Vorläufige Fassung
Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. April 2016 – European Union Copper Task Force/Kommission
(Rechtssache T‑310/15)
„Nichtigkeitsklage – Pflanzenschutzmittel – Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 – Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten – Aufnahme von Kupferverbindungen in diese Liste – Keine individuelle Betroffenheit – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Verordnung der Kommission, in der ein Wirkstoff gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 als Substitutionskandidat eingestuft wird – Klage einer Vereinigung von Herstellern des betreffenden Wirkstoffes – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 80 Abs. 7 und Anhang II Nr. 4; Verordnung 2015/408 der Kommission, Erwägungsgrund 2 und Art. 1; Richtlinie 91/414 des Rates, Anhang I) (vgl. Rn. 19-32)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter – Jeder Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme der Gesetzgebungsakte – Verordnung der Kommission, in der ein Wirkstoff gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 als Substitutionskandidat eingestuft wird – Einbeziehung (Art. 263 Abs. 4 AEUV und 289 Abs. 1 bis 3 AEUV; Verordnung Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 78 Abs. 3 und Art. 79 Abs. 2; Verordnung 2015/408 der Kommission; Beschluss 1999/468 des Rates, Art. 3 und Art. 7) (vgl. Rn. 34-36)
3. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsakte mit Verordnungscharakter – Rechtsakte, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen und den Kläger unmittelbar betreffen – Begriff der Durchführungsmaßnahmen – Kriterien – Verordnung der Kommission, in der ein Wirkstoff gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 als Substitutionskandidat eingestuft wird – Entfaltung von Wirkungen über von den nationalen Behörden erlassene Rechtsakte – Rechtsakte, die Durchführungsmaßnahmen sind (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 20 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2 Buchst. b, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 3, Art. 45 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 und 4; Verordnung 2015/408 der Kommission) (vgl. Rn. 37, 44, 47, 48, 50, 51)
4. Grundrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Unionshandlungen – Umstände – Schutz dieses Rechts durch den Unionsrichter oder durch die nationalen Gerichte in Abhängigkeit von der Rechtsnatur der angefochtenen Handlung – Möglichkeit zur Überprüfung der Gültigkeit im Wege einer Nichtigkeitsklage oder eines Vorabentscheidungsersuchens (Art. 19 Abs. 1 EUV; Art. 263 AEUV, 267 AEUV und 277 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 und Art. 51 Abs. 1) (vgl. Rn. 53-59)
Gegenstand
| Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten (ABl. L 67, S. 18) |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Die Anträge des Parlaments und des Rates auf Zulassung zur Streithilfe sind erledigt. |
3. | | Die European Union Copper Task Force trägt die Kosten. |