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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

5. November 2002

in der Rechtssache T-205/01, André Ronsse gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

("Beamte ( Dienstbezüge ( Haushaltszulage ( Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge")

    (Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-205/01, André Ronsse, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall, F. Clotuche-Duvieusart und B. Wägenbaur) wegen zum einen Aufhebung der in den Schreiben vom 9. und 23. November 2000 und, soweit erforderlich, im Schreiben vom 15. Januar 2001 enthaltenen Entscheidungen der Kommission und der stillschweigenden Entscheidung, mit der seine Beschwerde am 8. Februar 2001 zurückgewiesen wurde, alle betreffend die Wiedereinziehung eines Betrages von 22 443,07 Euro entsprechend der dem Kläger vom 1. Januar 1994 bis zum 1. November 2000 gezahlten Haushaltszulage, und zum anderen Rückzahlung der in diesem Zusammenhang seit Dezember 2000 von seinen Versorgungsbezügen einbehaltenen Beträge zuzüglich Zinsen zum gesetzlichen Satz hat das Gericht (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter N. J. Forwood und H. Legal ( Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat ( am 5. November 2002 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 317 vom 10.11.2001.SP/cn