Language of document :

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. März 2011 - 1. garantovaná/Kommission

(Rechtssache T-392/09 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird - Bankbürgschaft - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fumus boni iuris - Finanzieller Schaden - Außergewöhnliche Umstände - Dringlichkeit - Interessenabwägung - Teilweise und bedingte Aussetzung)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Antragstellerin: 1. garantovaná a. s. (Bratislava, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Powell, Solicitor, A. Sutton und G. Forwood, Barristers, dann M. Powell und G. Forwood)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Bourke und N. von Lingen)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 - Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrie)

Tenor

Der Antrag von Jaroslav Červenka, Milan Hošek, Roman Murar, Adrián Vološin, Milan Kasanický und Peter Fratič auf Zulassung als Streithelfer wird zurückgewiesen.

Die Obliegenheit der Antragstellerin 1. garantovaná a. s., zugunsten der Europäischen Kommission eine Bankbürgschaft zu stellen, um die sofortige Beitreibung der durch Art. 2 der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 - Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrie) gegen sie verhängten Geldbuße zu verhindern, wird ausgesetzt, bis eines der beiden folgenden Ereignisse eingetreten ist:

die Fälligkeit der langfristigen Darlehen am 11. Juli 2012;

die Verkündung des Endurteils;

und unter der Bedingung, dass

die Antragstellerin nach Zustellung dieses Beschlusses ihre Anteile an ihrer Tochtergesellschaft G1 Investment Ltd ohne vorherige Genehmigung der Kommission weder unmittelbar noch mittelbar abtreten darf;

die Antragstellerin dem Präsidenten des Gerichts binnen drei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses eine schriftliche Vereinbarung vorlegt, nach der ihre Tochtergesellschaft G1 Investment und deren Tochtergesellschaft Bounty Commodities Ltd ihre Aktiva nicht ohne vorherige Genehmigung der Kommission auf einen Dritten übertragen dürfen;

die Antragstellerin nach Zustellung dieses Beschlusses an die Kommission einen Betrag von 2,1 Mio. Euro zahlt;

die Antragstellerin binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses und sodann alle drei Monate bis zum Erlass der Endentscheidung oder bei jedem Ereignis, das Einfluss auf ihre künftige Fähigkeit, die auferlegte Geldbuße zu zahlen, haben könnte, der Kommission einen schriftlichen Bericht über die Entwicklung ihrer Aktiva und insbesondere über ihre langfristigen Investitionen vorlegt.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

____________