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Rechtsmittel, eingelegt am 5. September 2011 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Juni 2011 in der Rechtssache F-67/10, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-475/11 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

dem vorliegenden Rechtsmittel mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen stattzugeben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den Öffentlichen Dienst vom 20. Juni 2011, mit dem eine Klage gegen die Kommission auf Ersatz des Schadens als Folge ihrer Weigerung, die dem Rechtsmittelführer im Rahmen der mit Urteil vom 4. November 2008 abgeschlossenen Rechtssache F-41/06, Marcuccio/Kommission, angeblich entstandenen erstattungsfähigen Kosten zu erstatten, als unzulässig abgewiesen wurde.

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.

Rechtswidrigkeit der Entscheidung, den "dritten Teil des Antrags" (Nrn. 13 und 14 des angefochtenen Beschlusses) des Rechtsmittelführers im ersten Rechtszug sowie den "vierten Teil des Antrags" (Nrn. 19 und 20 des angefochtenen Beschlusses) des Rechtsmittelführers im ersten Rechtszug als unzulässig zurückzuweisen; Rechtswidrigkeit der Zurückweisung wegen (a) irriger, falscher und unangemessener Auslegung und Anwendung des Begriffs des Antrags im Sinne der Art. 90 und 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Union sowie unbegründeter und unlogischer Abweichung von der einschlägigen Rechtsprechung und (b) völligen Fehlens einer Begründung, Entstellung und Verfälschung des Sachverhalts, Sachwidrigkeit, Apodiktik, Willkür, Unlogik, Irrationalität und Unangemessenheit;

Entstellung und Verfälschung des Sachverhalts sowie völliges Fehlen einer Beweiserhebung;

Das Gericht für den öffentlichen Dienst sei auf einen intra litem gestellten Antrag des Rechtsmittelführers nicht eingegangen und habe dadurch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör und dessen Verteidigungsrechte verletzt.

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