Language of document : ECLI:EU:T:2015:60





Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 20. Januar 2015 –
NICO/Rat

(Rechtssache T‑6/13)

„Nichtigkeitsklage – Gemeinsame Außen‑ und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren von Geldern – Klagefrist – Beginn – Offensichtliche Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Rechtsakt, der restriktive Maßnahmen gegenüber einer Person oder Einrichtung nach sich zieht – Veröffentlichter und den Adressaten mitgeteilter Rechtsakt – Zeitpunkt der Mitteilung des Rechtsakts – Mitteilung an den Betroffenen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union – Zulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 und 6 AEUV und 275 Abs. 2 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102; Beschluss 2012/635/GASP des Rates, Art. 2; Verordnung Nr. 945/2012 des Rates, Art. 1) (vgl. Rn. 14, 15, 24‑34, 42)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Klagefristen – Ausschlusswirkung – Zufall oder höhere Gewalt (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 45 Abs. 2) (vgl. Rn. 35)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16), soweit der Name der Klägerin in die Liste der Personen und Einrichtungen, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, aufgenommen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Naftiran Intertrade Co. (NICO) Sàrl trägt ihre eigenen und die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten.