Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 20. Januar 2015 –
NICO/Rat
(Rechtssache T‑6/13)
„Nichtigkeitsklage – Gemeinsame Außen‑ und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren von Geldern – Klagefrist – Beginn – Offensichtliche Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Rechtsakt, der restriktive Maßnahmen gegenüber einer Person oder Einrichtung nach sich zieht – Veröffentlichter und den Adressaten mitgeteilter Rechtsakt – Zeitpunkt der Mitteilung des Rechtsakts – Mitteilung an den Betroffenen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union – Zulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 und 6 AEUV und 275 Abs. 2 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102; Beschluss 2012/635/GASP des Rates, Art. 2; Verordnung Nr. 945/2012 des Rates, Art. 1) (vgl. Rn. 14, 15, 24‑34, 42)
2. Gerichtliches Verfahren – Klagefristen – Ausschlusswirkung – Zufall oder höhere Gewalt (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 45 Abs. 2) (vgl. Rn. 35)
Gegenstand
| Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16), soweit der Name der Klägerin in die Liste der Personen und Einrichtungen, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, aufgenommen wurde |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Naftiran Intertrade Co. (NICO) Sàrl trägt ihre eigenen und die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten. |