dem Unionsrichter übertragene Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausdrücklich die Befugnis einschließt, den Betrag der verhängten Geldbuße gegebenenfalls zu erhöhen. Folglich bestünde die Lösung, die am geeignetsten wäre, im Fall einer Ungleichbehandlung zwischen mehreren an einer Zuwiderhandlung Beteiligten, die darauf beruht, dass die relative Schwere des rechtswidrigen Verhaltens der einen gegenüber dem rechtswidrigen Verhalten der anderen unterbewertet wurde, wieder ein gerechtes Gleichgewicht herzustellen, darin, den Betrag der gegen die Erstgenanten verhängten Geldbuße zu erhöhen. Eine solche Erhöhung könnte jedoch nur in dem Fall vorgenommen werden, dass die an der Zuwiderhandlung Beteiligten, deren Geldbuße zu erhöhen wäre, diese Geldbuße vor dem Gericht angefochten haben und es ihnen ermöglicht wurde, zu einer solchen Erhöhung Stellung zu nehmen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht die geeignetste Maßnahme, die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin zu beseitigen, in der Herabsetzung des Betrags der gegen die anderen an der Zuwiderhandlung Beteiligten verhängten Geldbuße (Urteil Novácke chemické závody/Kommission, oben in Rn. 143 angeführt, Rn. 55 und 56; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg. 2004, II‑2501, Rn. 579).

184    In diesem Zusammenhang ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Befugnis des Unionsrichters zu unbeschränkter Nachprüfung im Bereich der Verhängung von Geldbußen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln nicht einer Prüfung von Amts wegen entspricht und das Verfahren vor den Gerichten der Union ein streitiges Verfahren ist. Mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts, die der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen hat, wie etwa das Fehlen einer Begründung, ist es Sache des Klägers, gegen die Entscheidung der Kommission, gegen die sich seine Klage richtet, Klagegründe vorzubringen und für diese Beweise beizubringen (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C‑389/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 130).

185    Im vorliegenden Fall hat zwar SKW vor dem Gericht mit einer separaten Klage, die mit dem Urteil SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie/Kommission (oben in Rn. 28 angeführt) abgewiesen wurde, die gegen sie wegen ihrer Beteiligung an dem streitigen Kartell verhängte Geldbuße der Höhe nach angefochten. SKW hat im Rahmen dieser Klage aber keinen Klagegrund und keine Rüge zu der Rundung der gegen sie verhängten Geldbuße vorgebracht, mit der der Dauer ihrer Beteiligung am Calciumcarbid betreffenden Teil des Kartells Rechnung getragen werden sollte, also zu dem hierfür in ihrem Fall angewandten Multiplikator. Diese Frage wurde auch von der Kommission nicht aufgeworfen.

186    Unter diesen Umständen besteht die Maßnahme, die am geeignetsten ist, die festgestellte Ungleichbehandlung zu beseitigen, nach den oben in Rn. 183 angeführten Erwägungen darin, in der vorliegenden Rechtssache den Betrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße herabzusetzen.

187    Bei der Berechnung dieser Herabsetzung sind die folgenden Erwägungen zu berücksichtigen. Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Leitlinien der Beurteilung der Geldbuße durch den Unionsrichter, der insoweit die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hat, nicht vorgreifen (Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale/Kommission, T‑49/02 bis T‑51/02, Slg. 2005, II‑3033, Rn. 169, und BASF und UCB/Kommission, oben in Rn. 103 angeführt, Rn. 213). Daraus folgt zwar, dass das Gericht nicht an die Leitlinien der Kommission gebunden ist, gleichwohl aber kann es sich dafür entscheiden, die dort für die Berechnung des angemessenen Betrags der Geldbuße beschriebene Methode ganz oder teilweise anzuwenden.

188    Zweitens hat das Gericht, worauf die Kommission hinweist, in seinem Urteil Dunlop Slazenger/Kommission (oben in Rn. 157 angeführt, Rn. 178) zwar festgestellt, dass in Anbetracht der besonderen Umstände dieser Rechtssache die Herabsetzung der dort gegen die Klägerin verhängten Geldbuße nicht im Verhältnis zu der vorgenommenen Kürzung der Dauer der Zuwiderhandlungen zu stehen brauchte, jedoch kann diese Feststellung allein, die aufgrund der Umstände dieser Rechtssache gerechtfertigt war, einer Herabsetzung der Geldbuße in der vorliegenden Rechtssache nicht entgegenstehen, mit der der Unterschied zwischen der jeweiligen Dauer der Beteiligung der Klägerin und von SKW am Calciumcarbidpulver betreffenden Teil des streitigen Kartells genauer und verhältnismäßiger wiedergegeben werden soll.

189    Drittens geht aus der Antwort der Kommission auf die oben in Rn. 9 angeführte prozessleitende Maßnahme hervor, dass der genaue Wert der bei der Berechnung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße berücksichtigten Umsätze 16,848 Mio. Euro für Calciumcarbidpulver und 7,903 Mio. Euro für Magnesium beträgt.

190    Der Anteil der von der Kommission bei der Berechnung der Geldbuße berücksichtigten Umsätze (17 %) beträgt 2 864 160 Euro bzw. 1 343 510 Euro für die beiden betreffenden Produkte. Auf der Grundlage dieser Beträge und der in der angefochtenen Entscheidung angegebenen Multiplikatoren hat die Kommission für die gegen die Klägerin zu verhängende Geldbuße einen Grundbetrag von 10 Mio. Euro für Calciumcarbidpulver und von 3,3 Mio. Euro für Magnesium zugrunde gelegt, was einen Gesamtbetrag der Geldbuße von 13,3 Mio. Euro ergibt.

191    Wendet man auf diese Beträge die oben in Rn. 182 angegebenen geeigneten Multiplikatoren an, ergeben sich für Calciumcarbidpulver (der Grundbetrag für Magnesium bleibt offensichtlich unverändert) Beträge von 9 666 540 Euro für die Klägerin und 10 697 637 Euro für SKW. Dies hätte dazu geführt, dass gegen die Klägerin eine Geldbuße von 12,9 Mio. Euro und gegen SKW eine Geldbuße von 13,9 Mio. Euro für ihre Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung verhängt worden wäre.

192    Mit anderen Worten hatte die Gleichbehandlung der ungleichen Situationen, in denen sich die Klägerin und SKW befanden, zur Folge, dass ihnen eine Geldbuße in derselben Höhe auferlegt wurde, obgleich zwischen den beiden gegen diese beiden Gesellschaften verhängten Geldbußen, wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, ein Unterschied von einer Million Euro liegen müsste. Um die festgestellte Ungleichbehandlung zum Nachteil der Klägerin zu beseitigen, hat das Gericht daher in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entschieden, den Betrag der in der angefochtenen Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße um eine Million Euro herabzusetzen.

 Zum ersten Teil des sechsten Klagegrundes, der sich auf die Schwere der Zuwiderhandlung bezieht

193    Mit dem ersten Teil des sechsten Klagegrundes wirft die Klägerin der Kommission einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, da diese zur Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße in Anwendung der Nrn. 21 und 25 der Leitlinien denselben Prozentsatz (17 %) des im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung erzielten Umsatzes sowohl für den Calciumcarbidgranulat betreffenden Teil des Kartells als auch für den Magnesium betreffenden Teil festgesetzt habe. Jedoch seien im Fall des Magnesium betreffenden Teils des Kartells sowohl die Anzahl der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen als auch die betroffenen Umsätze niedriger als beim Calciumcarbidgranulat betreffenden Teil. Nach Ansicht der Klägerin hätte demnach für den Magnesium betreffenden Teil des Kartells ein niedrigerer Prozentsatz des Umsatzes festgesetzt werden müssen.

194    Dieses Vorbringen kann keinen Erfolg haben.

195    Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung eines einheitlichen Prozentsatzes für die beiden genannten Teile des Kartells nicht bedeutet, dass für jeden dieser Teile derselbe Geldbußenbetrag festgesetzt würde. Da es sich um einen Prozentsatz des Umsatzes handelt, der im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung mit dem betreffenden Produkt erzielt wurde, ist offensichtlich, dass der jeweilige Grundbetrag der gegen einen Kartellbeteiligten verhängten Geldbuße für jeden dieser beiden Teile jegliche Differenz zwischen den jeweiligen Umsätzen abbildet, die der Kartellbeteiligte im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung mit den in Rede stehenden Produkten erzielte. Allgemeiner ausgedrückt ist zwar, wie die Klägerin vorträgt, das Gesamtvolumen der mit dem Magnesium betreffenden Teil des streitigen Kartells erzielten Umsätze geringer als das der mit Calciumcarbidgranulat erzielten Umsätze, jedoch ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Summe der Grundbeträge der für den ersten Teil verhängten Geldbußen niedriger ist als die der Grundbeträge der für den zweiten Teil verhängten Geldbußen, was keine Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte darstellt.

196    Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich, worauf oben in Rn. 148 hingewiesen wurde, aus Nr. 23 der Leitlinien ergibt, dass die Kommission Vereinbarungen wie die im vorliegenden Fall in Rede stehenden zu den schwerwiegendsten Verstößen zählt. Diese Nummer der Leitlinien gibt übrigens nur die ständige Rechtsprechung wieder, wonach u. a. die Aufteilung von Märkten und horizontale Preisabsprachen stets zu den schwersten Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht gezählt worden sind (vgl. Urteil Brasserie nationale/Kommission, oben in Rn. 187 angeführt, Rn. 173 und 174 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T‑279/02, Slg. 2006, II‑897, Rn. 252 und die dort angeführte Rechtsprechung).

