Language of document : ECLI:EU:C:2014:458

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PEDRO CRUZ VILLALÓN

vom 22. Mai 2014(1)

Rechtssache C‑201/13

Johan Deckmyn

und

Vrijheidsfonds VZW

gegen

Helena Vandersteen,

Christiane Vandersteen,

Liliana Vandersteen,

Isabelle Vandersteen,

Rita Dupont,

Amoras II CVOH

und

WPG Uitgevers België

(Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel [Belgien])

„Richtlinie 2001/29/EG – Urheberrecht – Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG – Vervielfältigungsrecht – Ausnahmen – Parodie – Eigenständiger Begriff des Unionsrechts – Grundrechte – Allgemeine Grundsätze“





1.        Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen hat der Hof van beroep te Brussel dem Gerichtshof mehrere Fragen nach der Natur und der Bedeutung des Begriffs der „Parodie“ vorgelegt, die eine der Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten der Vervielfältigung, der Verbreitung, der öffentlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zugänglichmachung von Schutzgegenständen ist, die die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG(2) (im Folgenden: Richtlinie) vorsehen können. Das Erscheinungsbild und die Gestaltung der Abbildung, um die es im Ausgangsrechtsstreit geht, haben das vorlegende Gericht veranlasst, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) unter die seiner Auffassung nach einschlägigen Unionsvorschriften aufzunehmen. Aus demselben Grund hat der Gerichtshof die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung zu den Auswirkungen Stellung zu nehmen, die bestimmte in der Charta verankerte Rechte möglicherweise auf die Auslegung dieser Ausnahme haben.

2.        Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist ein Kalender, der bei einer öffentlichen Veranstaltung verteilt wurde und auf dessen Deckblatt eine Szene aus einer bekannten Comicserie wiedergegeben war, an der mehrere Änderungen vorgenommen worden waren, die die Verbreitung einer von der Ideologie der politischen Partei Vlaams Belang geprägten Botschaft zum Ziel hatten und bewirkten.

3.        Im Hinblick auf dieses Ziel und zugleich auf die Klärung des Begriffs „Parodie“ gibt die vorliegende Rechtssache dem Gerichtshof Gelegenheit – wenn auch nur insoweit, als dies für die Erteilung einer zweckdienlichen Antwort erforderlich ist –, zu einer Frage Stellung zu nehmen, die mit Sicherheit von großer Bedeutung ist, nämlich inwieweit die Zivilgerichte bei der Anwendung eines Begriffs des abgeleiteten Unionsrechts im Ausgangsrechtsstreit die Grundrechte berücksichtigen müssen.

I –    Rechtlicher Rahmen

A –    Das Unionsrecht

4.        Die Erwägungsgründe 3, 19 und 31 der Richtlinie lauten:

„(3)      Die vorgeschlagene Harmonisierung trägt zur Verwirklichung der vier Freiheiten des Binnenmarkts bei und steht im Zusammenhang mit der Beachtung der tragenden Grundsätze des Rechts, insbesondere des Eigentums einschließlich des geistigen Eigentums, der freien Meinungsäußerung und des Gemeinwohls.

(19)      Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und den Bestimmungen der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst, des WIPO-Urheberrechtsvertrags und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger auszuüben. Sie bleiben deshalb außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie.

(31)      Es muss ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf Schutzrechte müssen vor dem Hintergrund der neuen elektronischen Medien neu bewertet werden. Bestehende Unterschiede bei den Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf bestimmte zustimmungsbedürftige Handlungen haben unmittelbare negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Diese Unterschiede könnten sich mit der Weiterentwicklung der grenzüberschreitenden Verwertung von Werken und den zunehmenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten durchaus noch deutlicher ausprägen. Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, sollten diese Ausnahmen und Beschränkungen einheitlicher definiert werden. Dabei sollte sich der Grad ihrer Harmonisierung nach ihrer Wirkung auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts bestimmen.“

5.        Art. 2 der Richtlinie bestimmt:

„Die Vertragsparteien gewähren das ausschließliche Recht, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a) für die Urheber in Bezug auf ihre Werke …“

6.        In ihren Art. 3 und 4 sieht die Richtlinie die Einführung anderer ausschließlicher Rechte vor, nämlich des Rechts der öffentlichen Wiedergabe von Werken, des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung von Schutzgegenständen und des Rechts der Verbreitung.

7.        Art. 5 der Richtlinie enthält Ausnahmen und Beschränkungen. Für das vorliegende Verfahren ist folgende Ausnahme von Bedeutung:

„(3) Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen:

k) für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches …

(4) Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 oder 3 eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorsehen können, können sie entsprechend auch eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Verbreitungsrecht im Sinne von Artikel 4 zulassen, soweit diese Ausnahme durch den Zweck der erlaubten Vervielfältigung gerechtfertigt ist.

(5) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.“

B –    Das nationale Recht

8.        In Art. 1 der Wet betreffende het auteursrecht en de naburige rechten (Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Rechte) vom 30. Juni 1994 heißt es:

„§ 1 Allein der Urheber eines Werkes der Literatur oder der Kunst hat das Recht, das Werk auf jede Art und Weise und in jeder Form (unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, ganz oder teilweise) zu vervielfältigen oder seine Vervielfältigung zu erlauben.  

Dieses Recht umfasst unter anderem das ausschließliche Recht, die Bearbeitung oder Übersetzung des Werkes zu erlauben …

Allein der Urheber eines Werkes der Literatur oder der Kunst hat das Recht, das Werk durch welches Verfahren auch immer öffentlich wiederzugeben, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Allein der Urheber eines Werkes der Literatur oder der Kunst hat das Recht, die Verbreitung des Originals oder von Vervielfältigungsstücken seiner Werke in der Öffentlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben …

§ 2 Der Urheber eines literarischen oder künstlerischen Werkes besitzt ein unveräußerliches Urheberpersönlichkeitsrecht an diesem Werk.

Der völlige Verzicht auf die künftige Ausübung dieses Rechts ist nichtig. Dies umfasst auch das Recht, das Werk zu veröffentlichen …

Der Urheber hat ein Recht auf Achtung seines Werkes und kann sich somit jeder Veränderung desselben widersetzen.

Unbeschadet eines Verzichts behält er das Recht, sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder anderen Veränderung dieses Werkes oder jeder anderen Beeinträchtigung des Werkes, die seine Ehre verletzen oder seinem Ansehen schaden kann, zu widersetzen.“

9.        Art. 22 § 1 bestimmt:

„Wenn ein Werk erlaubterweise veröffentlicht worden ist, kann sich der Urheber

6° unter Beachtung der anständigen Gepflogenheiten hergestellten Karikaturen, Parodien oder Pastiches

nicht widersetzen.“

II – Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

10.      Im Ausgangsverfahren geht es um zwei verbundene Rechtsmittel in einem Verfahren, in dem die Kläger der ersten Instanz eine Verletzung ihres Urheberrechts an der Comicreihe „Suske en Wiske“ geltend machen(3).

11.      Die Kläger sind die Erben von Herrn Willebrord Vandersteen, dem Autor der Comicreihe Suske en Wiske, und zwei Gesellschaften, die Rechte an dieser Comicreihe erworben haben.

12.      Die Beklagten des erstinstanzlichen Verfahrens waren Herr Johan Deckmyn, Mitglied der politischen Partei Vlaamse Belang, und der Vrijheidsfonds, ein Verein, der die finanzielle und materielle Unterstützung dieser politischen Partei sowie den Druck und die Veröffentlichung von Publikationen mit Hilfe aller Arten von Kommunikationsmitteln zum Ziel hat.

13.      Auf dem Empfang der Stadt Gent zu Neujahr 2011 verteilte Herr Johan Deckmyn Kalender, auf denen er als verantwortlicher Herausgeber angegeben war und auf dessen Deckblatt u. a. deutlich erkennbar der damalige Bürgermeister dieser Stadt abgebildet war, bekleidet mit einer weißen Tunika, die mit der belgischen Flagge umgürtet war. Nach dem Vorbringen der Kläger war das Deckblatt in der für die Deckblätter von Suske en Wiske typischen Farbe gehalten, und unterhalb der Zeichnung fand sich die handgeschriebene Angabe: „Fré [Verfasser der Zeichnung] frei nach Vandersteen“.

14.      Dies ist die Abbildung auf dem Deckblatt:

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15.      Dieselbe Zeichnung (im Folgenden: beanstandete Zeichnung) fand sich auch auf der Website des Vlaams Belang und in dem Informationsblatt „De Strop“ dieser Partei, das in Gent und Umgebung verbreitet wird.

16.      Am 13. Januar 2011 wurden Herr Johan Deckmyn und der Vrijheidsfonds vor der Rechtbank van Eerste Aanleg (erstinstanzliches Gericht) in Brüssel verklagt. Die Kläger rügten die Verletzung ihres Urheberrechts an dem 1991 von Herrn Vandersteen gezeichneten, im Folgenden wiedergegebenen Deckblatt eines Hefts von Suske en Wiske mit der Überschrift „De Wilde Weldoener“ (Der wilde Wohltäter):

17.      Die Kläger trugen vor, dass das Deckblatt des verteilten Kalenders weitgehend mit dem Deckblatt des fraglichen Hefts der genannten Comicserie übereinstimme, außer dass auf dem streitigen Deckblatt der Wohltäter von Suske en Wiske in eine reale politische Persönlichkeit verwandelt worden sei, während die Personen, die die vom Wohltäter auf der Abbildung des Comichefts ausgestreuten Münzen aufsammelten, nunmehr eine Burka trügen oder zu Personen mit dunkler Hautfarbe geworden seien.

18.      Die Rechtbank van Eerste Aanleg gab dem Antrag mit Urteil vom 17. Februar 2011 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung statt, dass die Verbreitung des Kalenders ohne Zustimmung eine Verletzung des Urheberrechts darstelle, und verurteilte die Beklagten, die Verwendung der Kalender und des veränderten Deckblatts bei Vermeidung eines Zwangsgelds von 5 000 Euro für jede Zuwiderhandlung bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro pro Tag der Zuwiderhandlung in jedweder Form zu unterlassen.

19.      Die Beklagten legten am 15. April 2011 gegen dieses Urteil Rechtsmittel zum Hof van beroep te Brussel ein und trugen im Wesentlichen vor, das Gericht sei unzuständig gewesen, der Vrijheidsfonds habe nichts mit der Angelegenheit zu tun, keiner der in der ersten Instanz Beklagten habe etwas mit der Website des Vlaams Belang zu tun, die Kläger des erstinstanzlichen Verfahrens besäßen keine Rechte und hätten diese auch nicht nachgewiesen, und bei der beanstandeten Zeichnung handele es sich um eine künstlerische Schöpfung, die von dem Zeichner Fré und nicht von Herrn Vandersteen stamme und im Übrigen eine Parodie, Pastiche oder Karikatur im Sinne des Art. 22 § 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 darstelle.

20.      Die Rechtsmittelgegner beantragten die Zurückweisung des Rechtsmittels und legten Anschlussrechtsmittel ein mit dem Antrag, den Beklagten die Verwendung von Zeichnungen der Figuren Suske und Wiske in jedweder Form und auf jedem Träger mit der Bezeichnung „Vlaams Belang“ zu verbieten. Sie machten geltend, das gesamte Erscheinungsbild des ursprünglichen Werkes, die Figuren Suske und Wiske, der Buchstabentyp, der Titel und die typische orange Farbe des Deckblatts dieser Comicreihe seien in der beanstandeten Zeichnung zweifelsfrei wiederzuerkennen. Einige der dort abgebildeten Personen, die die von dem Wohltäter ausgestreuten Münzen aufsammelten, trügen jedoch eine Burka, und andere seien Personen mit dunkler Hautfarbe, so dass die Zeichnung eine diskriminierende Aussage enthalte. Manche Personen, an die die Kalender verteilt worden seien, hätten zunächst den Eindruck gehabt, dass es sich um ein Geschenk des Verlags handele, der Suske en Wiske herausgebe. Erst wenn man den Kalender öffne und näher betrachte, stelle man fest, dass es sich in Wirklichkeit um eine Werbung für die politische Partei Vlaams Belang handele. Die Öffentlichkeit gewinne so den Eindruck, dass die Rechtsmittelgegner die Kampagne des Vlaams Belang, einer rechtsextremen Partei, billigten, was keineswegs der Fall sei. Diese Verwendung des ursprünglichen Werkes verletze ihre Urheberpersönlichkeitsrechte und ihre Verwertungsrechte. Die Zeichnung mache sich weder über Herrn Vandersteen noch über die Comicfiguren lustig, sondern über den Bürgermeister von Gent, und genüge nicht den Voraussetzungen für eine Parodie, nämlich einen kritischen Verwendungszweck zu erfüllen, selbst von Ursprünglichkeit zu zeugen, eine humoristische Zielsetzung zu haben, die Absicht zu verfolgen, sich über das ursprüngliche Werk lustig zu machen, keine Verwechslung mit dem ursprünglichen Werk hervorzurufen und nicht mehr als die für die Herstellung der Parodie unbedingt erforderlichen Formelemente des ursprünglichen Werkes zu übernehmen.

III – Die Vorlagefragen und das Verfahren vor dem Gerichtshof

21.      Durch Beschluss vom 8. April 2013 hat der Hof van beroep die Unzulässigkeitseinreden der Rechtsmittelführer zurückgewiesen, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist der Begriff „Parodie“ ein autonomer unionsrechtlicher Begriff?

2.      Falls ja, muss dieser Begriff dann folgende Voraussetzungen erfüllen oder folgende Merkmale aufweisen:

–        Vorhandensein eines eigenen ursprünglichen Charakters (Originalität),

–        und zwar so, dass die Parodie vernünftigerweise nicht dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann,

–        beabsichtigte Belustigung oder Verspottung, unabhängig davon, ob sich die dabei gegebenenfalls geäußerte Kritik gegen das ursprüngliche Werk oder eine andere Sache oder Person richtet,

–        Angabe des parodierten Werkes?

3.      Muss ein Werk weitere Voraussetzungen oder Merkmale erfüllen, um als Parodie angesehen werden zu können?

22.      Die Kommission hat schriftliche Erklärungen eingereicht.

23.      Der Gerichtshof hat gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Parteien aufgefordert, zu den möglichen Wirkungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, namentlich ihres Art. 1 (Menschenwürde), Art. 11 Abs. 1 (Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit), Art. 13 (Freiheit der Kunst und der Wissenschaft), Art. 17 (Eigentumsrecht), Art. 21 (Nichtdiskriminierung) und Art. 22 (Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen) für die Auslegung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 Stellung zu nehmen.

24.      An der mündlichen Verhandlung vom 7. Januar 2014 haben die Kommission und das Königreich Belgien teilgenommen.

IV – Untersuchung

25.      Die erste Frage des Hof von beroep geht dahin, ob der als Ausnahmetatbestand in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 enthaltene Begriff „Parodie“ ein autonomer unionsrechtlicher Begriff ist. Mit der für den Fall der Bejahung der ersten Frage gestellten zweiten und dritten Frage, die zusammen beantwortet werden müssen, ersucht der Hof van beroep den Gerichtshof, die Kriterien zu nennen, die erfüllt sein müssen, um die Fälle zu bestimmen, in denen ein Werk eine Parodie im Sinne dieser Vorschrift ist.

26.      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie das ausschließliche Recht gewähren, die Vervielfältigung (Art. 2) sowie jedwede öffentliche Wiedergabe des Werkes (Art. 3 Abs. 1) zu erlauben oder zu verbieten. Unabhängig davon gestattet es Art. 5 Abs. 3 den Mitgliedstaaten, eine Reihe von Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf diese Rechte vorzusehen; Buchst. k enthält eine dieser möglichen Ausnahmen („für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches“). Der belgische Gesetzgeber hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, indem er diese Ausnahme in Art. 22 § 1 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom 30. Juni 1994 aufgenommen hat.

