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Klage, eingereicht am 21. Dezember 2012 - North Drilling/Rat

(Rechtssache T-552/12)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: North Drilling Co. (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Viñals Camallonga, L. Barriola Urruticoechea und J. Iriarte Ángel)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 2 des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran für nichtig zu erklären, soweit diese Vorschrift sie betrifft, und sie aus dem Anhang des Beschlusses herauszunehmen;

Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran für nichtig zu erklären, soweit diese Vorschrift sie betrifft, und sie aus dem Anhang der Durchführungsverordnung herauszunehmen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: offensichtlicher Fehler

Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, dass ein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des den angefochtenen Vorschriften zugrunde liegenden Sachverhalts vorliege, da es für diese Vorschriften keine tatsächliche Grundlage oder Beweise gebe.

Zweiter Klagegrund: Nichtbeachtung der Begründungspflicht

Mit dem zweiten Klagegrund wird eine Nichtbeachtung der Begründungspflicht geltend gemacht. Die angefochtenen Vorschriften seien im Hinblick auf NDC fehlerhaft begründet. Die Begründung entbehre jeglicher Grundlage, sei allgemein und stereotyp.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz

Mit dem dritten Klagegrund wird hinsichtlich der Begründung der Rechtsakte, des Fehlens von Beweisen für den angeführten Grund und der Verteidigungs- und Eigentumsrechte eine Verletzung des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend gemacht, weil die Begründungspflicht nicht beachtet worden sei, was sich auf die übrigen Rechte auswirke.

Vierter Klagegrund: Verletzung des Eigentumsrechts

Mit dem vierten Klagegrund wird eine Verletzung des Eigentumsrechts geltend gemacht, da es ohne wirkliche Begründung eingeschränkt worden sei.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Mit dem fünften Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend gemacht, da die Wettbewerbsposition der Klägerin beeinträchtigt worden sei, ohne dass es Gründe hierfür gebe.

Sechster Klagegrund: Ermessensmissbrauch

Mit dem sechsten Klagegrund wird ein Ermessensmissbrauch geltend gemacht. Es gebe objektive, klare und übereinstimmende Anzeichen dafür, dass die Sanktionsmaßnahme zu anderen als den vom Rat genannten Zwecken erlassen worden sei.

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