197    Unter diesen Umständen ist der Anteil von 17 % der Umsätze, den die Kommission zur Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße angenommen hat, sowohl für den Calciumcarbidgranulat betreffenden Teil der Zuwiderhandlung als auch für den Magnesium betreffenden Teil voll und ganz gerechtfertigt und kann jedenfalls nicht als überzogen angesehen werden. Während nämlich der letzte Satz von Nr. 23 der Leitlinien vorsieht, dass für Zuwiderhandlungen wie die im vorliegenden Fall in Rede stehende zur Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße „grundsätzlich ein Betrag am oberen Ende dieser Bandbreite anzusetzen [ist]“, liegt ein Prozentsatz von 17 % nur geringfügig über der Mitte der von 0 % bis 30 % reichenden Skala nach Nr. 21 der Leitlinien und sehr nahe am unteren Ende der in Nr. 25 der Leitlinien vorgesehenen von 15 % bis 25 % reichenden Skala, die bei der Bestimmung der Eintrittsgebühr anzuwenden ist.

198    Was die Bezugnahme der Klägerin auf die geringere Anzahl von am Magnesium betreffenden Teil des Kartells beteiligten Unternehmen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Unterschied zum Calciumcarbidgranulat betreffenden Teil nahezu vernachlässigbar ist. Sieben Adressaten der angefochtenen Entscheidung, die lediglich vier wirtschaftliche Einheiten bildeten, waren vom letztgenannten Teil des Kartells betroffen. Dabei handelt es sich um Akzo Nobel und ihre Tochtergesellschaft Carbide Sweden AB, mit der sie nach Angaben in der angefochtenen Entscheidung eine wirtschaftliche Einheit bildete, Donau Chemie, Novácke chemické závody und deren Muttergesellschaft zur maßgeblichen Zeit, 1. garantovaná a.s., mit der sie nach Angaben in der angefochtenen Entscheidung eine wirtschaftliche Einheit bildete, sowie TDR Metalurgija und ihre Muttergesellschaft Holding slovenske elektarne d.o.o., mit der sie nach Angaben in der angefochtenen Entscheidung eine wirtschaftliche Einheit bildete. Sechs Adressaten dieser Entscheidung, die drei wirtschaftliche Einheiten bildeten, waren von dem Teil betroffen, der sich auf Magnesium bezog. Dabei handelte es sich um Almamet, die aus der ECKA Granulate GmbH & Co. KG und deren Tochtergesellschaft non ferrum Metallpulver GmbH & Co. KG bestehende Ecka-Gruppe sowie die aus SKW und ihren verschiedenen unmittelbaren und mittelbaren Muttergesellschaften bestehende wirtschaftliche Einheit.

199    Außerdem sind nach der Rechtsprechung für die Bemessung der Geldbuße die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung in die Erwägungen einzubeziehen, was dazu zwingt, insbesondere die Anzahl und die Bedeutung der beteiligten Unternehmen und den von ihnen kontrollierten Marktanteil zu berücksichtigen (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Rn. 176, und vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1976, 1663, Rn. 612; Urteile des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Ventouris/Kommission, T‑59/99, Slg. 2003, II‑5257, Rn. 199).

200    Die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht ist nach ständiger Rechtsprechung jedoch anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (vgl. Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Gericht hat zu prüfen, wie die Kommission ihr Ermessen in Bezug auf diese Gesichtspunkte ausgeübt hat (Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, Rn. 92), wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Gericht hier die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung besitzt, die es ihm erlaubt, gegebenenfalls seine eigene Würdigung an die Stelle derjenigen der Kommission zu setzen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, Slg. 2007, I‑1331, und die dort angeführte Rechtsprechung).

201    Im vorliegenden Fall geht aus den Angaben in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung, die von der Klägerin nicht bestritten wurden, hervor, dass die drei am Magnesium betreffenden Teil des streitigen Kartells beteiligten Unternehmen (Almamet, die Ecka-Gruppe und SKW) die drei größten Anbieter von Magnesiumgranulat für die Stahlindustrie in Europa waren und dass ihr gemeinsamer Marktanteil bei etwa 70 % lag. Den übrigen Markt teilten sich andere kleinere Händler wie die in Fn. 76 der angefochtenen Entscheidung genannten, über die dort mitgeteilt wird, dass ihr jeweiliges Verkaufsvolumen bei weniger als 1 000 t pro Jahr gelegen habe, sowie eine wachsende Zahl chinesischer Ausfuhrunternehmen.

202    Daraus folgt, dass sich die geringere Anzahl von am Magnesium betreffenden Teil des Kartells beteiligten Unternehmen durch den größeren Konzentrationsgrad auf diesem Markt erklärt. Dies geht eindeutig aus der Tabelle in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung hervor, in der angegeben ist, dass sieben Kartellbeteiligte ungefähr 85 % des Marktes für Calciumcarbidpulver kontrollierten, wobei die sieben oben in Rn. 198 genannten Kartellbeteiligten ungefähr 65 % des Marktes für Calciumcarbidgranulat kontrollierten, während die drei oben in Rn. 201 genannten Unternehmen ungefähr 70 % der Marktanteile für Magnesium hielten.

