Language of document : ECLI:EU:C:2017:300

Rechtssache C527/15

Stichting Brein

gegen

Jack Frederik Wullems

(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Midden-Nederland)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges und gewerbliches Eigentum – Richtlinie 2001/29/EG – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte – Art. 3 Abs. 1 – Öffentliche Wiedergabe – Begriff – Verkauf eines multimedialen Medienabspielers – Zusätzliche Module (Add-ons) – Veröffentlichung von Werken ohne Erlaubnis ihres Inhabers – Zugang zu Streamingseiten (Streaming) – Art. 5 Abs. 1 und 5 – Vervielfältigungsrecht – Ausnahmen und Beschränkungen – Rechtmäßige Nutzung“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. April 2017

1.        Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29 – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Öffentliche Wiedergabe – Begriff – Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, auf dem im Internet verfügbare Add-ons vorinstalliert sind, die Hyperlinks zu ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers veröffentlichten urheberrechtlich geschützten Werken enthalten – Einbeziehung

(Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 1)

2.        Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29 – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Vervielfältigungsrecht – Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen – Begriff – Vorübergehende Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf einem multimedialen Medienabspieler, auf dem im Internet verfügbare Add-ons vorinstalliert sind, die Hyperlinks enthalten, durch Streaming von der Website eines Dritter, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird – Ausschluss

(Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 Abs. 1 und 5)

1.      Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er den Verkauf eines multimedialen Medienabspielers wie des im Ausgangsverfahren fraglichen erfasst, auf dem im Internet verfügbare Add-ons vorinstalliert wurden, die Hyperlinks zu für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Websites enthalten, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich gemacht wurden.

(vgl. Rn. 53, Tenor 1)

2.      Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, auf einem multimedialen Medienabspieler wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen nicht die in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

(vgl. Rn. 72, Tenor 2)