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Klage, eingereicht am 4. Juli 2023 – Verla-Pharm Arzneimittel/EUIPO – Converso (Pherla)

(Rechtssache T-357/23)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Verla-Pharm Arzneimittel GmbH & Co. KG (Tutzing, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwältin M.-C. Seiler)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Valeria Converso (San Giorgio a Cremano, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke Pherla – Anmeldung Nr. 18 319 785

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Februar 2023 in der Sache R 268/2022-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung, die am 25. April 2023 zugestellt wurde, aufzuheben;

dem Widerspruch Nr. B 3 139 093 vollständig stattzugeben und die angefochtene Anmeldung für alle angegriffenen Waren in Klasse 5 zurückzuweisen;

hilfsweise, die Sache an die Beschwerdekammer zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen;

dem EUIPO ihre Kosten und Aufwendungen aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates wegen Verletzung der auch in Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehen Verpflichtung des Beklagten, seine Entscheidungen zu begründen;

Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates wegen Verletzung des auch in Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehenen Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates wegen fehlerhafter Anwendung und damit Verletzung.

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