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Beschluss des Gerichts vom 17. März 2015 – Mammoet Salvage/Kommission

(Rechtssache T-234/14)1

(Untätigkeits- und Schadensersatzklage – Vertragliche Haftung – Außervertragliche Haftung – Einrede der Unzulässigkeit – 8. Europäischer Entwicklungsfonds – Beseitigung von 74 Schiffswracks in der Bucht von Nouadhibou – Vertrag zwischen der Klägerin und Mauretanien, für dessen Finanzierung durch die Union sich die Kommission verbürgt hat – Durchführung des Vertrags – Verschiebung des Zeitpunkts, zu dem die Zahlungsverpflichtung der Union nach dem Vertrag endet – Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Mammoet Salvage BV (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Kuypers und A. Schadd)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Van Nuffel und S. Bartelt)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Dauer der Zahlungsverpflichtungen der Union nach dem zwischen der Klägerin und der Islamischen Republik Mauretanien geschlossenen Vertrag über Arbeiten zur Beseitigung von 74 Schiffswracks in der Bucht von Nouadhibou (Mauretanien), für dessen Finanzierung im Rahmen des 8. Europäischen Entwicklungsfonds sich die Kommission verbürgt hat, zu bescheiden sowie, hilfsweise, auf Verurteilung der Kommission aus vertraglicher Haftung der Union zur Begleichung der aufgrund des vorerwähnten Vertrags offenen Rechnungen an die Klägerin und, äußerst hilfsweise, auf Feststellung der außervertraglichen Haftung der Union

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Mammoet Salvage trägt die Kosten.

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1     ABl. C 184 vom 16.6.2014.