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Rechtsmittel, eingelegt am 3. September 2021 von der Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 30. Juni 2021 in der Rechtssache T-635/19, Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro u. a./Kommission

(Rechtssache C-549/21 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro, Montani Antaldi Srl, Fondazione Cassa di Risparmio di Fano, Fondazione Cassa di Risparmio di Jesi, Fondazione Cassa di Risparmio della Provincia di Macerata (Prozessbevollmächtigte: A. Sandulli, S. Battini, B. Cimino, avvocati)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union, Dritte Kammer, in der Rechtssache Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro u. a./Kommission (T-635/19) aufzuheben;

daher, wie im ersten Rechtszug beantragt, die außervertragliche Haftung der Europäischen Kommission festzustellen, da diese durch rechtswidrige Anweisungen an die nationalen italienischen Behörden die Rekapitalisierung der Banca delle Marche durch den Interbankenfonds zur Einlagensicherung verhindert habe;

folglich, die Europäische Kommission zum Ersatz der den Rechtsmittelführerinnen entstandenen Schäden anhand der in der Klageschrift ausgeführten Kriterien oder anhand des davon abweichenden, vom Gericht festgelegten Maßstabs zu verurteilen;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zur Prüfung der verbleibenden Klagegründe zurückzuverweisen;

der Europäischen Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1. Offensichtliche Verfälschung und Verzerrung des Sachverhalts und der im ersten Rechtszug vorgebrachten Beweismittel, unterbliebene Würdigung einer entscheidenden Tatsache sowie unlogische und fehlerhafte Begründung

Nach Ansicht des Gerichts habe das vorgelegte Beweismaterial nicht für den Nachweis ausgereicht, dass die Entscheidung der italienischen Behörden entscheidend von der Kommission beeinflusst worden sei und die Behörden spiegelbildlich nicht eigenständig auf Grundlage ihrer eigenen Bewertungen über Zeitpunkt, Art und Voraussetzungen für die Abwicklung der Banca delle Marche entschieden hätten. Zusammengefasst sei die Abwicklung der Banca delle Marche durch die italienische Behörden nach Ansicht des Gerichts entscheidend durch ihren Ausfall bestimmt worden. Daher könne die Kommission, obwohl sie ein Eingreifen zur Rettung durch den FITD behindert/unterbunden habe, nicht als für die Entscheidung zur Abwicklung der Banca delle Marche verantwortlich angesehen werden. Diese Rekonstruktion stelle eine offensichtliche Verfälschung von Beweisen dar. Sämtliche Tatsachen, die dargelegten Gesichtspunkte, die aufgezeigten Indizien und die im Verlauf der Rechtssache erhaltenen eingeschränkt zugänglichen Dokumente erschienen eindeutig: Die italienischen Behörden hätten in jedem Fall die tatsächliche und unüberwindbare Beeinflussung betont, die sich aus den genauen Anweisungen der Europäischen Kommission ergeben habe. Aus den Dokumenten der Akte des ersten Rechtszugs ergebe sich nämlich mit Sicherheit: (i) dass die italienischen Behörden jedwede mögliche alternative Lösung zur Abwicklung der Banca delle Marche verfolgt hätten und dass dies wegen des Widerstands der Europäischen Kommission gescheitert sei; (ii) dass diese alternativen Lösungen die schädigenden Auswirkungen auf Anteilsinhaber und Inhaber von Schuldverschreibungen sehr begrenzt hätten.

2. Verstoß und/oder fehlerhafte Anwendung von Art. 340 Abs. 2 AEUV und insbesondere der im Unionsrecht festgelegten Anforderungen an die Feststellung des Kausalzusammenhangs; Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz und den Grundsatz der Darlegungslast

Bei der Feststellung des Kausalzusammenhangs habe das Gericht offensichtlich eine „entscheidende“ Ursache und eine „ausschließliche“ Ursache des Schadens verwechselt. Das Verhalten der Kommission hätte auch nicht die „ausschließliche“ Ursache der Abwicklung der Banca delle Marche sein können. Das Verhalten der Kommission sei aber – mit Sicherheit – eine „entscheidende“ Ursache dafür gewesen, wie von den Rechtsmittelführerinnen im ersten Rechtszug ausführlich dokumentiert und dargelegt worden sei. Folglich sei dem Gericht bei der Auslegung des Begriffs des „hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhangs“ ein offensichtlicher Rechtsfehler unterlaufen, da es einen hinreichenden Kausalzusammenhang allein deshalb ausgeschlossen habe, weil das gerügte Verhalten der Europäischen Kommission nicht die „ausschließliche“ Ursache für den von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Schaden gewesen sei. Daher liege der geltend gemachte Verstoß und/oder die fehlerhafte Anwendung von Art. 340 Abs. 2 AEUV sowie des Effektivitätsgrundsatzes und des Grundsatzes der Darlegungslast vor.

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