Language of document :

Klage, eingereicht am 25. September 2012 - Württembergische Gemeinde-Versicherung/Kommission

(Rechtssache T-421/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Württembergische Gemeinde-Versicherung a. G. (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Birnstiel, H. Heinrich und J.-O. Schrotz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2012, mit der ein Antrag des Klägers nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auf Zugang zu bestimmten Dokumenten eines Kartellverfahrens (COMP/39.125 - Carglass) abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären;

der Beklagten ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Keine Prüfung der einzelnen im Antrag bezeichneten Dokumente

Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Entscheidung nicht auf einer konkreten und individuellen Prüfung jedes einzelnen Dokumentes beruhe. Nach Auffassung der Klägerin basiere die angefochtene Entscheidung auf der rechtsfehlerhaften Annahme, dass im vorliegenden Fall eine allgemeine Vermutung für das Eingreifen eines Ausnahmetatbestandes bestehen würde.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

An dieser Stelle führt die Klägerin aus, dass die Kommission die vollumfängliche Ablehnung des Antrags der Klägerin in ihrer Entscheidung lediglich mit pauschalen Erwägungen und daher unzureichend begründet habe. Darin sieht die Klägerin einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und somit eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften.

Dritter Klagegrund: Rechtsfehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001

Mit dem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Auslegung und die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 normierten Ausnahmen durch die Kommission rechtsfehlerhaft gewesen sei. Nach Auffassung der Klägerin verkenne die Kommission das Regel-Ausnahme-Verhältnis und gehe von einem viel zu weiten Verständnis des "Schutzes der Untersuchungstätigkeit" und des Begriffs der "geschäftlichen Interessen" aus.

Vierter Klagegrund: Nichtberücksichtigung der privatrechtlichen Kartellrechtsdurchsetzung als öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001

Im vierten Klagegrund legt die Klägerin dar, dass die Kommission zu Unrecht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der beantragten Dokumente verneint habe. Nach Ansicht der Klägerin hätte die Kommission insbesondere im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigen müssen, dass auch die privatrechtliche Kartellrechtsdurchsetzung ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 darstelle.

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).