203    Außerdem geht aus Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass es, anders als beim Markt für Magnesium für die Stahlindustrie, bei dem der nicht von den drei am Kartell beteiligten Unternehmen gehaltene Marktanteil (ungefähr 30 %) von kleineren Händlern oder chinesischen Ausfuhrunternehmen gehalten wurde, über die von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Unternehmen hinaus sieben weitere Hersteller oder Anbieter mit einem geschätzten gemeinsamen Marktanteil im EWR von etwa 15 % für Calciumcarbidpulver und 31 % für Calciumcarbidgranulat gab.

204    In Anbetracht dieser Umstände und Erwägungen sowie auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Festsetzung eines einheitlichen Prozentsatzes des Umsatzes für alle drei Teile des Kartells zur Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße aus den oben in Rn. 195 dargelegten Gründen nicht zur Folge hatte, dass für jeden dieser drei Teile derselbe Grundbetrag festgesetzt worden wäre, ist das Vorbringen der Klägerin zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zurückzuweisen.

205    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin erfordert dieser Grundsatz unter den Umständen des vorliegenden Falls nämlich nicht die Festsetzung eines geringeren Prozentsatzes des Umsatzes für Magnesium. Die von der Klägerin geltend gemachten Umstände rechtfertigen es auch nicht, dass das Gericht von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zur Herabsetzung des Geldbußenbetrags über die oben in Rn. 192 angeführte Herabsetzung hinaus Gebrauch machte. Der erste Teil des sechsten Klagegrundes ist folglich zurückzuweisen.

 Zum siebten Klagegrund, mit dem die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 rügt, da die Kommission ihr gegenüber nicht als mildernden Umstand berücksichtigt habe, dass sie den ihr vorgeworfenen Sachverhalt nicht bestritten habe

206    Die Klägerin weist darauf hin, dass sie in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich erklärt habe, dass sie den ihr von der Kommission vorgeworfenen Sachverhalt nicht bestreite. Die Kommission habe diese Erklärung jedoch nicht als einen Umstand berücksichtigt, der eine Herabsetzung des Geldbußenbetrags rechtfertige. Die Klägerin verweist insoweit auf Rn. 323 der angefochtenen Entscheidung, der wie folgt lautet: „Dass einige Unternehmen nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission mitteilten, dass sie im Kern die betreffenden Tatsachen nicht bestritten, ist auch nicht als mildernder Umstand zu werten.“

207    Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Kommission auch hinsichtlich der Berücksichtigung des Nichtbestreitens als mildernden Umstand über ein Ermessen verfüge. Die Aussage der Kommission in Rn. 323 der angefochtenen Entscheidung erwecke den Anschein, als verneine sie die Existenz dieses Ermessens.

208    Die Klägerin räumt ein, dass in der Kronzeugenregelung von 2002, anders als in der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996), an deren Stelle sie getreten sei, eine Herabsetzung des Geldbußenbetrags wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Sie weist jedoch darauf hin, dass Nr. 29 vierter Gedankenstrich der Leitlinien vorsehe, dass der Grundbetrag der Geldbuße wegen des mildernden Umstands einer aktiven Zusammenarbeit des Unternehmens mit der Kommission außerhalb des Anwendungsbereichs der Kronzeugenregelung und über seine rechtliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit hinaus verringert werden könne.

209    Außerdem habe das Gericht in seinem Urteil vom 28. Februar 2002, Cascades/Kommission (T‑308/94, Slg. 2002, II‑813, Rn. 256), das sich auf eine Entscheidung bezogen habe, die vor Inkrafttreten der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 ergangen sei, entschieden, dass eine ausdrückliche Erklärung eines Unternehmens, dass es die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführten Tatsachenbehauptungen nicht bestreite, eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen könne. Ebenso habe das Gericht in seinem Urteil vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission (T‑161/05, Slg. 2009, II‑3555, Rn. 97), entschieden, dass „die Aufgabe der Kommission durch die ausdrückliche und eindeutige Erklärung in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargestellte Sachverhalt nicht bestritten werde, nur erleichtert werden [konnte]“. Daraus folge, dass der Umstand, dass seit dem Erlass der Kronzeugenregelung von 2002 eine Herabsetzung des Geldbußenbetrags wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts nicht mehr ausdrücklich vorgesehen sei, für sich allein nicht die Aufgabe der vorherigen Verwaltungspraxis bedeute, und zwar weder der vor Erlass der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 begründeten noch der unter deren Geltung entwickelten. In diesem Zusammenhang macht die Klägerin geltend, dass 2007 in einer anderen Sache, die sich auf den Anwendungsbereich der Kronzeugenregelung von 2002 bezogen habe, eine Ermäßigung des Geldbußenbetrags für das Nichtbestreiten des Sachverhalts gewährt worden sei.

210    Die Klägerin wirft der Kommission deshalb vor, sie habe die Schwere der Zuwiderhandlung falsch und im Widerspruch zu Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 beurteilt und einen Ermessensfehler begangen, da sie ohne Angabe von Gründen ihre ausdrückliche Erklärung, dass sie den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte behaupteten Sachverhalt nicht bestreite, nicht als mildernden Umstand berücksichtigt habe.

