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Klage, eingereicht am 11. April 2014 – EGBA und RGA/Kommission

(Rechtssache T-238/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: European Gaming and Betting Association (EGBA) (Brüssel, Belgien) und The Remote Gambling Association (RGA) (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Brankin, Solicitor, sowie Rechtsanwälte T. De Meese, E. Wijckmans und M. Mudrony)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen

den Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.30753 (C 34/10) (ex N 140/10), die Frankreich zugunsten der Pferderennveranstalter durchzuführen plant (ABl. L 14 vom 18. Januar 2014, S. 17), für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten der Klägerinnen im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verletze wesentliche Formerfordernisse, die in Art. 108 Abs. 2 AEUV, dem Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung sowie den Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthalten seien oder sich aus diesen ergäben.

Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und den Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung, da

die Maßnahme nicht notwendig sei und daher keinem im Allgemeininteresse liegenden Zweck diene;

die Maßnahme Kosten beinhalte, die nicht durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt seien;

die Maßnahme kein geeignetes Instrument zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Zwecks sei;

die Maßnahme den Wettbewerb verzerre und den Handel beeinträchtige und

die Kommission bei der Beurteilung der Maßnahme den übergeordneten Kontext nicht berücksichtigt habe.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe verschiedene Punkte in der angefochtenen Maßnahme nicht ordnungsgemäß begründet.