A –    Vorbemerkungen

27.      Bevor ich eine Antwort auf die Fragen des vorlegenden Gerichts nach der Auslegung des Begriffs „Parodie“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 vorschlage, halte ich es für wichtig, auf das hinzuweisen, wonach der Gerichtshof nicht gefragt wird.

28.      Erstens wird der Gerichtshof nicht nach der Bedeutung des Begriffs der Urheberpersönlichkeitsrechte gefragt, einem Aspekt des geistigen Eigentums, der ausdrücklich vom Geltungsbereich der Richtlinie 2001/29 ausgeschlossen ist. Diese bestimmt eindeutig im 19. Erwägungsgrund: „Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und den Bestimmungen der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst, des WIPO-Urheberrechtsvertrags und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger auszuüben. Sie bleiben deshalb außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie.“(4) Somit unterliegt die Entscheidung darüber, ob eine Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten vorliegt, ausschließlich der Beurteilung des nationalen Gerichts.

29.      Zweitens fragt das vorlegende Gericht uns auch nicht nach der Tragweite, die die in Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie allgemein vorgesehene „dreifache Voraussetzung“ (auch als „Prüfung in drei Etappen“ bekannt) in der uns beschäftigenden Rechtssache haben kann, wonach die Ausnahme der Parodie nur „in bestimmten Sonderfällen angewandt werden [darf], in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden“. Die Prüfung, ob diese drei Voraussetzungen im Ausgangsrechtsstreit erfüllt sind, ist ebenfalls Sache des vorlegenden Gerichts.

30.      Schließlich hat das vorlegende Gericht auch nicht gefragt, welche Bedeutung dem im belgischen Recht gemachten Vorbehalt, wonach die Ausnahme nur für „unter Beachtung der anständigen Gepflogenheiten“ hergestellte Parodien zulässig ist, unter dem Gesichtspunkt des Unionsrechts zukommen kann.

31.      Dies vorausgeschickt, bleibt mir nur noch darauf hinzuweisen, dass die folgenden Überlegungen zur Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts, wie ich ausdrücklich hervorheben möchte, so zu verstehen sind, dass sie unbeschadet der Art und Weise angestellt werden, wie das vorlegende Gericht die soeben genannten Kategorien bei der Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit anwendet.

B –    Die erste Vorlagefrage

32.      Die erste Vorlagefrage des Hof van beroep geht dahin, ob der Begriff „Parodie“ ein autonomer unionsrechtlicher Begriff ist.

33.      Der Hof van beroep scheint aufgrund der Erfordernisse einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts und des Gleichheitsgrundsatzes sowie des Umstands, dass für die Ermittlung des Sinns des Begriffs „Parodie“ nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verwiesen wird, dazu zu neigen, die Notwendigkeit einer autonomen Auslegung dieses Begriffs zu bejahen. Die Kommission und das Königreich Belgien teilen die Auffassung, dass der Begriff „Parodie“ autonom und einheitlich auszulegen ist, meinen jedoch beide, dass die Mitgliedstaaten insoweit über ein gewisses Ermessen verfügen.

34.      Ich stimme dieser Auffassung zu. Die Richtlinie definiert den Begriff „Parodie“ nicht, verweist aber für seine Definition auch nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten.

35.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts und des Gleichheitsgrundsatzes, dass eine Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, autonom und einheitlich auszulegen ist, wobei ihr Kontext und das mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgte Ziel zu berücksichtigen sind(5). Dies spricht schon dafür, dass der Begriff „Parodie“ in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie ein autonomer unionsrechtlicher Begriff ist.

36.      Dieses Ergebnis wird durch die Zielsetzung der Richtlinie selbst bestätigt, die nach ihrer Überschrift bezweckt, bestimmte Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zu harmonisieren. Zu diesem Zweck werden im 32. Erwägungsgrund der Richtlinie die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe abschließend aufgeführt, wobei den unterschiedlichen Rechtstraditionen in den Mitgliedstaaten Rechnung getragen und die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts gesichert wird. Ebenfalls nach dem 32. Erwägungsgrund sollen die Mitgliedstaaten „diese Ausnahmen und Beschränkungen in kohärenter Weise anwenden“.

37.      Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie genannte Ausnahme fakultativer Natur ist, so dass die Mitgliedstaaten entscheiden können, ob sie eine Ausnahme zugunsten von Karikaturen, Parodien oder Pastiches vorsehen wollen. Der Gerichtshof hat bereits bezüglich der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme, die ebenfalls fakultativ ist, entschieden, dass „[e]ine Auslegung, wonach es den Mitgliedstaaten, die eine solche im Unionsrecht vorgesehene identische Ausnahme eingeführt haben, … freistünde, [deren] Parameter inkohärent, nicht harmonisiert und möglicherweise von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variierend auszugestalten, … dem … Ziel dieser Richtlinie zuwider[liefe]“(6).

38.      Schließlich schließt die Natur des „autonomen Begriffs“ des Unionsrechts nicht aus, dass dann, wenn eine Richtlinie wie hier keine hinreichend genauen Kriterien für die in ihr enthaltenen Verpflichtungen aufstellt, die Mitgliedstaaten bei der Auslegung dieser Kriterien über ein weites Ermessen verfügen(7).

39.      Aus den dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass der Begriff „Parodie“ ein autonomer unionsrechtlicher Begriff ist.

C –    Die zweite und die dritte Vorlagefrage

40.      Nach der Bejahung der ersten Frage ist auf die übrigen Fragen einzugehen. Wie erinnerlich betrifft die zweite Frage eine Reihe von möglichen Merkmalen oder Voraussetzungen, die ein bestimmtes Werk erfüllen muss, um mit den sich daraus ergebenden urheberrechtlichen Konsequenzen als „Parodie“ anerkannt zu werden. Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht lediglich wissen, ob es noch andere als die von ihm angeführten Merkmale oder Voraussetzungen berücksichtigen muss. So gesehen halte ich es ohne Weiteres für möglich, die beiden Fragen zu einer einzigen zusammenzufassen.

41.      Dazu ist sogleich zu bemerken, dass die Kommission vorschlägt, den Begriff „Parodie“ dahin auszulegen, dass es sich um die Nachahmung eines durch die Richtlinie geschützten Werkes handelt, die keine Karikatur und kein Pastiche darstellt und belustigen oder verspotten soll. Insbesondere meint die Kommission, dass keines der vom Hof van beroep in seiner zweiten Frage genannten Merkmale ein notwendiges Element der Definition dieses Begriffs sei, sie aber die besondere Bedeutung des belustigenden oder verspottenden Elements anerkenne.

42.      Das Königreich Belgien hat in seinen mündlichen Erklärungen die Auffassung vertreten, dass die Unterscheidung zwischen „Parodie“, „Karikatur“ und „Pastiche“ keine Rolle für die Definition der Parodie spielen dürfte, denn die drei Begriffe seien zu ähnlich, als dass man sie unterscheiden könne. Eine Parodie sei eine verspottende Nachahmung eines durch die Richtlinie geschützten Werkes, die jedoch nicht mit dem ursprünglichen Werk verwechselt werden könne. Der unionsrechtliche Begriff der Parodie umfasse nicht das Kriterium der „anständigen Gepflogenheiten“, das möglicherweise auf nationaler Ebene anwendbar sei, im belgischen Recht verwendet werde und von den Mitgliedstaaten zu prüfen sei, deren Ermessen allerdings durch das Unionsrecht, insbesondere durch die Grundrechte, und die drei in Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen eingeschränkt sei.

