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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Juli 2006 - Shandong Reipu Biochemicals / Rat

(Rechtssache T-413/03)1

(Dumping - Einfuhren von Parakresol mit Ursprung in China - Bestimmung des rechnerisch ermittelten Normalwerts - Berücksichtigung der Kosten für Nebenprodukte - Verpflichtung der Kommission und des Rates zur Prüfung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Shandong Reipu Biochemicals Co. Ltd (Shandong, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Prost, V. Avgoustidi und E. Berthelot)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch M. Bishop als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)

Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (vertreten durch T. Scharf und K. Talabér Ricz als Bevollmächtigte) und Degussa Knottingley Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Renard)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1656/2003 des Rates vom 11. September 2003 zur Einführung eines endgütigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Parakresol mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 234, S. 1)

Tenor des Urteils

Die Verordnung (EG) Nr. 1656/2003 des Rates vom 11. September 2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Parakresol mit Ursprung in der Volksrepublik China wird für nichtig erklärt, soweit sie die Klägerin betrifft.

Der Rat trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

Die Kommission und die Degussa Knottingley Ltd tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 59 vom 6.3.2004.