Language of document : ECLI:EU:T:2012:131

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

19. März 2012

Rechtssache T‑398/11 P

Yvette Barthel u. a.

gegen

Gerichtshof der Europäischen Union

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Dienstbezüge – Weigerung, den Klägern Anspruch auf eine Vergütung für die Arbeit im Schichtdienst zu gewähren – Beschwerdefrist – Verspätung – Teils offensichtlich unbegründetes und teils offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2011, Barthel u. a./Gerichtshof (F‑59/10), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Frau Yvette Barthel, Frau Marianne Reiffers und Herr Lieven Massez tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen dieses Rechtszugs entstanden sind

Leitsätze

1.      Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rückgriff des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und Anhang I Art. 7 Abs. 1)

2.      Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst vorgetragenen Gründe und Argumente – Unzulässigkeit

(Art. 256 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 138 § 1 Buchst. c)

1.      Das Gericht für den öffentlichen Dienst ist aufgrund der Pflicht zur Begründung der Urteile, die ihm nach Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs und deren Anhang I Art. 7 Abs. 1 obliegt, nicht verpflichtet, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die getroffenen Maßnahmen zu erfahren, und dem Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.

(vgl. Randnr. 27)

Verweisung auf:

Gericht: 7. Dezember 2011, Mioni/Kommission, T‑274/11 P, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Ein Rechtsmittel muss die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen.

Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, die auf ein von diesem Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht für den öffentlichen Dienst eingereichten Klage ab, wofür das Gericht nicht zuständig ist.

(vgl. Randnrn. 37 und 38)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 23. Oktober 2009, Kommission/Potamianos, C‑561/08 P und C‑4/09 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 58 und 59