43.      Dies vorausgeschickt ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie im Zusammenhang mit einer bereits weit entwickelten Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 der Richtlinie zu sehen ist. Danach sind die in Art. 5 aufgestellten Voraussetzungen im Allgemeinen eng auszulegen, da sie Ausnahmen von der allgemeinen Regel der Richtlinie vorsehen, nach der der Inhaber der Urheberrechte jeder Vervielfältigung eines geschützten Werkes zustimmen muss(8). Dieses Gebot einer engen Auslegung entspricht auch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens zusammen mit anderen Ausnahmen vom Rat eingeführt wurde, um der Forderung einiger Mitgliedstaaten nach Einführung einer Reihe von zusätzlichen, genau definierten Ausnahmen nachzukommen(9).

44.      Davon abgesehen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs sehr nuanciert ist und einen weiten Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten jeder Ausnahme lässt. So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten, die eine Ausnahme gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie vorzusehen beschließen, insoweit über ein weites Ermessen verfügen(10). Er hat außerdem darauf hingewiesen, dass bei der Auslegung der Ausnahmen deren praktische Wirksamkeit gewahrt werden muss(11).

45.      Somit ist der Begriff „Parodie“ wie alle Begriffe des Unionsrechts in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechend seinem Sinne nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört(12).

46.      Als Erstes erscheint die Ausnahme der „Parodie“ nicht isoliert, sondern ist im Gegenteil Teil einer fortlaufenden Reihe von drei Kategorien („Karikaturen“(13), „Parodien“ oder „Pastiches“(14)). Ich habe daher nicht den Eindruck, dass die Unterschiede zu den beiden andern Begriffen für die uns beschäftigende Frage von besonderer Bedeutung ist. Im konkreten Fall könnte die Einordnung eines bestimmten Werkes eines Urhebers unter den einen oder den anderen Begriff zu einem Widerspruch oder aber auch zu einer Überschneidung führen. Deshalb braucht dieser Unterscheidung meines Erachtens nicht weiter nachgegangen zu werden, denn letztlich haben alle diese Begriffe dieselbe Wirkung, nämlich eine Ausnahme vom Recht des Urhebers des ursprünglichen Werkes zuzulassen, das auf die eine oder andere Weise in dem sozusagen abgeleiteten Werk vorhanden ist.

47.      Nach dieser Klarstellung erscheint es für die Beantwortung der Frage, was das Wort „Parodie“ bedeutet, zweckmäßig, mit den in den Wörterbüchern enthaltenen Definitionen zu beginnen. So ist eine Parodie im Spanischen einfach eine „[i]mitación burlesca“(15) – eine Definition, die fast identisch ist mit der französischen: „imitation burlesque (d’une oeuvre sérieuse)“(16). Im Deutschen wird die Parodie definiert als „komische Umbildung ernster Dichtung; scherzh[afte] Nachahmung …“(17), im Niederländischen als „grappige nabootsing om iets bespottelijk te maken“(18) und schließlich im Englischen als „[a] prose, verse or (occas[ionally]) other artistic composition in which the characteristic themes and the style of a particular work, author, etc. are exaggerated or applied to an inappropriate subject, esp[ecially] for the purposes of ridicule …“(19).

48.      Der Vergleich zwischen diesen Definitionen zeigt über den gemeinsamen etymologischen Ursprung(20) (das griechische Wort παρῳδία)(21) hinausgehend eine in ihren wesentlichen Merkmalen übereinstimmende Bedeutung. Diese gemeinsamen Merkmale sind von zweierlei Art, nämlich zum einen von sozusagen struktureller und zum anderen von funktioneller Art: Die Parodie ist, ganz schematisch gesagt, strukturell eine „Nachahmung“ und funktionell eine „Verspottung“. Prüfen wir diese getrennt.

1.      Die „strukturellen“ Merkmale der Parodie

49.      Unter dem Gesichtspunkt, den ich als „strukturell“ bezeichnen möchte, ist die Parodie zugleich eine Kopie und eine Schöpfung.

50.      Sie ist immer mehr oder minder eine Kopie, denn es handelt sich um ein urheberrechtliches Werk, das niemals zu 100 % ein Original ist. Die Parodie entleiht vielmehr Elemente aus einem bereits existierenden urheberrechtlichen Werk (unabhängig davon, ob es sich bei diesem um eine völlig originelle Schöpfung handelte), und diese entliehenen Elemente sind, wie wir sehen werden, grundsätzlich nicht nebensächlich oder entbehrlich, sondern für die Bedeutung des Werkes wesentlich. Dieses bereits existierende Werk, von dem einige Elemente kopiert werden, muss zugleich für das Publikum, an das sich die Parodie wendet, „erkennbar“ sein. Dies ist auch eine Voraussetzung für die Parodie als urheberrechtliches Werk. In diesem Sinne zeugt die Parodie immer von einer Hochachtung oder Anerkennung des ursprünglichen Werkes.

51.      Natürlich ist die Parodie auch immer zugleich eine Schöpfung. Die größere oder kleinere Veränderung des ursprünglichen Werkes hängt vom Genie ihres Urhebers ab. Dieser ist schließlich am stärksten daran interessiert, dass „seine“ Parodie nicht mit dem Original verwechselt wird, selbst wenn er der Urheber von beiden ist.

52.      Aber natürlich stellt sich das Problem in dem uns per definitionem beschäftigenden Fall, dass der Urheber der Parodie nicht mit dem des parodierten Werkes identisch ist. Hier betreten wir ein gefährliches Terrain, nicht im Bereich der Kunsttheorie, den ich keinesfalls betreten möchte, sondern in dem des Urheberrechts. Es genügt, einen Blick auf das Recht des geistigen Eigentums zu werfen, sei es auf internationaler Ebene oder auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten, um sich darüber klar zu werden, wie verschiedenartig und wie grundlegend die aufgeworfenen Fragen sind(22).

53.      Unter dem Gesichtspunkt des Unionsrechts, wo die Richtlinie eine Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vorgenommen hat, geht die aufgeworfene Frage genau dahin, inwieweit bei der fakultativen Einführung einer derartigen Ausnahme der Begriff der Parodie definiert werden kann und muss.

54.      Insoweit erscheint mir klar, dass das Unionsrecht über die Aufzählung der strukturellen Merkmale, die ich als unerlässlich bezeichnet habe, hinaus der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten und letztlich ihren Gerichten, die mit dieser Ausnahme befasst werden, genug Spielraum für die Definition lässt.

55.      So müssen die Mitgliedstaaten namentlich bestimmen, ob die Parodie genug schöpferische Elemente im Verhältnis zu dem parodierten Werk aufweisen muss oder ob es sich um kaum mehr als eine Kopie mit unwesentlichen Änderungen handeln kann. Dazu haben die einzelstaatlichen Gerichte verschiedene Kriterien aufgestellt(23), wie z. B. dasjenige, ob die behauptete Parodie mit dem ursprünglichen Werk verwechselt werden kann(24), ob sie eine hinreichende „Distanz“ zu dem ursprünglichen Werk wahrt, so dass dessen Merkmale vage erkennbar bleiben(25), oder schließlich ob mehr als die für die Wirkungen der Parodie erforderlichen Elemente des ursprünglichen Werkes benutzt wurden(26).

56.      Ich glaube, dass sich diese und andere spezifische Kriterien für die Beantwortung der Frage, ob in einem gegebenen Fall tatsächlich eine Parodie im Sinne der Richtlinie vorliegt, im Rahmen des den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie gewährten Ermessens halten müssen, und dies unter Berücksichtigung des in ihrem 32. Erwägungsgrund enthaltenen Hinweises darauf, dass die Liste der Ausnahmen den unterschiedlichen Rechtstraditionen in den Mitgliedstaaten Rechnung trägt.

