Language of document : ECLI:EU:T:2016:265

Vorläufige Fassung





Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. April 2016 – European Union Copper Task Force/Kommission

(Rechtssache T‑310/15)

„Nichtigkeitsklage – Pflanzenschutzmittel – Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 – Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten – Aufnahme von Kupferverbindungen in diese Liste – Keine individuelle Betroffenheit – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Verordnung der Kommission, in der ein Wirkstoff gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 als Substitutionskandidat eingestuft wird – Klage einer Vereinigung von Herstellern des betreffenden Wirkstoffes – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 80 Abs. 7 und Anhang II Nr. 4; Verordnung 2015/408 der Kommission, Erwägungsgrund 2 und Art. 1; Richtlinie 91/414 des Rates, Anhang I) (vgl. Rn. 19-32)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter – Jeder Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme der Gesetzgebungsakte – Verordnung der Kommission, in der ein Wirkstoff gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 als Substitutionskandidat eingestuft wird – Einbeziehung (Art. 263 Abs. 4 AEUV und 289 Abs. 1 bis 3 AEUV; Verordnung Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 78 Abs. 3 und Art. 79 Abs. 2; Verordnung 2015/408 der Kommission; Beschluss 1999/468 des Rates, Art. 3 und Art. 7) (vgl. Rn. 34-36)

3.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsakte mit Verordnungscharakter – Rechtsakte, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen und den Kläger unmittelbar betreffen – Begriff der Durchführungsmaßnahmen – Kriterien – Verordnung der Kommission, in der ein Wirkstoff gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 als Substitutionskandidat eingestuft wird – Entfaltung von Wirkungen über von den nationalen Behörden erlassene Rechtsakte – Rechtsakte, die Durchführungsmaßnahmen sind (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 20 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2 Buchst. b, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 3, Art. 45 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 und 4; Verordnung 2015/408 der Kommission) (vgl. Rn. 37, 44, 47, 48, 50, 51)

4.                     Grundrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Unionshandlungen – Umstände – Schutz dieses Rechts durch den Unionsrichter oder durch die nationalen Gerichte in Abhängigkeit von der Rechtsnatur der angefochtenen Handlung – Möglichkeit zur Überprüfung der Gültigkeit im Wege einer Nichtigkeitsklage oder eines Vorabentscheidungsersuchens (Art. 19 Abs. 1 EUV; Art. 263 AEUV, 267 AEUV und 277 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 und Art. 51 Abs. 1) (vgl. Rn. 53-59)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten (ABl. L 67, S. 18)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Anträge des Parlaments und des Rates auf Zulassung zur Streithilfe sind erledigt.

3.

Die European Union Copper Task Force trägt die Kosten.