211    Zu diesem Vorbringen ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei Zuwiderhandlungen, die von mehreren Unternehmen begangen worden sind, für die Bemessung der Geldbußen die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen Unternehmens zu prüfen ist, wobei insbesondere festzustellen ist, welche Rolle jedes bei der Zuwiderhandlung während der Dauer seiner Beteiligung an dieser gespielt hat. Dies ist die logische Folge des Grundsatzes der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen, wonach ein Unternehmen nur für Handlungen bestraft werden darf, die ihm individuell zur Last gelegt werden; dieser Grundsatz gilt in allen Verwaltungsverfahren, die zu Sanktionen nach den Wettbewerbsregeln des Unionsrechts führen können (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T‑38/02, Slg. 2005, II‑4407, Rn. 277 und 278 und die dort angeführte Rechtsprechung).

212    In Übereinstimmung mit diesen Erwägungen sieht Nr. 29 der Leitlinien eine Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße aufgrund bestimmter mildernder Umstände vor, die den jeweiligen betroffenen Unternehmen zuzuordnen sind. Diese Nummer enthält insbesondere eine nicht abschließende Liste mildernder Umstände, die berücksichtigt werden können. Ausweislich des vierten Gedankenstrichs dieser Nummer stellt die Kommission mildernde Umstände fest bei „aktive[r] Zusammenarbeit des Unternehmens mit [ihr] außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen und über seine rechtliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit hinaus“.

213    Dagegen ist das schlichte Nichtbestreiten von Tatsachen durch das betroffene Unternehmen nicht unter den beispielhaft aufgezählten mildernden Umständen in dieser Nummer der Leitlinien aufgeführt. Die Kommission hat hierzu vor dem Gericht erläutert, dass die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 in Abschnitt D Nr. 2 eine Herabsetzung der Geldbuße wegen der Zusammenarbeit für ein Unternehmen vorgesehen habe, das der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteile, dass es den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stütze, nicht bestreite. Diese Verwaltungspraxis habe sich jedoch nicht als wirksam erwiesen und sei aufgegeben worden, so dass weder die auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbare Kronzeugenregelung von 2002 noch die Leitlinien eine vergleichbare Bestimmung enthielten.

214    Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens der Kommission ist festzustellen, dass die Kommission zwar, wie sich aus der in Rn. 175 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, nicht von den Regeln, die sie sich auferlegt hat, abweichen kann, dass sie jedoch frei darin ist, diese Regeln zu ändern oder zu ersetzen. In einem Fall, der in den Geltungsbereich neuer Regeln fällt – wie die streitige Zuwiderhandlung, die in zeitlicher Hinsicht in den Geltungsbereich der Leitlinien und der Kronzeugenregelung von 2002 fällt –, kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, einen mildernden Umstand, der in diesen neuen Regeln nicht vorgesehen ist, nicht berücksichtigt zu haben, nur weil er in den alten Regeln vorgesehen war. Die Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bestimmte Gesichtspunkte bei der Bemessung der Geldbuße als mildernde Umstände angesehen hat, bedeutet nämlich nicht, dass sie verpflichtet wäre, in einer späteren Entscheidung ebenfalls so zu verfahren (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mayr-Melnhof/Kommission, T‑347/94, Slg. 1998, II‑1751, Rn. 368, und vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T‑23/99, Slg. 2002, II‑1705, Rn. 337).

215    Daraus folgt, dass allein die Tatsache, dass die Kommission in älteren Entscheidungen, die nach Regeln und einer Praxis erlassen worden waren, die nach dem Erlass geändert wurden, für eine Herabsetzung der gegen ein Unternehmen wegen seiner Beteiligung an einem Kartell verhängten Geldbuße berücksichtigt hatte, dass dieses Unternehmen den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht bestritten hatte, nicht bedeutet, dass sie auch im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin aus dem gleichen Grund eine Herabsetzung der Geldbuße zu gewähren.

216    Jedoch ist die Aufzählung der mildernden Umstände, die die Kommission nach Nr. 29 der Leitlinien berücksichtigen kann, nicht abschließend, worauf bereits oben in Rn. 212 hingewiesen wurde. Folglich steht die Tatsache, dass das Nichtbestreiten des Sachverhalts durch ein an einer Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen in den Leitlinien nicht unter den mildernden Umständen aufgeführt ist, einer entsprechenden Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts nicht entgegen, wenn mit ihm nachgewiesen werden kann, dass die relative Schwere der Beteiligung dieses Unternehmens an dieser Zuwiderhandlung geringer ist (vgl. entsprechend Urteil Novácke chemické závody/Kommission, oben in Rn. 143 angeführt, Rn. 94).

217    Folglich ist im Rahmen dieses Klagegrundes zu prüfen, ob die Tatsache, dass die Klägerin den ihr vorgeworfenen Sachverhalt nicht bestritten hat, sowie die übrigen von ihr behaupteten mildernden Umstände gemäß Nr. 29 vierter Gedankenstrich der Leitlinien die relative Schwere des Tatbeitrags zum Kartell mildern und eine wirksame Zusammenarbeit mit der Kommission darstellen konnten, so dass eine Herabsetzung der ihr auferlegten Geldbuße gerechtfertigt ist.