57.      Das vorlegende Gericht hat in seiner zweiten Frage eine Reihe möglicher Kriterien für die Feststellung, ob ein bestimmtes Werk eine „Parodie“ ist, angegeben. Aufgrund des bisher Gesagten muss zu der hier untersuchten „strukturellen“ Dimension folgende Antwort ausreichen. Zwar muss die Parodie mit den Worten des vorlegenden Gerichts „einen eigenen ursprünglichen Charakter“ aufweisen, was bedeutet, dass sie vernünftigerweise nicht mit dem Original verwechselt werden kann. Davon abgesehen meine ich ebenso wie die Kommission, dass keines der vom vorlegenden Gericht vorgeschlagenen „strukturellen“ Kriterien die Qualität eines notwendigen oder unerlässlichen Elements für die Definition des Begriffs unter dem Gesichtspunkt des Unionsrechts besitzt.

58.      Schließlich muss die Parodie in ihrer „strukturellen“ Dimension ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen Nachahmung und Originalität aufweisen, da nur durch die Einfügung von nicht im ursprünglichen Werk enthaltenen Elementen tatsächlich die von der Parodie beabsichtigte Wirkung erzielt wird. Damit befinden wir uns jedoch bereits im Bereich der „funktionellen“ Dimension der Parodie.

2.      Die „funktionelle“ Dimension der Parodie

59.      Drei Fragen sind in diesem Zusammenhang zu klären: erstens die der beiden möglichen Gegenstände und damit praktisch der beiden Modalitäten der Parodie; zweitens die der Absicht und letztlich der „Wirkung“, die die Parodie hervorrufen will; schließlich die Frage nach dem „Inhalt“ der Parodie, in deren Rahmen sich die Frage der Wirkung der Grundrechte stellt.

a)      Der Gegenstand der Parodie

60.      Erstens ist dies meines Erachtens der geeignete Ort, um die Frage nach dem „Gegenstand“ der Parodie zu erörtern, die bereits implizit in der Formulierung der zweiten Frage enthalten ist, mit der das vorlegende Gericht wissen möchte, ob die Parodie zur Belustigung oder Verspottung dienen muss, „unabhängig davon, ob sich die dabei gegebenenfalls geäußerte Kritik gegen das ursprüngliche Werk oder eine andere Sache oder Person richtet“.

61.      Der Hof van beroep erinnert uns durch den Hinweis auf diese Alternative an zwei verschiedene Arten von Parodien, je nachdem ob ihr Ziel oder die mit ihr verfolgte Absicht, die ich hier noch nicht qualifizieren möchte, auf das eigentliche Original gerichtet ist oder dieses zum Inhalt hat („Parodie des/der“) oder ob das parodierte Originalwerk nur in den Dienst einer Absicht gestellt wird, die auf eine andere Person oder einen anderen Gegenstand gerichtet ist („Parodie mithilfe von“).

62.      Diese beiden möglichen Arten von Parodien sind in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Es stellt sich die Frage, ob sowohl die eine als auch die andere Art von Parodien oder im Gegenteil nur die, die auf das Originalwerk als „parodiertes“ Werk im strikten Sinne des Wortes gerichtet ist, als Parodie im Sinne der Richtlinie anzusehen ist.

63.      Die so gestellte Frage ist von Bedeutung, da es im Ausgangsverfahren lediglich um eine Parodie der letzteren Art geht. Es handelt sich hier zweifellos um den Fall einer Parodie „mithilfe von“. Das Deckblatt des Comichefts wurde manipuliert, um eine Aussage zu verbreiten, die mit dem ursprünglichen Werk nichts mehr zu tun hat, zu dem die fragliche Abbildung offensichtlich keine Stellung bezieht.

64.      Ich neige zu der Annahme, dass der in der Richtlinie enthaltene Begriff der Parodie nicht auf den Fall zu beschränken ist, dass die Parodie nur das Originalwerk parodieren will. Man könnte vom Standpunkt der Literaturtheorie aus gesehen vielleicht sagen, dass die Art der Parodie, die am stärksten verwurzelt ist, diejenige ist, die in der einen oder anderen Absicht im Wesentlichen auf das Originalwerk abzielt. Davon abgesehen lässt sich nicht leugnen, dass sich die Kritik der Sitten, die Sozialkritik und die politische Kritik von alters her aus eindeutigen Gründen der Wirksamkeit ihrer Aussage des privilegierten Mittels der Veränderung eines bereits existierenden Werks bedient haben, das für das Publikum, an das sich die Kritik richtet, hinreichend erkennbar ist.

65.      Abschließend bin ich der Meinung, dass die Art der Parodie, die ich vereinfachend als „Parodie mithilfe von“ bezeichne, heute in unserer „Kommunikationskultur“ so hinreichend etabliert ist, dass sie bei der Bestimmung des Begriffs „Parodie“ im Sinne der Richtlinie nicht ausgeschlossen werden kann. Es bleibt zu prüfen, welche Wirkung der Urheber der Parodie erzielen will.

b)      Die Wirkung der Parodie

66.      Ich habe bereits Gelegenheit gehabt, darauf hinzuweisen, dass die üblichen Definitionen in den Wörterbüchern durchgehend auf die Absicht abstellen, die mit der von der Parodie verfolgten Wirkung zusammenhängt, so dass die Nachahmung als „burlesca“, „burlesque“, „komisch“ oder auch „scherzhaft“, „grappige … om iets bespottelijk te maken“ oder schließlich „for the purposes of ridicule“ bezeichnet wird.

67.      Die Parodie will letztlich eine bestimmte Wirkung hervorrufen, sozusagen als notwendige Konsequenz der Umwandlung eines bereits existierenden Werkes. Es ist diese selektive Wahrnehmung – um sie so zu nennen –, die an und für sich eine bestimmte Wirkung bei den Adressaten hervorrufen soll, auf die Gefahr hin, zu einem totalen Fiasko zu führen.

68.      Die Frage, die mir am schwierigsten erscheint, ist die nach der üblichen Beschränkung oder zumindest der Konkretisierung dieses Elements der Absicht oder Funktion auf die Verspottung, das „Komische“ und auch das Witzige, vor allem unter Berücksichtigung des großen Maßes an Ernst, das in einem lustigen Ausdruck enthalten sein kann, oder der kaum zu überschätzenden Bedeutung des Tragikomischen in manchen unserer Kulturen. Welches Maß an Komik kann nicht, um ein bekanntes Beispiel zu nennen, eine bestimmte Parodie der mittelalterlichen Ritterromane enthalten?

69.      Jedenfalls meine ich, wenn wir die „Verspottung“ als übliche Form der Beschreibung der mit der Parodie verfolgten Absicht anerkennen, dass die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung darüber, ob das fragliche Werk diese Voraussetzung einer Parodie erfüllt, über ein weites Ermessen verfügen(27).

70.      Schließlich ist die Parodie unter dem Gesichtspunkt, den ich als „funktionell“ bezeichne, eine Form künstlerischen Ausdrucks und ein Ausdruck der Meinungsfreiheit. Sie kann entweder das eine oder das andere oder auch beides zugleich sein. Wichtig ist hier, dass sich der vom vorlegenden Gericht zu entscheidende Fall überwiegend in den Kontext der freien Meinungsäußerung einfügt, da mit der fraglichen Abbildung bezweckt wird, einer bestimmten politischen Aussage eine größere Wirksamkeit zu verleihen.

c)      Der Inhalt der Parodie: die Wirkung der Grundrechte

71.      An diesem Punkt ist auf die Frage der Form und der Inhalte der politischen Aussage einzugehen, die durch das Deckblatt des von Herrn Deckmyn auf dem Neujahrsempfang der Stadt Gent verteilten Kalenders verbreitet werden sollte.

