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Klage, eingereicht am 13. August 2013 – Richter + Frenzel/HABM – Richter (Richter+Frenzel)

(Rechtssache T-418/13)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Richter + Frenzel GmbH + Co. KG (Würzburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Altenburg)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ferdinand Richter GmbH (Pasching, Österreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angegriffene Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 12. März 2013 (R 2001/2011-4) aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Richter+Frenzel“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 6, 7, 8, 9, 11, 16, 17, 19, 20, 24, 25, 35, 37, 39, 41 und 42 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 545 998

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Ferdinand Richter GmbH

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die Wortmarke « RICHTER », die Bildmarke « RICHTER edition » und die im geschäftlichen Verkehr in Österreich benutzte, nicht eingetragenen Marke « Richter »

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009