218    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Herabsetzung der Geldbuße aufgrund einer Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des fraglichen Unternehmens es der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und diese gegebenenfalls zu beenden (Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, C‑297/98 P, Slg. 2000, I‑10101, Rn. 36, und vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C‑328/05 P, Slg. 2007, I‑3921, Rn. 83; Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T‑311/94, Slg. 1998, II‑1129, Rn. 325).

219    Das Vorbringen der Klägerin ist im Licht der vorstehenden Erwägungen zu prüfen.

220    Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass es der Kommission auch nach der Aufhebung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 keineswegs verwehrt ist, das Nichtbestreiten eines an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln beteiligten Unternehmens des ihm zur Last gelegten Sachverhalts als mildernden Umstand zu berücksichtigen. Da die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen im Rahmen der Verordnung Nr. 1/2003 über ein Ermessen verfügt, um die Unternehmen dazu anhalten zu können, die Wettbewerbsregeln einzuhalten (vgl. Urteil Brasserie nationale/Kommission, oben in Rn. 187 angeführt, Rn. 170 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist in Übereinstimmung mit der Klägerin festzustellen, dass die Kommission sich im Rahmen der Ausübung dieses Ermessens entscheiden kann, ob sie ein solches Nichtbestreiten als mildernden Umstand berücksichtigt.

221    Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Aussage der Kommission in Rn. 323 der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass die Kommission gar die Existenz eines solches Ermessens verneint hätte. In dieser Randnummer wird lediglich aufgezeigt, dass das bloße Nichtbestreiten des Sachverhalts durch einen oder mehrere an der Zuwiderhandlung Beteiligte unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht als mildernder Umstand berücksichtigt werden könne.

222    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das streitige Kartell der Kommission von Akzo Nobel zur Kenntnis gebracht worden war, wie in Rn. 335 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt wird. Anschließend gab auch Degussa eine Erklärung ab, um in den Genuss der Kronzeugenregelung zu gelangen; in dieser Erklärung übermittelte sie der Kommission zusätzliche Informationen, die sich u. a. auf den Magnesium betreffenden Teil des Kartells bezogen, was ihr, wie den Rn. 350 bis 356 der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen ist, eine Herabsetzung der ihr auferlegten Geldbuße einbrachte.

223    Wie sich im Übrigen aus Fn. 143 zu Rn. 64 und aus Rn. 348 der angefochtenen Entscheidung ergibt, hatte die Kommission in den Räumlichkeiten eines anderen am Kartell beteiligten Unternehmens, nämlich TDR Metalurgija d.d., schriftliche Beweise in Bezug auf den Calciumcarbidpulver betreffenden Teil des Kartells und insbesondere in Bezug auf die erste diesbezügliche Zusammenkunft vom 22. April 2004 beschlagnahmt. Weiter ergibt sich aus den Rn. 124 bis 135 und 155 bis 159 der angefochtenen Entscheidung, dass die Kommission auch über schriftliche Beweise in Bezug auf den Magnesium betreffenden Teil des Kartells verfügte, und zwar in Gestalt der Unterlagen, die in den bei einer in den Räumlichkeiten der Gesellschaft non ferrum Metallpulver, die zur Ecka-Gruppe gehörte, durchgeführten Nachprüfung beschlagnahmt worden waren. Dieselben Unterlagen wurden in der Folge auch von der letztgenannten Gesellschaft in ihrer Antwort auf ein Auskunftsverlangen, das die Kommission an sie gerichtet hatte, angeführt, weshalb die Kommission davon ausging, dass sie sie berücksichtigen durfte, was die Klägerin übrigens nicht bestreitet.

224    Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Kommission über eine erhebliche Zahl von Beweisen für den der Klägerin zur Last gelegten Sachverhalt verfügte, sowohl in Form von Erklärungen anderer Kartellbeteiligter als auch in Form von Unterlagen, die eine, wenn auch bruchstückhafte, schriftliche Spur der verschiedenen Zusammenkünfte im Rahmen dieses Kartells und der bei diesen Zusammenkünften getroffenen Absprachen darstellten. Unter diesen Umständen ist, da die Klägerin nichts zum Beweis des Gegenteils vorgetragen hat, festzustellen, dass die Kommission jedenfalls in der Lage gewesen wäre, den der Klägerin zur Last gelegten Sachverhalt zu beweisen, wenn sie ihn bestritten hätte. Folglich kann ein Nichtbestreiten nicht als eine wirksame Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens im Sinne von Nr. 29 vierter Gedankenstrich der Leitlinien und der in Rn. 218 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung angesehen werden und somit eine Herabsetzung der der Klägerin auferlegten Geldbuße nicht rechtfertigen.

225    Somit kann der Kommission weder eine fehlerhafte Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung, noch ein Verstoß gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 noch ein Ermessensfehler vorgeworfen werden. Die entsprechenden Rügen der Klägerin sind somit zurückzuweisen.

