Language of document : ECLI:EU:T:2009:230

Rechtssache T-285/08

Securvita – Gesellschaft zur Entwicklung alternativer Versicherungskonzepte mbH

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Natur‑Aktien‑Index – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Abänderungsantrag – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Leitsätze des Beschlusses

Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Gemeinschaftsrichter – Befugnisse des Gerichts – Abänderung einer Entscheidung des Amtes – Prüfung im Hinblick auf die der Beschwerdekammer übertragenen Befugnisse

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 45, 62 Abs. 1, 63 Abs. 3, 126 und 127 Abs. 1)

Ein Antrag, der darauf gerichtet ist, dass das Gericht die vor ihm angefochtene Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) dahin gehend abändert, dass angeordnet wird, die angemeldete Marke als Gemeinschaftsmarke beim Amt einzutragen, oder dass diese Marke eingetragen wird, ist offensichtlich unzulässig.

Ein solcher Antrag ist ein Abänderungsantrag im Sinne von Art. 63 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke. Die Abänderungsbefugnis des Gerichts bezieht sich darauf, dass das Gericht die Entscheidung erlässt, die die Beschwerdekammer nach der Verordnung Nr. 40/94 hätte erlassen müssen. Folglich ist die Zulässigkeit eines Antrags auf Abänderung der Entscheidung einer Beschwerdekammer durch das Gericht im Hinblick auf die Befugnisse zu prüfen, die der Beschwerdekammer nach der Verordnung Nr. 40/94 zukommen.

Zum einen ist die Beschwerdekammer nach Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 nicht befugt, eine Anordnung an die Dienststelle zu richten, deren Entscheidung sie geprüft hat. Denn nach dieser Bestimmung wird die Beschwerdekammer nach der Prüfung, ob die Beschwerde gegen eine Entscheidung einer der in Art. 57 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Dienststellen begründet ist, entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an diese Dienststelle zurück.

Zum anderen ist eine Beschwerdekammer bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Prüfer oder der Widerspruchsabteilungen nach Art. 57 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 nicht befugt, über einen Antrag zu entscheiden, der dahin geht, dass sie eine Gemeinschaftsmarke einträgt. Die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke ergibt sich aus der Feststellung, dass die Voraussetzungen des Art. 45 der Verordnung Nr. 40/94 erfüllt sind, wobei die für die Eintragung von Gemeinschaftsmarken zuständigen Dienststellen des Amtes insoweit keine förmliche Entscheidung erlassen, die Gegenstand eines Rechtsbehelfs sein könnte. Aus den Art. 45, 126 und 127 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 geht nämlich hervor, dass die den Prüfern und den Widerspruchsabteilungen übertragenen Befugnisse nicht dahin gehen, festzustellen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nach Art. 45 der Verordnung Nr. 40/94 erfüllt sind. Daher ist eine Beschwerdekammer in Anbetracht des Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 nicht befugt, über die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke zu entscheiden. Folglich ist es auch nicht Sache des Gerichts, über einen solchen Antrag in diesem Sinne zu befinden.

(vgl. Randnrn. 10-17, 20-24)