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Beschluss des Gerichts vom 19. März 2012 - Barthel u. a./Gerichtshof

(Rechtssache T-398/11 P)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Weigerung, den Klägern Anspruch auf eine Vergütung für die Arbeit im Schichtdienst zu gewähren - Beschwerdefrist - Verspätung - Teils offensichtlich unbegründetes und teils offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Yvette Barthel (Arlon, Belgien), Marianne Reiffers (Olm, Luxemburg) und Lieven Massez (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal und D. Abreu Caldas)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigter: A. Placco)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2011, Barthel u. a./Gerichtshof (F-59/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Frau Yvette Barthel, Frau Marianne Reiffers und Herr Lieven Massez tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen dieses Rechtszugs entstanden sind.

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1 - ABl. C 290 vom 1.10.2011.