72.      Im Ausgangsrechtsstreit erörterten die Parteien vor dem Zivilgericht die Tragweite des Begriffs „Parodie“ als einer im nationalen Recht vorgesehenen Ausnahme vom Urheberrecht. Die jetzigen Inhaber des Urheberrechts an dem Werk haben u. a. den Inhalt und letztlich die eindeutige Botschaft der beanstandeten Zeichnung hervorgehoben und geltend gemacht, dass das ursprüngliche Werk durch zweierlei Änderungen verformt werde: zum einen dadurch, dass an die Stelle des „Wohltäters“ eine politische Persönlichkeit gesetzt werde, und zum anderen dadurch, dass die ursprünglich nicht näher bezeichneten Personen, die in den Genuss der Großzügigkeit des Wohltäters kämen, in ebenfalls eindeutiger Form in Einwanderer oder jedenfalls in „ausländische“ Einwohner verwandelt worden seien, um die Botschaft des Vlaams Belang zu verbreiten. Da das ursprüngliche Werk durch diese Manipulation ein Instrument für eine politische Botschaft wird, die die Inhaber des Urheberrechts an dem Werk ganz zu Recht nicht zu teilen brauchen und de facto nicht teilen, stellt sich letztlich die Frage, ob das Gericht, das über den Rechtsstreit zu entscheiden hat, bei seiner Prüfung der geltend gemachten Ausnahme einer „Parodie“ auch den Inhalt der genannten politischen Botschaft berücksichtigen muss.

73.      Das vorlegende Gericht verweist, sicherlich in der Absicht, die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auf den Inhalt der beanstandeten Abbildung zu lenken, auf verschiedene in der Charta der Grundrechte verankerte Rechte. Dieselbe Sorge hat den Gerichtshof veranlasst, die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs bezeichneten Parteien um eine Stellungnahme zu den Wirkungen zu bitten, die mehrere in der Charta genannte Grundrechte möglicherweise für die Auslegung des Begriffs „Parodie“ haben: die Menschenwürde (Art. 1), die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1), die Freiheit der Kunst und der Wissenschaft (Art. 13), das Eigentumsrecht (Art. 17), die Nichtdiskriminierung (Art. 21) und die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen (Art. 22).

74.      Das Königreich Belgien hat in Beantwortung dieses Ersuchens die Auffassung vertreten, dass die in der Charta verankerten Grundrechte bei der Auslegung des Begriffs „Parodie“ zweifellos beachtet werden müssten. Es hat darauf hingewiesen, dass das Urheberrecht aus einem anderen Blickwinkel betrachtet als Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit im Sinne des Art. 52 der Charta angesehen werden kann, da es verlangt, dass das nationale Gericht die Rechte, die im Spiel sind, gegeneinander abwägt. Nach der Auffassung Belgiens umfassen die zu berücksichtigenden Rechte nicht nur die Rechte des geistigen Eigentums (einschließlich der immateriellen Rechte) und die Freiheit der Meinungsäußerung, sondern auch die übrigen in der Charta verankerten Rechte, darunter diejenigen, die der Gerichtshof in seiner Aufforderung aufgeführt hat.

75.      Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie zufolge bestrebt gewesen sei, die Grundrechte zu beachten, vor allem das geistige Eigentum und die freie Meinungsäußerung. Somit gehe es darum, diese beiden Rechte in Einklang zu bringen und einen angemessenen Ausgleich zwischen ihnen zu finden. Die Richtlinie sei vor allem im Einklang mit diesen beiden Rechten auszulegen. Das nationale Gericht müsse bei der Anwendung der Richtlinie auch die anderen Grundrechte beachten.

76.      Inwieweit sind die Grundrechte für die vom Zivilgericht vorzunehmende Auslegung der Tragweite der Ausnahme, die die Parodien bilden, bestimmend? Dies ist letztlich die schwierige Frage, auf die zum Abschluss dieser Schlussanträge eine Antwort gegeben werden muss.

77.      Der Gerichtshof hat von Beginn seiner Rechtsprechung zu den Grundrechten an, namentlich in einem Kontext, in dem es keine Deklaration der Grundrechte im klassischen Sinne des Wortes gab, ausgeführt, dass die Grundrechte in der Union als „allgemeine Grundsätze“ anerkannt und gewährleistet würden. Dies besagt auch heute noch Art. 6 Abs. 3 a. E. des Vertrags über die Europäische Union (EUV). Der Hinweis auf Rn. 4 des Urteils Internationale Handelsgesellschaft ist insoweit zwingend, zugleich aber kaum notwendig(28).

78.      Auf diese Weise hat das in der Union ursprünglich herrschende Verständnis der Grundrechte als einer Kategorie, die von den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts umfasst wurde, den Rückgriff auf diese Rechte als allgemeines Kriterium für die Auslegung des Unionsrechts erleichtert(29).

79.      Deshalb ist es nicht sehr erstaunlich, dass die ständige Rechtsprechung, wonach das abgeleitete Unionsrecht im Einklang mit dem primären Recht einschließlich der Charta auszulegen ist(30), auch dann gilt, wenn es um eine Vorschrift des abgeleiteten Rechts geht, die zwischen Einzelnen anwendbar ist(31). Der Gerichtshof hat insbesondere betont, wie wichtig es ist, in Fällen, in denen verschiedene Grundrechte anwendbar sind, die miteinander kollidieren können, einen angemessenen Ausgleich zwischen diesen Rechten sicherzustellen(32). In der knappen, aber deutlichen Formulierung des Gerichtshofs „sind keine Fallgestaltungen denkbar, die vom Unionsrecht erfasst würden, ohne dass diese Grundrechte anwendbar wären“(33).

80.      In dieser Situation ist in einem Fall wie dem, der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegt, der erste aus der Charta zu entnehmende Wert, den das zur Entscheidung über diesen Rechtsstreit aufgerufene Gericht zu beachten hat, zweifellos die in Art. 11 Abs. 1 der Charta verankerte Freiheit der Meinungsäußerung. Der Gerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die herausragende Bedeutung der Meinungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft wie der europäischen Zivilgesellschaft hervorgehoben(34), insbesondere wenn die Meinungsfreiheit als Instrument und im Dienst des europäischen öffentlichen Raums ausgeübt wird, sei es auf der Ebene der Union, sei es auf der Ebene jedes dieser Staaten. Nach Art. 10 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Meinungsfreiheit auch in Bezug auf solche Meinungen zu beachten, die schockieren, beunruhigen oder verletzen(35).

81.      Zusammenfassend muss – immer unter der Voraussetzung, dass die Parodie tatsächlich den vorgenannten Anforderungen genügt – eine Auslegung des Begriffs „Parodie“ durch das Zivilgericht im vorliegenden Fall grundsätzlich der Ausübung der Meinungsfreiheit den Vorrang geben. Problematisch sind jedoch die Grenzen des Inhalts der Aussage, auf die ich im Folgenden eingehen möchte.

82.      Hier ist sofort darauf hinzuweisen, dass die Meinungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft keineswegs „grenzenlos“ ist(36), und dies aus sehr verschiedenen formellen wie auch sachlichen Gründen, auf die hier nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Es genügt insoweit, auf den Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu verweisen. Wie die Charta enthält diese nicht nur die freie Meinungsäußerung, sondern auch andere Werte, die gelegentlich mit dieser kollidieren können, darunter in erster Linie die Menschenwürde (Art. 1) sowie eine ganze Reihe von Freiheiten und Rechten, namentlich die Nichtdiskriminierung aus Gründen der Rasse oder Religion (Art. 21).

83.      Diese Grenzen gehen letzten Endes auf die in der europäischen Gesellschaft, die alles andere als eine geschichts- und letztlich kulturlose Gesellschaft ist, am tiefsten verwurzelten Überzeugungen zurück(37). Im abgeleiteten Recht haben diese Überzeugungen insbesondere im Rahmenbeschluss zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit(38) ihren Ausdruck gefunden.

84.      Natürlich ist das Zivilgericht, das über Rechte des geistigen Eigentums zu entscheiden hat, nicht in erster Linie aufgerufen, diese strafrechtlichen Grenzen in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen durchzusetzen. Das Zivilgericht darf keinesfalls an die Stelle des Strafgerichts treten, um ein derartiges Verhalten zu unterbinden. Zugleich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Zivilgericht bei seiner Rechtsfindung ebenso wenig ignorieren darf, dass „die Charta existiert“, ich meine damit, dass sie gewissermaßen auch in einem zivilrechtlichen Verfahren Wirkungen entfaltet.

