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Klage, eingereicht am 2. Oktober 2009 - 1. garantovaná/Kommission

(Rechtssache T-392/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: 1. garantovaná a.s. (Bratislava, Slowakische Republik) (Prozessbevollmächtigte: M. Powell, Solicitor, A. Sutton und G. Forwood, Barristers)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 - Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrien) ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie sich an die Klägerin richtet;

hilfsweise, die in Art. 2 der Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 - Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrien) verhängte Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009, mit der das Vorliegen eines gegen Art. 81 EG verstoßenden Kartells im Calciumcarbid- und Magnesiumsektor festgestellt wurde, für das die Klägerin gesamtschuldnerisch mit der Novácke chemické závody a.s. (NCHZ) haftbar gemacht wurde.

Die Klage beruht auf zwei Hauptgründen.

Erstens trägt die Klägerin vor, die Kommission habe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einen Fehler begangen, als sie ihr das Verhalten von NCHZ zugerechnet habe, und zwar sowohl durch die rechtswidrige Abwälzung der Beweislast auf die Klägerin als auch dadurch, dass die Kommission selbst ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen sei. Die Kommission habe die für Muttergesellschaften mit 100%igen Tochtergesellschaften geltende Vermutung fälschlich auf die Klägerin angewandt, die eine Mehrheitsbeteiligung an einer unmittelbar in eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verwickelten Gesellschaft gehalten habe. Die Kommission habe jedenfalls nicht dargetan, dass die Klägerin im Zeitraum der Zuwiderhandlung tatsächlich und wirksam einen bestimmenden Einfluss auf NCHZ ausgeübt habe.

Zweitens und hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die Haftung der Klägerin bejahen sollte, ersucht sie das Gericht, in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gemäß Art. 229 EG in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/20031 die gegen sie als Gesamtschuldnerin mit NCHZ verhängte Geldbuße herabzusetzen; zur Begründung führt sie aus, die Kommission habe die Umsatzgrenze von 10 % in Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 falsch angewandt. Die Kommission habe einen offensichtlichen Fehler begangen, als sie 2007 und nicht 2008 als Bezugsjahr für die Berechnung der Umsatzgrenze von 10 % herangezogen habe.

Ferner habe die Kommission mit ihrer Entscheidung, von dem Grundsatz in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 abzuweichen, ein wesentliches Verfahrenserfordernis verletzt, da sie verpflicht gewesen wäre, das Recht der Klägerin auf vorherige Anhörung zu beachten.

Überdies sei die angefochtene Entscheidung nichtig, weil die Kommission nicht angegeben habe, aus welchen Gründen sie von dem Grundsatz abgewichen sei, dass bei der Berechnung der Umsatzgrenze von 10 % das vorausgegangene Geschäftsjahr heranzuziehen sei.

Die Geldbuße stehe außer Verhältnis zu dem verfolgten berechtigten Ziel, einen unverfälschten Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts zu gewährleisten. Aufgrund ihrer Höhe werde sich die Zahl der Wettbewerber verringern, und die Marktmacht des größten Unternehmens, Akzo Nobel, werde entgegen der Zielsetzung von Art. 3 EG gestärkt.

Schließlich habe die Kommission dadurch einen Fehler begangen, dass sie ihre eigenen Leitlinien2 in Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht berücksichtigt habe. Insbesondere sei die Zurückweisung des Vorbringens der Klägerin zu ihrer mangelnden Leistungsfähigkeit wegen unzureichender Begründung und offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit rechtswidrig, denn die Kommission habe die ihr unterbreiteten objektiven Nachweise dafür außer Acht gelassen, dass die Verhängung der Geldbuße die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der Klägerin unwiderruflich gefährden und ihre Aktiva jeglichen Wertes berauben würde.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

2 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).