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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) - Vereinigtes Königreich) – Eli Lilly and Company Ltd/Human Genome Sciences Inc

(Rechtssache C-493/12)1

(Humanarzneimittel – Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel –Verordnung [EG] Nr. 469/2009 – Art. 3 – Bedingungen für die Erteilung des Zertifikats – Begriff ‚durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschütztes Erzeugnis‘ – Kriterien – Wortlaut der Ansprüche des Grundpatents – Genauigkeit und Spezifizität – Funktionelle Definition eines Wirkstoffs – Strukturelle Definition eines Wirkstoffs – Europäisches Patentübereinkommen)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Chancery Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Eli Lilly and Company Ltd

Beklagte: Human Genome Sciences Inc

Gegenstand

Auslegung von Art. 3 Buchst. a und c der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152, S. 1) – Bedingungen für die Erteilung des Zertifikats – Begriff „Erzeugnis, das durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist“ – Beurteilungskriterien – Anwendung der Kriterien auf Erzeugnisse, die nicht aus einer Kombination von Arzneimitteln und Medizinprodukten bestehen

Tenor

Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel ist dahin auszulegen, dass es für die Einstufung eines Wirkstoffs als im Sinne dieser Bestimmung „durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt“ nicht erforderlich ist, diesen Wirkstoff in den Ansprüchen des bestellenden Patents mit einer Strukturformel anzuführen. Wenn dieser Wirkstoff unter eine in den Ansprüchen eines vom EPA erteilten Patents enthaltene Funktionsformel fällt, steht Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 der Erteilung eines ESZ für diesen Wirkstoff grundsätzlich nicht entgegen; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Ansprüche, die nach Art. 69 EPÜ und dem Protokoll über die Auslegung des EPÜ u. a. im Licht der Beschreibung der Erfindung auszulegen sind, den Schluss zulassen, dass sie sich stillschweigend, aber notwendigerweise auf den in Rede stehenden Wirkstoff beziehen, und zwar in spezifischer Art und Weise, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

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1 ABl. C 9 vom 12.1.2013.