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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    vom 7. November 2002

in der Rechtssache T-199/01: G gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte ( Soziale Sicherheit ( Weigerung, Krankheitskosten zu erstatten ( Nichtfunktionelle Behandlung)

    (Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-199/01, G, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Ispra (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Slusny, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: J. Currall), wegen Aufhebung der stillschweigenden Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin gegen die ablehnende Entscheidung der Abrechnungsstelle vom 30. November 2000 über die Erstattung der Kosten für vom behandelnden Arzt verschriebene und nach seinen Angaben zubereitete Arzneimittel, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi ( Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin ( am 7. November 2002 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - (ABl. C 317 vom 10.11.2001.