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Rechtsmittel, eingelegt am 13. April 2021 von Évariste Boshab gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 3. Februar 2021 in der Rechtssache T-111/19, Évariste Boshab/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-242/21 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Évariste Boshab (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und P. De Wolf sowie Rechtsanwältinnen T. Payan und A. Guillerme)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das am 3. Februar 2021 zugestellte Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Februar 2021, Evariste Boshab/Rat der Europäischen Union (T-111/19), aufzuheben;

den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden und den Beschluss (GASP) 2018/1940 des Rates vom 10. Dezember 2018 für nichtig zu erklären, soweit damit der Rechtsmittelführer in Nr. 8 des Anhangs des Beschlusses 2010/788/GASP belassen wird, sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1931 des Rates vom 10. Dezember 2018 für nichtig zu erklären, soweit damit der Rechtsmittelführer in Nr. 8 des Anhangs Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/20051 belassen wird;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Februar 2021, Evariste Boshab/Rat der Europäischen Union (T-111/19), aufzuheben. Er macht zwei Rechtsmittelgründe geltend, nämlich eine Verletzung der Verteidigungsrechte und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer eine Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, durch das Gericht, denn dieses habe

festgestellt, dass die verspätete Mitteilung durch den Rat der Europäischen Union, ohne dass der Rechtsmittelführer vor dem Beschluss über die Verlängerung der betreffenden restriktiven Maßnahmen dazu habe Stellung nehmen können, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle, da es sich bei dem Beschluss nicht um eine neue Tatsache handele;

aus dem Umstand, dass der Rat im vorliegenden Fall keinerlei Überprüfungen vorgenommen habe, nicht die richtigen Schlüsse gezogen.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer einen offensichtlichen Beurteilungsfehler des Gerichts, denn dieses habe

nicht berücksichtigt, dass restriktive Maßnahmen Sicherungscharakter hätten und definitionsgemäß vorläufiger Natur seien, so dass ihre Gültigkeit immer von der Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die ihrem Erlass zugrunde gelegen hätten, sowie von der Notwendigkeit abhängig sei, sie zur Erreichung des mit ihnen verbundenen Ziels aufrechtzuerhalten;

nicht festgestellt, dass sich mit den vom Rat angeführten Gesichtspunkten keinerlei Verhalten nachweisen lasse, das das Kriterium für die Aufnahme in die streitigen Listen erfülle, nämlich Handlungen, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellten; und

weder gerügt, dass der Rat die vom Rechtsmittelführer im Überprüfungsverfahren mitgeteilten Tatsachen nicht geprüft habe, noch auf dieser Grundlage eine eigene Prüfung vorgenommen.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen; ABl. 2005, L 193, S. 1 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV), ABl. 2008, L 352M, S. 231 (MT).