Vorläufige Fassung
Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 26. April 2016 –
EGBA und RGA/Kommission
(Rechtssache T‑238/14)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Glücks- und Gewinnspiele – Von Frankreich zugunsten der Pferderennveranstalter geplante Beihilfe – Steuerähnliche Abgabe auf Online-Wetteinsätze für Pferderennen – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Vereinigung – Keine individuelle Betroffenheit – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit“
1. Gerichtliches Verfahren – Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss – Voraussetzungen – Klage, die offensichtlich unzulässig ist oder der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 126) (vgl. Rn. 20)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Jeder Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme der Gesetzgebungsakte – Beschluss der Kommission, mit dem eine Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Beschluss der Kommission, mit dem eine staatliche Beihilfe an die Pferdebranche für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe – Einbeziehung (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 28-35)
3. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Begriff – Beschluss der Kommission, mit dem eine staatliche Beihilfe an die Pferdebranche für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Umsetzung durch nationale Durchführungsmaßnahmen – Ausschluss (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 37-41)
4. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Klage von Beteiligten im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 45-47)
5. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Klage einer berufsständischen Vereinigung, die die Interessen ihrer Mitglieder verteidigt und vertritt – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 50)
6. Gerichtliches Verfahren – Frist für den Beweisantritt – Art. 85, Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts – Geltungsbereich (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 85 Abs. 2 und 92 Abs. 7) (vgl. Rn. 53)
7. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission, mit dem eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Klage einer Vereinigung, die im kollektiven Interesse ihrer Mitglieder handelt – Individuelle Betroffenheit der Mitglieder der Vereinigung – Notwendigkeit für die Vereinigung, eine spürbare Betroffenheit ihrer Mitglieder nachzuweisen – Fehlen – Unzulässigkeit (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 57-59, 66-69)
8. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission, mit dem nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Klage einer Vereinigung, die in diesem Verfahren eine aktive Rolle gespielt hat – Nicht ausreichend, um eine Klagebefugnis zuzuerkennen – Unzulässigkeit (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 74, 75)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/19/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die Staatliche Beihilfe SA.30753 (C 34/10) (ex N 140/10), die Frankreich zugunsten der Pferderennveranstalter durchzuführen plant (ABl. 2014, L 14, S. 17) |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die European Gaming and Betting Association (EGBA) und The Remote Gambling Association (RGA) tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. | | Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten. |