226    Im Übrigen kann eine Rüge, die die Klägerin wegen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht geltend machen möchte, indem sie der Kommission vorwirft, sie habe „ohne Angabe von Gründen“ nicht berücksichtigt, dass sie den Sachverhalt nicht bestritten habe, keinen Erfolg haben. Die Aussage in Rn. 323 der angefochtenen Entscheidung (siehe oben, Rn. 206) ist in ihrem Zusammenhang zu sehen, der u. a. durch die in der angefochtenen Entscheidung und zusammenfassend oben in den Rn. 222 und 223 dargestellten weiteren Umstände gekennzeichnet ist. Die Berücksichtigung der Gesamtheit dieser Umstände ermöglicht es, die Gründe nachzuvollziehen, aus denen die Kommission davon ausging, dass das bloße Nichtbestreiten des Sachverhalts durch bestimmte am streitigen Kartell Beteiligte unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht als mildernder Umstand berücksichtigt werden könne. Folglich ist die angefochtene Entscheidung nicht wegen einer fehlenden oder unzureichenden Begründung rechtsfehlerhaft.

227    Schließlich kann aufgrund der oben dargelegten Erwägungen auch festgestellt werden, dass die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht zur Herabsetzung des gegen die Klägerin verhängten Geldbußenbetrags, um zu berücksichtigen, dass sie den ihr zur Last gelegten Sachverhalt nicht bestritten hat, im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt ist. Der siebte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum achten Klagegrund, mit dem eine fehlerhafte Anwendung von Art. 81 EG und Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie ein sich aus den Art. 1 und 3 der angefochtenen Entscheidung ergebender Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird

228    Der achte Klagegrund ist auf die Nichtigerklärung der Art. 1 und 3 der angefochtenen Entscheidung gerichtet, soweit sie die Klägerin betreffen.

229    Die Klägerin macht geltend, die Kommission behaupte nirgends in ihrer Entscheidung, dass die Klägerin selbst Art. 81 EG verletzt habe. Sie verweist insoweit auf Rn. 262 der angefochtenen Entscheidung, die sich auf die Feststellung beschränke, dass sie „für das rechtswidrige Verhalten von SKW … haftbar gemacht werden“ könne. Diese Ausführung widerspreche offensichtlich dem verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung, da dort in Art. 1 Buchst. f festgestellt werde, dass sie eines der Unternehmen sei, die durch die Beteiligung an einer einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG verstoßen hätten, und da von ihr in Art. 3 verlangt werde, diese Zuwiderhandlung unverzüglich abzustellen. Die Kommission habe ihre Befugnisse nach Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 überschritten, indem sie von der Klägerin die Beendigung eines Verhaltens fordere, in das diese nie verwickelt gewesen sei. Außerdem macht die Klägerin im Hinblick auf einen offensichtlichen Widerspruch zwischen der Beschreibung des Sachverhalts in den Erwägungsgründen und dem verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung einen Verstoß gegen die sich aus Art. 253 EG ergebende Begründungspflicht geltend.

230    Die Klägerin erläutert, dass sie nicht behaupte, dass eine Muttergesellschaft nur für eine von ihrer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht werden könne, wenn sie selbst gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen habe. Dennoch sei sie der Ansicht, dass die Kommission nicht erklären könne, dass ein Unternehmen gegen Art. 81 EG verstoßen habe, wenn dieses Unternehmen nicht an der vorgeworfenen Verhaltensweise teilgenommen habe, sondern gegen dieses Unternehmen aufgrund der Zurechnung des Verhaltens eines anderen Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit eine Geldbuße verhängt werde. Diese gelte umso mehr, als sich aus Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 ergebe, dass Entscheidungen der Kommission wie die angefochtene Entscheidung die nationalen Gerichte binden, wenn sie über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen nach Art. 81 EG und 82 EG zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission seien. Die Klägerin ist der Ansicht, dass in Anbetracht des genannten Art. 16 Abs. 1 davon ausgegangen werden könne, dass ein nationales Gericht an die Feststellung in Art. 1 Buchst. f der angefochtenen Entscheidung gebunden sei, was zu einer unwiderlegbaren Vermutung im Zusammenhang mit einer gegen sie erhobenen Schadensersatzklage führe und Schadensersatzklagen zur Folge hätte, die ohne diese Feststellung unbegründet wären.

231    Dieses Vorbringen kann keinen Erfolg haben, da es auf der unzutreffenden Prämisse beruht, dass die Klägerin sich nicht selbst an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligt habe. Wie sich jedoch der oben in den Rn. 16 bis 21 angeführten Rechtsprechung entnehmen lässt und das Gericht im Übrigen bereits im Urteil Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission (oben in Rn. 175 angeführt, Rn. 74) festgestellt hat, wird eine juristische Person, gegen die aufgrund ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu einer anderen juristischen Person, die es ihr erlaubten, deren Marktverhalten zu bestimmen, wegen einer Zuwiderhandlung vorgegangen wird, so behandelt, als habe sie diese Zuwiderhandlung selbst begangen.

