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Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2015 – ArcelorMittal Hamburg u. a./Kommission

(Rechtssache T-235/14)1

(Staatliche Beihilfen – Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen – Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV – Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung – Erledigung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: ArcelorMittal Hamburg GmbH (Hamburg, Deutschland), ArcelorMittal Bremen GmbH, Rechtsnachfolgerin der Bregal Bremer Galvanisierungs GmbH (Bremen, Deutschland), ArcelorMittal Hochfeld GmbH (Duisburg, Deutschland) und ArcelorMittal Ruhrort GmbH (Duisburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und G.-R. Engel)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte A. Luke und C. Maurer)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

Die ArcelorMittal Hamburg GmbH, die ArcelorMittal Bremen GmbH, die ArcelorMittal Hochfeld GmbH und die ArcelorMittal Ruhrort GmbH tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 223 vom 14.7.2014.