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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTS

     vom 6. Dezember 2001

in der Rechtssache T-44/98: Emesa Sugar (Free Zone) NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(1)

    (Assoziierungsregelung für die überseeischen Länder und Gebiete ( Einfuhr von Zucker ( Versagung von Einfuhrlizenzen ( Nichtigkeitsklage ( Einrede der Rechtswidrigkeit ( Beschluss 97/803/EG ( Irreversibilität der

erzielten Ergebnisse ( Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ( Rechtssicherheit ( Verordnung [EG] Nr. 2553/97)

    (Verfahrenssprache: Niederländisch)

In der Rechtssache T-44/98, Emesa Sugar (Free Zone) NV mit Sitz in Oranjestad (Aruba) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. van der Wal, Zustellungsanschrift in Luxemburg) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: P. J. Kuijper und T. Van Rijn), unterstützt durch Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: J. Huber und G. Houttuin), Königreich Spanien (Bevollmächtigte: M. Lópes-Monís Gallego und R. Silva de Lapuerta), Französische Republik (Bevollmächtigte: K. Rispal-Bellanger) und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: R. Magrill), wegen Nichtigerklärung der an das Hoofdproductschap Akkerbouw gerichteten Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1997 (VI/51329) über die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für 3 010 Tonnen Zucker gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2553/97 der Kommission vom 17. Dezember 1997 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG (ABl. L 349, S. 26), hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter K. Lenaerts und M. Jaeger ( Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat ( am 6. Dezember 2001 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Klägerin trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission einschließlich der Kosten der Verfahren der einstweiligen Anordnung.

3.Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - )ABl. C 151 vom 16.5.1998.