232    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass letztlich nur natürliche Personen unmittelbar an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen, Verhaltensweisen oder Praktiken beteiligt sein können. Grundsätzlich werden sowohl nach Unionsrecht als auch nach den Rechten der Mitgliedstaaten Handlungen natürlicher Personen, die einer juristischen Person angehören, sei es als Organ oder als Mitarbeiter, dieser juristischen Person zugerechnet. Jedoch weist das Unionsrecht insoweit eine Besonderheit auf, als sich die Art. 81 EG und 82 EG bereits ihrem Wortlaut nach auf die in der oben in den Rn. 16 und 17 angeführten Rechtsprechung definierten Unternehmen beziehen. Nach dieser Rechtsprechung kann ein Unternehmen, d. h. eine wirtschaftlichen Einheit, selbst mehrere juristische Personen umfassen. Im Fall einer Beteiligung natürlicher Personen, die diesem Unternehmen angehören, an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln werden unabhängig von der genauen Identität der zu diesem Unternehmen gehörenden juristischen Person, der diese natürlichen Personen angehören, das gesamte Unternehmen und damit sämtliche juristischen Personen, aus denen es zur Zeit der Zuwiderhandlung bestand, so behandelt, als hätten sie die Zuwiderhandlung begangen, und es kann gegen sie eine Sanktion verhängt werden.

233    Da die Kommission im vorliegenden Fall davon ausging, dass die Klägerin im Zeitraum der Zuwiderhandlung zum selben Unternehmen, d. h. zur selben wirtschaftlichen Einheit, wie SKW gehörte und das Gericht diese Feststellung im Rahmen der Prüfung der beiden ersten Klagegründe bestätigt hat, ist festzustellen, dass Art. 1 Buchst. f und Art. 3 der angefochtenen Entscheidung weder rechtsfehlerhaft sind noch eine widersprüchliche Begründung der angefochtenen Entscheidung erkennen lassen, so dass das Vorbringen der Klägerin, auf das sie den vorliegenden Klagegrund stützt, zurückzuweisen ist.

234    Nach alledem ist der achte Klagegrund zurückzuweisen. Somit ist der Betrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße in Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht auf 12,3 Mio. Euro festzusetzen (siehe oben, Rn. 192) und die Klage im Übrigen abzuweisen.

 Kosten

235    Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

236    Da der Klage nur teilweise stattgegeben wurde, hält es das Gericht bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles für geboten, der Klägerin 90 % ihrer eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Kommission aufzuerlegen. Die Kommission trägt 10 % ihrer eigenen Kosten und 10 % der Kosten der Klägerin. Da über die Verteilung der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung bereits im Beschluss vom 15. November 2010, Arques Industries/Kommission (siehe oben, Rn. 6), entschieden wurde, bezieht sich die vorliegende Kostenentscheidung nicht auf diese Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die in Art. 2 Buchst. f der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR Abkommen (Sache COMP/39.396 − Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrien) gegen die Gigaset AG verhängte Geldbuße wird auf 12,3 Mio. Euro festgesetzt.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Gigaset AG trägt 90 % ihrer eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Europäischen Kommission, mit Ausnahme der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung. Die Kommission trägt 10 % ihrer eigenen Kosten und 10 % der Kosten der Gigaset AG, mit Ausnahme der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

Czúcz

Labucka

Gratsias

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Januar 2014.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zum ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 81 EG und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 gerügt wird, soweit die Kommission die Klägerin gesamtschuldnerisch für das Fehlverhalten von SKW zur Verantwortung gezogen habe, und zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird

Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung

Angefochtene Entscheidung

Zum Umfang des ersten Klagegrundes

Zum Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen der Klägerin und SKW Holding

Zur Entscheidung der Kommission, der Klägerin die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft zuzurechnen

Zum dritten Klagegrund, mit dem gerügt wird, die Kommission habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen einer einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung festgestellt

Zur Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung

Angefochtene Entscheidung

Prüfung des Klagegrundes

Zum vierten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, was die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin mit SKW für die Zahlung der Geldbuße anbelangt

Zum fünften Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 gerügt wird, und zum sechsten Klagegrund, mit dem eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gerügt wird

Zum ersten Teil des fünften Klagegrundes, mit dem eine fehlerhafte Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung durch die Kommission gerügt wird

Zum zweiten Teil des fünften und zum zweiten Teil des sechsten Klagegrundes, mit denen jeweils eine fehlerhafte Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung gerügt wird

Zum ersten Teil des sechsten Klagegrundes, der sich auf die Schwere der Zuwiderhandlung bezieht

Zum siebten Klagegrund, mit dem die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 rügt, da die Kommission ihr gegenüber nicht als mildernden Umstand berücksichtigt habe, dass sie den ihr vorgeworfenen Sachverhalt nicht bestritten habe

Zum achten Klagegrund, mit dem eine fehlerhafte Anwendung von Art. 81 EG und Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie ein sich aus den Art. 1 und 3 der angefochtenen Entscheidung ergebender Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird

Kosten


* Verfahrenssprache: Deutsch.