Language of document :

Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 – Toshiba/Kommission

(Rechtssache T-104/13)1

(Wettbewerb – Kartelle – Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der Marktaufteilung und der Produktionskapazitäten – Beweis für die Beteiligung am Kartell – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Gemeinsame Kontrolle – Geldbußen – Unbeschränkte Nachprüfung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Toshiba Corp. (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: J. MacLennan, Solicitor, und Rechtsanwälte J. Jourdan, A. Schulz und P. Berghe)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Biolan, V. Bottka und M. Kellerbauer)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.437 – Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme), soweit er die Klägerin betrifft, sowie, hilfsweise, auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße

Tenor

Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Beschlusses C(2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.437 – Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme) wird teilweise für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass die Toshiba Corp. vom 16. Mai 2000 bis zum 31. März 2003 an einem weltweiten Kartell auf dem Markt für Bildröhren für Farbfernsehgeräte teilgenommen hat.

Art. 2 Abs. 2 Buchst. g dieses Beschlusses wird für nichtig erklärt, soweit darin gegen Toshiba aufgrund ihrer unmittelbaren Teilnahme an einem weltweiten Kartell auf dem Markt für Bildröhren für Farbfernsehgeräte eine Geldbuße von 28 048 000 Euro verhängt wird.

Die Höhe der in Art. 2 Abs. 2 Buchst. h des Beschlusses gegen Toshiba als Gesamtschuldnerin mit der Panasonic Corp. und der MT Picture Display Co. Ltd verhängten Geldbuße wird auf 82 826 000 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

____________

1     ABl. C 114 vom 20.4.2013.