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Klage, eingereicht am 4. Januar 2013 - ClientEarth u. a./Kommission

(Rechtssache T-8/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich), Générations futures (Ons-en-Bray, Frankreich) und Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. van den Biesen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die angefochtene Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26. Oktober 2012 (Ares [2012] 1271350) für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, den Klägern einen vom Gericht festzusetzenden Betrag zum Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden zu zahlen;

der Kommission die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger hätten von den Rechten Gebrauch machen wollen, die ihnen durch die "Århus-Verordnung" (Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006)2 verliehen worden seien. Sie hätten nach dieser Verordnung einen Antrag auf interne Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 582/2012 der Kommission vom 2. Juli 20124 zur Genehmigung des Wirkstoffs Bifenthrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gestellt. In ihrem Antrag hätten sie auf die Rechtsprechung des Gerichts verwiesen, durch die eine wichtige Frage in Bezug auf die Verordnung geklärt worden sei (Urteile des Gerichts vom 14. Juni 2012 in den Rechtssachen T-338/08 und T-396/09). Die Kommission habe den Antrag auf interne Überprüfung jedoch mit ihrer in dieser Rechtssache angefochtenen Entscheidung vom 26. Oktober 2012 für unzulässig erklärt, obwohl ihre früheren Entscheidungen, die zu den beiden Urteilen vom 14. Juni geführt hätten und mit der in der vorliegenden Rechtssache ergangenen Entscheidung vollkommen inhaltsgleich seien, vom Gericht für nichtig erklärt worden seien, weil das Gericht festgestellt habe, dass die Århus-Verordnung teilweise rechtswidrig sei, da sie gegen das Übereinkommen von Århus verstoße. Die Europäische Union sei ebenso wie alle Mitgliedstaaten der EU Vertragspartei dieses Übereinkommens.

Die Kläger stützen ihre Klage auf zwei Klagegründe.

Sie machen erstens geltend, dass die Kommission zu Unrecht die Urteile des Gerichts vom 14. Juni 2012 in den Rechtssachen T-338/08 (Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europe/Kommission) und T-396/09 (Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission) nicht beachtet habe.

Zweitens verletze die Beschränkung der Århus-Verordnung auf "Verwaltungsakte zur Regelung eines Einzelfalls" die Verpflichtung der Europäischen Union aus dem Übereinkommen von Århus insofern, als Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 den Begriff "Handlungen" in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus auf "Verwaltungsakt[e]" beschränke, die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 als "Maßnahme[n] ... zur Regelung eines Einzelfalls" definiert würden.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft.

2 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 582/2012 der Kommission vom 2. Juli 2012 zur Genehmigung des Wirkstoffs Bifenthrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR).

3 - Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates.

4 - Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Erklärungen (ABl. 2005, L 124, S. 4).