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Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Deutschland) eingereicht am 1. Februar 2022 – UZ gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-60/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Wiesbaden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: UZ

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefragen:

Führt eine fehlende bzw. unterlassene oder unvollständige Rechenschaftspflicht eines Verantwortlichen nach Art. 5 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)1 , z. B. durch ein fehlendes oder unvollständiges Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DS-GVO oder eine fehlende Vereinbarung über ein gemeinsames Verfahren nach Art. 26 DS-GVO dazu, dass die Datenverarbeitung unrechtmäßig im Sinne der Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO und Art. 18 Abs. 1 Buchst. b DS-GVO ist, sodass ein Löschungs- bzw. Beschränkungsanspruch des Betroffenen besteht?

Falls Frage 1 zu bejahen ist: Führt das Bestehen eines Löschungs- oder Beschränkungsanspruchs dazu, dass die verarbeiteten Daten in einem Gerichtsverfahren nicht zu berücksichtigen sind? Dies jedenfalls dann, wenn die betroffene Person der Verwertung im gerichtlichen Verfahren widerspricht?

Falls Frage 1 zu verneinen ist: Führt ein Verstoß eines Verantwortlichen gegen die Art. 5, 30 oder 26 DS-GVO dazu, dass ein nationales Gericht bei der Frage der gerichtlichen Verwertung der Datenverarbeitung die Daten nur berücksichtigen darf, wenn der Betroffene der Verwertung ausdrücklich zustimmt?

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1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, berichtigt in ABl. 2016, L 314, S. 72, und ABl. 2018, L 127, S. 2, und ABl. 2021, L 74, S. 35).