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Klage, eingereicht am 27. Dezember 2012 - Coppenrath-Verlag/HABM - Sembella (Rebella)

(Rechtssache T-551/12)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Coppenrath-Verlag GmbH & Co. KG (Münster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Pohl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sembella GmbH (Timelkam, Österreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. Oktober 2012 in der Sache R 1681/2011-2 aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "Rebella" für Waren der Klassen 20 und 24 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 498 735

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Sembella GmbH

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke "Sembella" für Waren der Klassen 17, 20 und 22

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde und weitergehende Zurückweisung der Anmeldung

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 42, Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie Verstoß gegen Art. 8, Abs. 1, Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

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