85.      Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Grundrechte als in der Rechtsordnung insgesamt „präsent“ anzusehen sind, kann meines Erachtens grundsätzlich und unter dem strikten Blickwinkel des Begriffs „Parodie“ eine bestimmte Abbildung nicht von diesem Begriff ausgeschlossen werden, nur weil die Aussage von dem Urheber des ursprünglichen Werks nicht geteilt oder möglicherweise von einem großen Teil der Öffentlichkeit abgelehnt wird. Trotzdem können Abwandlungen des ursprünglichen Werkes, die formal und inhaltlich eine Aussage verbreiten, die zu den tiefsten Überzeugungen der Gesellschaft in Widerspruch steht(39), auf denen der europäische öffentliche Raum beruht und letztlich existiert(40), nicht als Parodie zugelassen werden, und die Urheber des der Parodie zugrunde liegenden Werkes können dies zu Recht geltend machen.

86.      Schließlich ist auch klar, dass der europäische öffentliche Raum, wenn auch nur teilweise, aus der Summe der nationalen öffentlichen Räume besteht, die nicht völlig austauschbar sind. Der Gerichtshof hat im Urteil Omega(41), in dem es um die Menschenwürde ging, Gelegenheit gehabt, diese vielschichtige Identität zu würdigen.

87.      Die Entscheidung der Frage, ob die Änderungen des ursprünglichen Werkes im vorliegenden Fall das, was ich als die tiefsten Überzeugungen der europäischen Gesellschaft bezeichnet habe, respektieren, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

88.      Abschließend bin ich der Auffassung, dass sich das Zivilgericht bei der Auslegung eines Begriffs wie des der Parodie, soweit der Rechtsstreit dies erfordert, von den in der Charta verankerten Grundrechten leiten lassen muss. Dabei muss es, wenn die Umstände des Falles dies erfordern, die notwendige Abwägung zwischen ihnen vornehmen.

V –    Ergebnis

89.      Aus den dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Hof van beroep vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.      Der Begriff „Parodie“ in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist ein autonomer unionsrechtlicher Begriff.

2.      Eine „Parodie“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 ist ein Werk, das in der Absicht der Verspottung Elemente eines bereits existierenden, wiedererkennbaren Werkes mit hinreichend originellen Elementen verbindet, so dass es vernünftigerweise nicht mit dem ursprünglichen Werk verwechselt werden kann.

3.      Bei der Auslegung dieses Begriffs „Parodie“ muss sich das Zivilgericht von den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechten leiten lassen. Dabei muss es, wenn die Umstände des Falles dies erfordern, die notwendige Abwägung zwischen diesen Rechten vornehmen.


1 – Originalsprache: Spanisch.


2 – Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).


3 – Die Comicreihe Suske en Wiske wurde 1945 geschaffen und ist vor allem im niederländischen Sprachraum sehr bekannt.


4 – Nach Art. 6bis Abs. 1 der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst hat der Urheber das Recht, „sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Änderung dieses Werkes oder jeder anderen Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, welche seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnten“. Zu den Urheberpersönlichkeitsrechten vgl. Grosheide, W., „Moral rights“, in: Derclaye, E., Research Handbook on the Future of EU Copyright, Cheltenham: Edward Elgar 2009, S. 242 bis 266, und von Lewinski, S., International Copyright Law and Policy, Oxford: OUP 2008, S. 133 bis 137.


5 – Vgl. Urteile Padawan (C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 32), Ekro (327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11), SENA (C‑245/00, EU:C:2003:68, Rn. 23) und A (C‑523/07, EU:C:2009:225, Rn. 34).


6 – Urteil Padawan (EU:C:2010:620, Rn. 36).


7 – Urteile Painer (C‑145/10, EU:C:2011:798, Rn. 101 bis 103), SENA (EU:C:2003:68, Rn. 38) und Kommission/Belgien (C‑433/02, EU:C:2003:567, Rn. 19).


8 – Beschluss Infopaq International (C‑302/10, EU:C:2012:16, Rn. 27); Urteile Painer (C‑145/10, EU:C:2011:798, Rn. 109), Infopaq International (C‑5/08, EU:C:2009:465, Rn. 56 und 57), Football Association Premier League u. a. (C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 162) und Luksan (C‑277/10, EU:C:2012:65, Rn. 101).


9 – Rat der Europäischen Union, Position commune arrêtée par le Conseil en vue de l’adoption de la directive du Parlement européen et du Conseil sur l’harmonisation de certains aspects du droit d’auteur et des droits voisins dans la société de l’information, Exposé des motifs du Conseil 9512/1/00 REV 1 ADD 1, Rn. 35.


10 – Urteil Painer (EU:C:2011:798, Rn. 100 und 101).


11 – Urteil Football Association Premier League u. a. (EU:C:2011:631, Rn. 163).


12 – Urteile Probst (C‑119/12, EU:C:2012:748, Rn. 20) und Content Services (C‑49/11, EU:C:2012:419, Rn. 32).


13 – „Satirische Zeichnung, in der die Züge oder das Aussehen einer Person verzerrt werden. 2. Kunstwerk, das das ihm als Modell dienende Objekt lächerlich macht oder verspottet“. Real Academia Española, Diccionario de la Lengua Española, Pozuelo de Alarcón: Espasa Calpe, 22. Aufl. 2001. Hier und im Folgenden beziehe ich mich nicht auf Definitionen im Bereich der Musik.


14 – „Nachahmung oder Plagiat, in dem bestimmte typische Elemente eines Kunstwerks so miteinander kombiniert werden, dass der Eindruck entsteht, dass es sich um eine unabhängige Schöpfung handelt“. Real Academia Española, Diccionario de la Lengua Española, Pozuelo de Alarcón: Espasa Calpe, 22. Aufl. 2001.


15 – Real Academia Española, Diccionario de la Lengua Española, Pozuelo de Alarcón: Espasa Calpe, 22. Aufl. 2001. Ich sehe von den Bedeutungen im Bereich der Musik ab.


16 – Rey-Debove, J., und Rey, A. (Hrsg.), Le Nouveau Petit Robert, Paris, Dictionnaires le Robert, 1993.


17 – Dudenredaktion, Duden, Mannheim, Dudenverlag, 25. Aufl. 2010.


18      Van Dale online, www.vandale.nl.


19 – Brown, L. (Hrsg.), Shorter Oxford English Dictionary, Oxford: OUP, 6. Aufl. 2007.


20 – Gemeinsamer Ursprung aller Sprachfassungen der Richtlinie. Im Bulgarischen: „пародията“, im Tschechischen: „parodie“, im Dänischen: „parodi“, im Deutschen: «Parodien», im Estnischen: „paroodias“, im Griechischen: „παρωδία“, im Englischen: „parody“, im Französischen: „parodie“, im Kroatischen: „parodije“, im Italienischen: „parodia“, im Lettischen: „parodijās“, im Litauischen: „parodijai“, im Ungarischen: „paródia“, im Maltesischen: „parodija“, im Niederländischen: „parodieën“, im Polnischen: „parodii“, im Portugiesischen: „paródia“, im Rumänischen: „parodierii“, im Slowakischen: „paródie“, im Slowenischen: „parodija“, im Finnischen: „parodiassa“, im Schwedischen: „parodi“.


21 – Der Begriff findet sich in der Poetik von Aristoteles: Aristóteles, Poética (García Bacca, J, Übersetzer und Hrsg.), Mexiko: UNAM 1946, 1448.


