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Rechtsmittel, eingelegt am 8. Februar 2024 von German Khan gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 29. November 2023 in der Rechtssache T-333/22, Khan/Rat

(Rechtssache C-111/24 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: German Khan (vertreten durch Rechtsanwälte T. Marembert und A. Bass)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 29. November 2023, Khan/Rat (T-333/22) aufzuheben;

folglich den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden und

den Beschluss 2022/429 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, für nichtig zu erklären, soweit er den Rechtsmittelführer betrifft;

die Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates vom 15. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, für nichtig zu erklären, soweit sie den Rechtsmittelführer betrifft;

den Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, für nichtig zu erklären, soweit er den Rechtsmittelführer betrifft;

die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, für nichtig zu erklären, soweit sie den Rechtsmittelführer betrifft;

hilfsweise, das Urteil des Gerichts vom 29. November 2023, Khan/Rat (T-333/22) aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Rat in jedem Fall die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer acht Rechtsmittelgründe geltend:

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen die Art. 7 und 47 der Charta der Grundrechte sowie ein Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften und gegen Art. 36 des Statuts des Gerichtshofs wegen einer unzureichenden Begründung geltend gemacht. Durch das angegriffene Urteil werde der Rechtsmittelführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz und seinem Recht auf Wahrung des Ansehens verletzt, da in diesem Urteil nicht alle Argumente, dass die Behauptungen des Rates in Bezug auf das Kriterium (d) des Art. 2 Abs. 1 des geänderten Beschlusses 2014/145 und Art. 3 Abs. 1 der geänderten Verordnung 269/2014 unzutreffend seien, geprüft worden seien.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird beanstandet, dass das Gericht Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des geänderten Beschlusses 2014/145 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der geänderten Verordnung 269/2014 insofern verkannt habe, dass die in dem angegriffenen Urteil vorgenommene Auslegung des Begriffs der „führenden“ Geschäftsleute fehlerhaft sei.

Der dritte Rechtsmittelgrund wird auf einen Verstoß gegen Art. 29 EUV und Art. 215 Abs. 2 AEUV gestützt. Das angegriffene Urteil sei fehlerhaft, soweit es darauf beruhe, dass die genannten Bestimmungen es ermöglichten, Kategorien von Personen ohne ausreichende Verbindung mit dem Regime zu sanktionieren, auf das die Union Druck ausüben möchte.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, das Eigentumsrecht und die unternehmerische Freiheit geltend gemacht. Die im angegriffenen Urteil zugrunde gelegte Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des geänderten Beschlusses 2014/145 und von Art. 3 Abs.1 Buchst. g der geänderten Verordnung 269/2014 sei mit den genannten Grundsätzen unvereinbar.

Im Rahmen des fünften Rechtsmittelgrundes wird beanstandet, dass das Gericht den Sinn und die Bedeutung des Beweismittels Nr. 2 des Rates und des Anhangs C5 des Rechtsmittelführers verfälscht habe, indem es auf das Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht eingegangen sei. Darüber hinaus sei die Begründung des angegriffenen Urteils unzureichend und widersprüchlich, wodurch gegen Art. 296 AEUV und Art. 36 des Statuts des Gerichtshofs verstoßen werde.

Der sechste und der siebte Rechtsmittelgrund stützen sich beide auf einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des geänderten Beschlusses 2014/145 und gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der geänderten Verordnung 269/2014. Beanstandet wird, dass das Gericht Beweismittel verfälscht habe sowie wegen einer unzureichenden Begründung gegen wesentliche Formvorschriften und die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV und Art. 36 des Statuts des Gerichtshofs verstoßen habe. Zum einen leite das erlassene Urteil zu Unrecht von der – bestrittenen – alleinigen Aufnahme der Bank Alfa in eine Liste wichtiger Steuerzahler ab, dass der Bankensektor der russischen Regierung als wesentliche Einnahmequelle diene.

Zum anderen sei die in dem Urteil vorgenommene Auslegung des Begriffs der Bereiche der Wirtschaft, die „der Regierung der Russischen Föderation als wesentliche Einnahmequelle dienen“, unzutreffend.

Schließlich stützt sich der achte Rechtsmittelgrund auf einen behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit, auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens sowie auf eine Verkennung des Gerichts, was den Umfang seiner gerichtlichen Kontrolle anbelange. Das angegriffene Urteil habe dadurch gegen die genannten Grundsätze verstoßen, dass es in Rn. 104 festgestellt habe, dass „die Agenturmeldung vom 15. März 2022 von Interfax, wonach Alfa Bank eine Änderung in der Struktur ihrer Anteilseigner bekannt gegeben habe und angegeben habe, dass der Kläger nicht mehr ‚Miteigentümer‘ sei, die ohne ein anderes amtliches Dokument als Beleg hierfür und ohne Präzisierung insbesondere in Bezug auf das genaue Datum dieser Änderung oder in Bezug auf die Identität des Zessionärs der Anteile des Klägers erstellt wurde, nicht ausreicht, um die Abtretung der Anteile des Klägers zu belegen“, wodurch der Rechtsmittelführer in eine deutlich nachteilige Lage versetzt worden sei.

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