BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
31. Mai 2021(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑172/21
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 15. März 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 19. März 2021, in dem Verfahren
EF
gegen
Deutsche Lufthansa AG
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts A. Rantos
folgenden
Beschluss
1 Mit Beschluss vom 5. Mai 2021, der am 21. Mai 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landgericht Köln (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑172/21 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Unterschriften