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Klage, eingereicht am 7. September 2021 – Steinbach International/Kommission

(Rechtssache T-566/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Steinbach International GmbH (Schwertberg, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Gesinn)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt, die Durchführungsverordnung (EU) 2021/957 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2021, L 211, S. 48) aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt.

Erster Klagegrund: Mit der Einreihung der Mesh Lounge in Position 6306 90 00 des Anhang I, Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987 L 256, S. 1) habe die Beklagte den Inhalt dieser Tarifpositionen verändert.

Zweiter Klagegrund: Mit der Position 9506 der Kombinierten Nomenklatur bestehe eine Warenposition, in die sich die Mesh Lounge einreihen lasse, da sie eine andere Ausrüstung für den Wassersport sei und ohne weiteres mit aufblasbaren Armringen vergleichbar sei, für die die Beklagte bereits entschieden habe, dass es sich um Waren der Position 9506 2900 handele. Nicht entscheidend sei, ob mit der Mesh Lounge eine sportliche Betätigung ausgeübt werde.

Dritter Klagegrund: Gehe man davon aus, dass die Mesh Lounge nicht in die Position 9506 29 00 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden könne, komme eine Einreihung in die Position 3926 9097 90 der Kombinierten Nomenklatur (andere Ware aus Kunststoff, aus Folie hergestellt) in Betracht, da Luftkissen und -ring – nicht jedoch das Gewebe – die charakteristischen Bestandteile seien.

Vierter Klagegrund: Die Gesamtwürdigung sei allein verwendungsbezogen erfolgt. Die Gesamtabwägung müsse mittels anderer Merkmale erfolgen, was dazu führe, dass die Mesh Lounge – ihre Einreihung in die weiteren in Betracht kommenden Positionen außen vorgelassen – in die Position 3926 9097 90 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen wäre. Die Mesh Lounge könne nicht als Campingausrüstung ausgesehen werden. Alternativ käme eine Einreihung in die Position 9503 0095 90 (anderes Spielzeug aus Kunststoff) der Kombinierten Nomenklatur in Betracht, wenn eine Ähnlichkeit der Mesh Lounge zu Luftmatratzen unterstellt werde.

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