Language of document :

Klage, eingereicht am 1. April 2013 – M.E.M./HABM (MONACO)

(Rechtssache T-197/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: MARQUES DE L‘ÉTAT DE MONACO (M.E.M.) (Monaco, Monaco) (Prozessbevollmächtigter: S. Arnaud, avocat)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

–    die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Januar 2013 in der Sache R 113/2012-4 aufzuheben;

–    dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Internationale Registrierung der Wortmarke „MONACO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 14, 16, 18, 25, 28, 35, 38, 39, 41 und 43, in der die Europäische Union benannt ist – Internationale Registrierung Nr. 1069254, in der die Europäische Union benannt ist.

Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

1.    Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 5, 7 Abs. 1 Buchst. b und c und 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.

2.    Zweiter Klagegrund: Rechtsverstoß bei der Auslegung der Unterscheidungskraft.

3.    Dritter Klagegrund: Offenkundiger Beurteilungsfehler in Bezug auf die Unterscheidungskraft.

4.    Vierter Klagegrund: Fehlende Begründung bzw. unzureichende Begründung bzw. widersprüchliche Begründung der Ablehnung der Eintragung für die Waren der Klasse 9.

5.    Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie gegen Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention wegen unzureichender Begründung.