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Klage, eingereicht am 2.Oktober 2009 - NEC Display Solutions Europe/HABM - Nokia (NaViKey)

(Rechtssache T-393/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: NEC Display Solutions Europe GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Munzinger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Nokia Corp. (Helsinki, Finnland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Juni 2009 in der Sache R 1143/2008-2 aufzuheben;

den von der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM gegen die Eintragung der betroffenen Gemeinschaftsmarke eingelegten Widerspruch zurückzuweisen;

die Kosten einschließlich der der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen dem HABM aufzuerlegen;

der anderen Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM, sofern sie dem Prozess beitritt, die Kosten einschließlich der der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen aufzuerlegen;

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "NaViKey" für Waren der Klasse 9.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke "NAVI" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38, eingetragene finnische Wortmarke "NAVI" für Waren der Klasse 9.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, weil die Beschwerdekammer (i) das maßgebliche Publikum, dessen Auffassung zu berücksichtigen ist, fehlerhaft bestimmt habe, (ii) die Ähnlichkeit zwischen den betroffenen Marken und den erfassten Waren fehlerhaft beurteilt habe und (iii) nicht berücksichtigt habe, dass die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht berechtigt sei, die Benutzung jüngerer Marken mit dem Bestandteil "NAVI", da dieser keine oder nur geringe Unterscheidungskraft habe, zu verbieten und sich deshalb, um die Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung zu erwirken, nicht auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 207/2009 des Rates berufen könne; Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, weil die Beschwerdekammer ihre Ansicht, wonach zwischen den betroffenen Marken eine Verwechslungsgefahr bestehe, nicht begründet habe.

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