22 – Zu vergleichenden Untersuchungen der Ausnahme vgl. Mauch, K., Die rechtliche Beurteilung von Parodien im nationalen Urheberrecht der Mitgliedstaaten der EU, Frankfurt am Main, Peter Lang, 2003; Mendis, D., und Kretschmer, M., The Treatment of Parodies under Copyright Law in Seven Jurisdictions, Newport, Intellectual Property Office, 2013/23; Ruijsenaars, H., Comic-Figuren und Parodien: Ein urheberrechtlicher Streifzug – Teil II: Beurteilungskriterien für die zulässige Parodie, GRUR Int 1993, 918.


23 – In einigen Mitgliedstaaten hat die Rechtsprechung Kriterien dazu entwickelt, obwohl die Rechtsvorschriften selbst keine Ausnahme für Parodien vorsehen. Dies gilt für Deutschland, wo die Frage im Rahmen des § 24 Urheberrechtsgesetz diskutiert wird.


24 – In Spanien: Art. 39 des Real Decreto Legislativo 1/1996 vom 12. April 1996 (RCL 1996, 1382), AP Barcelona (15. Abteilung), 10. Oktober 2003, 654/2001; AP Madrid (13. Abteilung), 2. Februar 2000, 280/1998; in Frankreich: Cour de cassation (Erste Zivilkammer), 12. Januar 1988, RIDA 1988, 137, 98; Cour de cassation (Erste Zivilkammer), 27. März 1990, Bull civ I N° 75, S. 54; Cour d’Appel Paris (Erste Kammer), 11. Mai 1993, RIDA 1993, 157, 340; Cour d’Appel Versailles (Erste Kammer), 17. März 1994, RIDA 1995, avr., 350, Cour d’Appel Paris (Erste Kammer), 25. Januar 2012, S. A. Editrice du Monde/Société Messagerie Lyonnaise de Presse, Société Sonora Media, Tribunal de Grande Instance Paris (Dritte Kammer), 13. Februar 2001, SNC Prisma Presse und EURL Femme/Charles V. und Association Apodeline.


25 – BGH GRUR 1994, 206 – Alcolix, BGH GRUR 1994, 191, 193 – Asterix-Persiflagen, BGH NJW 2003, 3633, 3635 – Gies-Adler, BGH GRUR 2000, 703, 704 – Mattscheibe.


26 – BGH GRUR 1971, 588 ff. – Disney Parodie. In seiner späteren Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof dieses Kriterium ausdrücklich aufgegeben: BGH GRUR 2000, 703, 704 – Mattscheibe.


27 – Vgl. z. B. BGH NJW 1958 – Sherlock Holmes; BGH NJW 1971, 2169, 2171 – Disney-Parodie; Cour d’Appel de Paris (Zweite Kammer), 18. Februar 2011, 09/19272; AP Barcelona (Abteilung 15a), 10. Oktober 2003, 654/2001. Hess, G., Urheberrechtsprobleme der Parodie, Baden-Baden, Nomos, 1993, S. 134.


28 – „ … Die Beachtung der Grundrechte gehört zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Die Gewährleistung dieser Rechte muss zwar von den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten getragen sein, sie muss sich aber auch in die Struktur und die Ziele der Gemeinschaft einfügen …“, Urteil Internationale Handelsgesellschaft (11/70, EU:C:1970:114, Rn. 4). Vgl. auch Urteile Stauder (29/69, EU:C:1969:57, Rn. 7) und Nold (4/73, EU:C:1974:51, Rn. 13). Siehe ferner Bryde, B-O, „The ECJ’s fundamental rights jurisprudence – a milestone in transnational constitutionalism“, in: Poiares Maduro, M., und Azoulai, L. (Hrsg.), The Past and Future of EU Law, Oxford, Hart, 2010, S. 119; Kumm, M., „Internationale Handelsgesellschaft, Nold and the New Human Rights Paradigm“, a. a. O., S. 106.


29 – Diese Verknüpfung der Grundrechte mit der Kategorie der allgemeinen Grundsätze einer bestimmten Rechtsordnung, die so typisch für die Lehre von den Grundrechten in der Union war, verbindet sich spontan mit einer bestimmten Sicht der Grundrechte, die als Teil der „gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten“ angesehen werden kann, auf die auch Art. 6 Abs. 3 EUV Bezug nimmt. Nach diesem Verständnis, das in den Mitgliedstaaten weit verbreitet ist, wenn auch in sehr verschiedenem Umfang, gehen die Grundrechte über ihre vorwiegend „subjektive“ Dimension hinaus und tragen damit zum Verständnis der Rechtsordnung insgesamt bei. Vgl. Wahl, R., „Lüth und die Folgen“, in: Henne, T., und Riedlinger, A. (Hrsg.), Das Lüth-Urteil aus (rechts)historischer Sicht, Berlin, BWV, 2005, S. 371; Wahl, R., „Die objektiv‑rechtliche Dimension der Grundrechte im internationalen Vergleich“, in: Merten, D., und Papier, H.‑J. (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte, Band I, Heidelberg, C. F. Müller, 2004, S. 745.


30 – Urteile Kommission/Strack (C‑579/12, EU:C:2013:570, Rn. 40), McDonagh (C‑12/11, EU:C:2013:43, Rn. 44), Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a. (C‑305/05, EU:C: 2007:383, Rn. 28 und 29), Klensch u. a. (201/85 und 202/85, EU:C:1986:439, Rn. 21) und Kommission/Rat (218/82, EU:C:1983:369, Rn. 15).


31 – Urteile Alemo-Herron u. a. (C‑426/11, EU:C:2013:521, Rn. 30) und Werhof (C‑499/04, EU:C:2006:168, Rn. 31 bis 33). Siehe auch Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Dominguez (C‑282/10, EU:C:2011:559, Nr. 83) und Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro in der Rechtssache The International Transport Workers’ Federation und The Finnish Seamen’s Union (C‑438/05, EU:C: 2007:292, Nrn. 29 bis 44).


32 – Vgl. Urteile Promusicae (C‑275/06, EU:C:2008:54, Rn. 68) und Lindqvist (C‑101/01, EU:C:2003:596, Rn. 84 bis 87) sowie die Erwägungsgründe 31 und 3 der Richtlinie.


33 – Urteil Åkerberg Fransson (C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 21).


34 – Urteile Connolly/Kommission (C‑274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 39), Kommission/Cwik (C‑340/00 P, EU:C:2001:701, Rn. 18), EGMR, Handyside/Vereinigtes Königreich, Urteil vom 7. Dezember 1976, Serie A, Nr. 24, Rn. 49, und EGMR, Vogt/Deutschland, Urteil vom 26. September 1995, Serie A, Nr. 323, Rn. 52.


35 – Vgl. Urteile Handyside/Vereinigtes Königreich, Rn. 49; Soulas u. a./Frankreich, Urteil vom 10. Juli 2008, 15948/03, Rn. 35; Le Pen/Frankreich, Urteil vom 20. April 2010, 18788/09; Grabenwarter, C., European Convention on Human Rights, München, C. H. Beck, 2014, Art. 10, Rn. 28.


36 – Urteile Schmidberger (C‑112/00, EU:C:2003:333, Rn. 79), Vereinigte Familiapress Zeitungsverlags- und vertriebs GmbH (C‑368/95, EU:C:1997:325, Rn. 26), vgl. auch Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention.


37 – Häberle, P., Europäische Rechtskultur, Baden-Baden, Nomos, 1994.


38 – Rahmenbeschluss 2008/913/JAI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 328, S. 55).


39 – Vgl. in diesem Sinne z. B. die Urteile des spanischen Verfassungsgerichts STC 214/1991 vom 11. November 1991 und STC 176/1995 vom 11. Dezember 1995.


40 – Vgl. Curtin, D. M., ‘Civil Society’ and the European Union: Opening Spaces for Deliberative Democracy?, in: European University Institute (Hrsg.), Collected Courses of the Academy of European Law 1996 Band VII Buch 1, Den Haag, Kluwer, 1999, S. 185.


41 – Urteil Omega (C‑36/02, EU:C:2004: 614, Rn. 34).