Language of document : ECLI:EU:F:2014:54

BESCHLUSS DER PRÄSIDENTIN DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

10. April 2014 (*)

« Gütliche Beilegung – Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung – Außergerichtliche Vereinbarung – Streichung »

In der Rechtssache F-118/07,

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA,

Guido Strack, ehemaliger Beamter der Europäischen Kommission, wohnhaft in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter : Rechtsanwalt H. Tettenborn,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall und B. Eggers als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

Beklagte,

erlässt

DIE PRÄSIDENTIN DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 4. April 2014 hat die Beklagte zwei Vorschläge für eine gütliche Einigung (Vorschläge „A“ und „B“) vorgelegt.

2        Mit Schreiben vom 8. April 2014 hat der Kläger dem Gericht sein Einverständnis zur gütlichen Einigung gemäß Vorschlag A der Beklagten erklärt. Dies wurde der Beklagten durch Schreiben des Gerichts vom 8. April 2014 mitgeteilt. Am selben Tag hat der Kläger seine Klage in dieser Rechtssache zurückgenommen.

3        Daher ist nach Art. 69 Abs. 2 der Verfahrensordnung eine Einigung zwischen den Parteien festzustellen und die vorliegende Rechtssache aus dem Register zu streichen.

4        Nach Art. 69 Abs. 3 der Verfahrensordnung wird über die Kosten nach Maßgabe der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung entschieden.

Aus diesen Gründen hat,

DIE PRÄSIDENTIN DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen :

1)      Die Rechtssache F-118/07, Strack/Kommission, wird infolge einer gütlichen Einigung zwischen Herrn Guido Strack und der Europäischen Kommission im Register des Gerichts gestrichen.

2)      Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits nach Maßgabe der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung.

Luxemburg, den 10. April 2014.

Die Kanzlerin

 

       Die Präsidentin

W. Hakenberg

 

       M. I. Rofes i Pujol


* Verfahrenssprache : Deutsch.