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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 18. Februar 2009 - IMS/Kommission

(Rechtssache T-346/06)1

(Klage auf Nichtigerklärung und auf Schadensersatz - Richtlinie 98/37/EG - Maschinen, die mit der Kennzeichnung "CE" versehen sind - Gefahr für die Sicherheit von Personen - Nationale Verbotsmaßnahme - Stellungnahme der Kommission, mit der die Maßnahme für gerechtfertigt erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Rücknahme der angefochtenen Handlung - Erledigung der Hauptsache - Schadensersatzklage - Art. 44 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Industria Masetto Schio Srl (IMS) (Schio, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Colonna und T. Romolotti)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Zadra und D. Lawunmi)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigter: G. de Bergues)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Stellungnahme der Kommission C (2006) 3914 vom 6. September 2006 zu einem von den französischen Behörden erlassenen Verbot bestimmter mechanischer Pressen der Marke IMS und Antrag auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin infolge des Erlasses dieser Stellungnahme erlitten zu haben meint

Tenor

Der Antrag auf Nichtigerklärung ist in der Hauptsache erledigt.

Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. Die übrigen Kosten tragen die Kommission und die Industria Masetto Schio Srl (IMS) jeweils zur Hälfte.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 20 vom 27.1.2007.