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Klage, eingereicht am 10. August 2023 – Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-519/23)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch B.-R. Killmann und D. Recchia als Bevollmächtigte)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 45 AEUV verstoßen hat, dass sie die berufliche Laufbahn der ehemaligen Lektoren nicht wiederhergestellt hat, um die ihnen zustehende Vergütung und die Zahlung der entsprechenden rückständigen Beträge zu gewährleisten;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Italienische Republik Art. 45 AEUV in Bezug auf die Wiederherstellung der beruflichen Laufbahn des Hochschulpersonals, das zuvor von zahlreichen italienischen staatlichen Universitäten als „Lektoren“ eingestellt worden sei, nicht richtig angewandt habe.

Die Kommission weist darauf hin, dass der Gerichtshof bereits Gelegenheit gehabt habe, sich zu der Situation der ehemaligen Lektoren zu äußern, die damals an sechs italienischen staatlichen Universitäten eingestellt worden seien. In dem in der Rechtssache C-212/99 ergangenen Urteil1 habe der Gerichtshof festgestellt, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung, dessen Ausdruck Art. 45 AEUV ist, nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung verbiete, die tatsächlich zum gleichen Ergebnis führten2 , und dass der damals in Italien geltende rechtliche Rahmen es erlaubt habe, dass sechs italienische Universitäten Verwaltungs- und Vertragspraktiken an den Tag gelegt hätten, die insoweit diskriminierend gewesen seien, als sie ehemaligen Lektoren keine Wiederherstellung der beruflichen Laufbahn gewährt hätten, die sicherstelle, dass sie dieselben erworbenen Rechte hätten wie inländische Arbeitnehmer (einschließlich in Bezug auf Aufstockungen des Gehalts, das Dienstalter und die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge ab dem Zeitpunkt der ersten Einstellung)3 .

In dem in der Rechtssache C-119/04 ergangenen Urteil1 habe der Gerichtshof die Entwicklung des italienischen rechtlichen Rahmens untersucht, die zum Decreto-legge 14 gennaio 2004, n. 2 – Disposizioni urgenti relative al trattamento economico dei collaboratori linguistici presso talune università ed in materia di titoli equipollenti (Decreto-legge Nr. 2 vom 14. Januar 2004 – Eilmaßnahmen in Bezug auf die Vergütung der sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter an bestimmten Universitäten und über gleichwertige Abschlüsse)2 geführt habe. Der Gerichtshof sei zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser nicht unkorrekte rechtliche Rahmen es den betroffenen Universitäten ermöglicht habe, die berufliche Laufbahn der ehemaligen Lektoren wiederherzustellen3 .

Trotz des oben genannten Decreto-legge und trotz der jährlichen Mittelzuweisungen von mehr als 8 Millionen Euro ab 2017 für Universitäten, die ehemalige Lektoren beschäftigten oder beschäftigt hätten (Mittel, die zunächst an den Abschluss ergänzender Verträge geknüpft worden seien, heute aber von diesem Erfordernis befreit seien), hätten viele ehemalige Lektoren noch keine angemessene Wiederherstellung ihrer beruflichen Laufbahn erhalten. Somit bestehe zu Lasten dieser ehemaligen Lektoren eine nach Art. 45 AEUV verbotene Diskriminierung fort.

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1     Urteil vom 26. Juni 2001, Kommission/Italien, C-212/99, EU:C:2001:357.

1     Urteil vom 26. Juni 2001, Kommission/Italien, C-212/99, EU:C:2001:357, Rn. 24.

1     Urteil vom 26. Juni 2001, Kommission/Italien, C-212/99, EU:C:2001:357, Rn. 30 ff.

1     Urteil vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, EU:C:2006:489.

1     GURI Nr. 11 vom 15. Januar 2004. Das Decreto-legge Nr. 2/2004 wurde durch das Gesetz Nr. 36 vom 5. März 2004 mit Änderungen in ein Gesetz umgewandelt (GURI Nr. 60 vom 12. März 2004).

1     Urteil vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, EU:C:2006:489, Rn. 38 und 39.