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Urteil des Gerichts vom 23. Januar 2014 – Gigaset/Kommission

(Rechtssache T-395/09)1

(Wettbewerb – Kartelle – Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und die Gasindustrien im EWR außer Irland, Spanien, Portugal und dem Vereinigten Königreich – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Preisfestsetzung und Marktaufteilung – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Begründung – Geldbußen – Dauer der Zuwiderhandlung – Gleichbehandlung – Mildernde Umstände – Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren – Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Gigaset AG, ehemals Arques Industries AG (München, Deutschland), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Grave, B. Meyring und A. Scheidtmann)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. von Lingen und R. Sauer im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke)

Gegenstand

Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K (2009) 5791 endgültig der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 – Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrie) wegen einer Absprache im Calziumcarbidpulver und -granulatsektor sowie in einem erheblichen Teil des EWR im Magnesiumgranulatsektor in Bezug auf Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch von Informationen sowie, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

Die in Art. 2 Buchst. f der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR Abkommen (Sache COMP/39.396 − Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrien) gegen die Gigaset AG verhängte Geldbuße wird auf 12,3 Mio. Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gigaset AG trägt 90 % ihrer eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Europäischen Kommission, mit Ausnahme der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung. Die Kommission trägt 10 % ihrer eigenen Kosten und 10 % der Kosten der Gigaset AG, mit Ausnahme der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

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1     ABl. C 297 vom 5.12.2009.