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Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. Februar 2012 –
Ligny Pesca di Guaiana Francesco u. a./Kommission

(Rechtssache T‑330/08)

„Nichtigkeitsklage – Verordnung (EG) Nr. 530/2008 – Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun – Festsetzung der TAC für 2008 – Handlung mit allgemeiner Geltung – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Möglichkeit, eine vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eingereichte Klage auf Art. 263 Abs. 4 AEUV zu stützen – Fehlen (Art. 230 Abs. 4 EG; Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnr. 16)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Verordnung über Sofortmaßnahmen zur Beschränkung des Fangs von Rotem Thun – Handlung mit allgemeiner Geltung – Klage der zum Fang von Rotem Thun ermächtigten Schiffseigentümer – Kläger, die nicht individuell betroffen sind – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission) (vgl. Randnrn. 18‑23, 27‑30)

3.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Auslegung contra legem des Erfordernisses, individuell betroffen zu sein – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47) (vgl. Randnr. 32)

4.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Verordnung über Sofortmaßnahmen zur Beschränkung des Fangs von Rotem Thun – Klage einer berufsständischen Vereinigung, die alle im Bereich der Fischerei, der Verarbeitung und der Vermarktung von Fischereiprodukten aktiven Reeder umfasst – Mitglieder der Vereinigung, die nicht selbst klagebefugt sind – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission) (vgl. Randnrn. 34‑35)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Art. 1 und 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 155, S. 9)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Ligny Pesca di Guaiana Franceso e C. Snc und die sechs weiteren Kläger, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.