Language of document :

Klage, eingereicht am 19. August 2013 – Métropole Gestion/HABM – Metropol (METROPOL)

(Rechtssache T-431/13)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Métropole Gestion (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.-A. Roux Steinkühler)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Metropol Investment Financial Company Ltd (Moskau, Russland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären und demnach

die angefochtene Entscheidung insoweit teilweise aufzuheben, als sie die angefochtene Gemeinschaftsmarke nicht aufgrund der Marken Nrn. 02 3 167 081, 02 3 167 084 und 794 040 sowie der anderen nicht eingetragenen Zeichen für nichtig erklärt hat;

die angefochtene Entscheidung insoweit zu bestätigen, als sie die Marke Nr. 3 590 981 aufgrund der älteren Marke Nr. 02 3 143 685 teilweise für nichtig erklärt hat;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „METROPOL“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36 und 42 – Gemeinschaftsmarke Nr. 3 590 981.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Metropol Investment Financial Company Ltd.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Nationale Wortmarke „METROPOL“ sowie nationale und internationale Bildmarken „METROPOLE gestion“ für Dienstleistungen der Klasse 36.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Ablehnung des Antrags.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.