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Klage, eingereicht am 21.8.2013 – Doux/Kommission

(Rechtssache T-434/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Doux SA (Châteaulin, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Vogel)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2013 der Kommission vom 18. Juli 2013 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht fünf Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund rügt sie eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften, da die angefochtene Verordnung keine Begründung enthalte. Die in der angefochtenen Verordnung gegebene Begründung sei nur eine Standardbegründung, die es nicht erlaube, die Erwägungen der Kommission nachzuvollziehen, während die Kommission ganz genau hätte angeben müssen, welche Erwägungen es rechtfertigten, den Erstattungsbetrag von 108,5 Euro je Tonne auf 0 Euro herabzusetzen, zumal sie ihre frühere Entscheidungspraxis aufgebe.

Mit dem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Kommission den Marktteilnehmern zugesichert habe, dass die Erstattungen bis zum Inkrafttreten der neuen gemeinsamen Agrarpolitik beibehalten würden. Die Herabsetzung des Erstattungsbetrags von 108,5 Euro je Tonne auf 0 Euro sei angesichts der Situation auf dem Markt für Geflügelfleisch nicht vorhersehbar gewesen.

Mit dem dritten Klagegrund rügt die Klägerin einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, da die Kommission davon ausgegangen sei, dass die wirtschaftlichen Indikatoren es rechtfertigten, die Erstattungen auf 0 Euro festzusetzen, obwohl der Anstieg der Marktpreise großenteils durch den höheren Kurswert des Euro gegenüber dem Dollar ausgeglichen werde. Die wirtschaftlichen Indikatoren rechtfertigten daher nicht den Wegfall der Erstattungen.

Mit dem vierten Klagegrund rügt die Klägerin einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, da die Kommission angenommen habe, dass ein sofortiges Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung gerechtfertigt sei, „um einer Nichtübereinstimmung mit der derzeitigen Marktlage vorzubeugen, Marktspekulationen zu verhindern und eine effiziente Verwaltung zu gewährleisten“. Diese Begründung, die sich gleichlautend in den früheren Verordnungen finde, sei für den vorliegenden Fall besonders unpassend, da der plötzliche Wegfall der Ausfuhrerstattungen ohne eine Vorankündigung, die eine Anpassung des Geschäftsmodells der Marktteilnehmer ermöglicht hätte, die Gefahr einer Störung des Binnenmarktes herbeiführe.

Mit dem fünften Klagegrund rügt die Klägerin einen Ermessensmissbrauch, da die Kommission die angefochtene Verordnung nicht aus einem in der Verordnung Nr. 1234/2007 vorgesehenen Grund erlassen habe1 .

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1     Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, S. 1).