Language of document : ECLI:EU:T:2011:24





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 3. Februar 2011 – Cetarsa/Kommission

(Rechtssache T‑33/05)

„Wettbewerb – Kartelle – Spanischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Festsetzung der Preise und Aufteilung des Marktes – Geldbußen – Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung – Gleichbehandlung – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Obergrenze von 10 % des Umsatzes – Zusammenarbeit“

1.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Grundsatz der Gleichbehandlung – Belegung bestimmter Unternehmen mit einer symbolischen Geldbuße und anderer mit einer erheblichen Geldbuße – Zulässigkeit (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15) (vgl. Randnrn. 68-69, 77-79)

2.                     Handlungen der Organe – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln – Handlung, die Außenwirkungen entfalten soll – Tragweite (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnr. 102)

3.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Beurteilung – Einzelfallprüfung – Berücksichtigung von Kriterien, die in den von der Kommission erlassenen Leitlinien nicht ausdrücklich genannt sind (Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 15 Abs. 2, und Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 3; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnr. 102)

4.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Beurteilung – Wechselwirkung der drei in den Leitlinien der Kommission ausdrücklich erwähnten Kriterien – Einordnung einer Zuwiderhandlung als sehr schwerwiegend – Vorrangige Rolle des Kriteriums der Art der Zuwiderhandlung – Keine Eigenständigkeit des Kriteriums der Größe des Marktes der fraglichen Produkte (Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 15 Abs. 2, und Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 3; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 100, 103, 105-106, 111-115)

5.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Festsetzung der Geldbuße entsprechend den bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigten Faktoren (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2) (vgl. Randnr. 107)

6.                     Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beurteilungskriterien (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 120-125)

7.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Keine Pflicht des Empfängers der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte im Verwaltungsverfahren zu beanstanden, um sich im gerichtlichen Verfahren darauf berufen zu können (Art. 81 EG, 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 31) (vgl. Randnr. 127)

8.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Konkrete Auswirkungen auf den Markt – Keine Pflicht, diese Auswirkungen zu belegen, um eine Zuwiderhandlung als sehr schwerwiegend einordnen zu können (Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 15 Abs. 2, und Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 3; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A Abs. 1) (vgl. Randnrn. 137-138)

9.                     Wettbewerb – Geldbußen – Rechtlicher Rahmen – Festsetzung – Unbeachtlichkeit der früheren Entscheidungspraxis der Kommission (Verordnungen des Rates Nr. 17 und Nr. 1/2003) (vgl. Randnr. 149)

10.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Beurteilung – Erster Fall der Anwendung der Wettbewerbsregeln in einem bestimmten Wirtschaftszweig – Keine Auswirkung (Verordnungen des Rates Nr. 17 und Nr. 1/2003) (vgl. Randnr. 163)

11.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Dauer der Zuwiderhandlung – Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbuße – Berücksichtigung der schwankenden Intensität der Zuwiderhandlung – Ausschluss (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 B) (vgl. Randnr. 177)

12.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Bemessung der tatsächlichen Auswirkung der Zuwiderhandlung jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb – Relevanz des jeweiligen Marktanteils der betroffenen Unternehmen (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 195, 199-203)

13.                     Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Angeblich erzwungene Beteiligung – Umstand, der keinen Rechtfertigungsgrund für ein Unternehmen darstellt, das von der Möglichkeit einer Anzeige bei den zuständigen Behörden keinen Gebrauch gemacht hat (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 217)

14.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Keine Pflicht, den Umsatz der betroffenen Unternehmen zu berücksichtigen und die Geldbußen proportional zu diesem Umsatz festzusetzen (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnr. 234)

15.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Herabsetzung der Geldbuße als Gegenleistung für eine Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens mit der Kommission – Herabsetzung des Betrages, der sich aus der Anwendung der Vorschrift über die Obergrenze der Geldbuße ergibt (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission) (vgl. Randnr. 246)

16.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Herabsetzung der Geldbuße als Gegenleistung für eine Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens – Voraussetzungen – Ermessen der Kommission (Verordnungen des Rates Nr. 17 und Nr. 1/2003; Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission) (vgl. Randnrn. 255-256)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 – Rohtabak – Spanien), hilfsweise auf Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße, sowie Widerklage der Kommission auf Erhöhung der Geldbuße

Tenor

1.

Die in Art. 3 der Entscheidung K(2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 – Rohtabak – Spanien) gegen die Compañía española de tabaco en rama, SA (Cetarsa) verhängte Geldbuße wird auf 3 147 300 Euro festgesetzt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Widerklage der Europäischen Kommission wird abgewiesen.

4.

Cetarsa trägt acht Zehntel ihrer eigenen Kosten und acht Zehntel der Kosten der Kommission; diese trägt zwei Zehntel ihrer eigenen Kosten und zwei Zehntel der Kosten von Cetarsa.