Language of document : ECLI:EU:F:2016:192

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

15. November 2016(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78/EG – Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 – Diskriminierung wegen des Alters – Beschränkung bei der Einstellung von Beamten der Polizei der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands auf Bewerber, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – Begriff der ‚wesentlichen und entscheidenden beruflichen Anforderung‘ – Verfolgtes Ziel – Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache C‑258/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Oberster Gerichtshof der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands, Spanien) mit Entscheidung vom 20. Mai 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Juni 2015, in dem Verfahren

Gorka Salaberria Sorondo

gegen

Academia Vasca de Policía y Emergencias

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter) und E. Juhász, der Kammerpräsidentinnen M. Berger und A. Prechal, des Richters A. Rosas, der Richterin C. Toader sowie der Richter D. Šváby, E. Jarašiūnas, C. G. Fernlund und C. Vajda,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Salaberria Sorondo, vertreten durch I. Jiménez Echevarría, Procuradora, sowie J.‑C. Pérez Cuesta, F.‑J. González Madariaga und A. Martínez Gutierrez, abogados,

–        der Academia Vasca de Policía y Emergencias, vertreten durch J. L. Iparragirre Mujika und A. Saiz Garitaonandia, abogados,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch J. García-Valdecasas Dorrego, V. Ester Casas und L. Banciella Rodríguez-Miñón als Bevollmächtigte,

–        von Irland, vertreten durch E. Creedon, L. Williams und T. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von D. Fennelly, BL,

–        der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und R. Coesme als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. M. De Socio und E. De Bonis, avvocati dello Stato,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch N. Ruiz García und D. Martin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Juli 2016

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festsetzung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Gorka Salaberria Sorondo und der Academia Vasca de Policía y Emergencias (Baskische Akademie für Polizei und Rettungsdienste, Spanien, im Folgenden: Akademie) wegen deren Beschlusses über die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens, nach der die Bewerber für Beamtenstellen der Polizei der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        In den Erwägungsgründen 18, 23 und 25 der Richtlinie 2000/78 heißt es:

„(18) Insbesondere darf mit dieser Richtlinie den Streitkräften sowie der Polizei, den Haftanstalten oder den Notfalldiensten unter Berücksichtigung des rechtmäßigen Ziels, die Einsatzbereitschaft dieser Dienste zu wahren, nicht zur Auflage gemacht werden, Personen einzustellen oder weiter zu beschäftigen, die nicht den jeweiligen Anforderungen entsprechen, um sämtliche Aufgaben zu erfüllen, die ihnen übertragen werden können.

(23)      Unter sehr begrenzten Bedingungen kann eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sein, wenn ein Merkmal, das mit … dem Alter … zusammenhängt, eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. …

(25)      Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters stellt ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele der beschäftigungspolitischen Leitlinien und zur Förderung der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung dar. Ungleichbehandlungen wegen des Alters können unter bestimmten Umständen jedoch gerechtfertigt sein und erfordern daher besondere Bestimmungen, die je nach der Situation der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können. Es ist daher unbedingt zu unterscheiden zwischen einer Ungleichbehandlung, die insbesondere durch rechtmäßige Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes und der beruflichen Bildung gerechtfertigt ist, und einer Diskriminierung, die zu verbieten ist.“

4        Die Richtlinie 2000/78 hat gemäß ihrem Art. 1 zum Zweck, einen allgemeinen Rahmen zu schaffen, um eine Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten zu bekämpfen.

5        Art. 2 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)      Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2)      Im Sinne des Absatzes 1

a)      liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

…“

6        Art. 3 der Richtlinie sieht vor:

„(1)      Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf

a)      die Bedingungen – einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen – für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, einschließlich des beruflichen Aufstiegs;

…“

7        Art. 4 („Berufliche Anforderungen“) Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 bestimmt:

„Ungeachtet des Artikels 2 Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Artikel 1 genannten Diskriminierungsgründe steht, keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.“

8        Art. 6 („Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters“) der Richtlinie sieht u. a. vor:

„(1)      Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

c)      die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.

…“

 Spanisches Recht

9        Die Ley Orgánica 2/1986 de Fuerzas y Cuerpos de Seguridad (Organgesetz Nr. 2/1986 über die Sicherheitskräfte) vom 13. März 1986 (BOE Nr. 63 vom 14. März 1986) legt die Aufgaben fest, mit denen die Sicherheitskräfte des Staates, die Polizeien der Autonomen Gemeinschaften sowie die örtlichen Polizeien betraut sind.

10      Art. 38 Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes sieht für die Polizeien der Autonomen Gemeinschaften folgende Aufgaben vor:

„(1)      Als eigene Zuständigkeiten:

a)      Sorge tragen dafür, dass die Bestimmungen und Einzelanordnungen der Organe der Autonomen Gemeinschaft beachtet werden;

b)      Bewachung und Schutz von Personen, Institutionen, Gebäuden, Einrichtungen und Außenstellen der Autonomen Gemeinschaft sowie ihrer Verwaltungen und Gewährleistung des normalen Funktionierens der Einrichtungen und der Sicherheit der Benutzer ihrer Dienste;

c)      Prüfung der Tätigkeiten, die der Regelung durch die Autonome Gemeinschaft unterliegen, und Anzeigen jeder rechtswidrigen Tätigkeit;

d)      Anwendung von Zwangsmaßnahmen zur Vollstreckung von Rechtsakten und Vorschriften der Autonomen Gemeinschaft.

(2)      In Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften des Staates:

a)      Sorge tragen dafür, dass Gesetze und andere Bestimmungen des Staates beachtet werden, und Gewährleistung des Funktionierens der wesentlichen öffentlichen Dienste;

b)      Beteiligung an kriminalpolizeilichen Aufgaben nach Maßgabe von Art. 29 Abs. 2 dieses Gesetzes;

c)      Überwachung des öffentlichen Raumes, Schutz von Demonstrationen und Aufrechterhaltung der Ordnung bei großen Versammlungen.

Diese Aufgabe ist vorrangig von den Polizeien der Autonomen Gemeinschaften wahrzunehmen, unbeschadet eines Eingreifens der Sicherheitskräfte des Staates, wenn die zuständigen staatlichen Behörden es entweder nach Anforderung durch die Autonome Gemeinschaft oder aus eigenem Entschluss für erforderlich halten.

(3)      Neben und ohne Unterschied zu den Sicherheitskräften des Staates:

a)      auf Ersuchen Beteiligung an der gütlichen Beilegung privater Konflikte;

b)      Hilfeleistung bei Unfällen, Katastrophen oder einem öffentlichen Notstand durch Beteiligung in der gesetzlich vorgesehenen Form an der Durchführung der Zivilschutzpläne;

c)      Sorge tragen dafür, dass die Bestimmungen über den Erhalt von Natur und Umwelt sowie der Wasserressourcen und über die Bewahrung des Wild-, Fisch- und Waldreichtums oder anderer naturbezogener Bereiche beachtet werden.“

11      In Art. 53 Abs. 1 des Organgesetzes Nr. 2/1986, in dem die Aufgaben der örtlichen Polizeien festgelegt sind, heißt es:

„(1)      Die örtlichen Polizeien nehmen die folgenden Aufgaben wahr:

a)      Schutz der Behörden der kommunalen Gebietskörperschaften und Bewachung von deren Gebäuden und Einrichtungen;

b)      Ordnung, Regelung durch Zeichen und Leitung des Verkehrs im Ortsbereich gemäß der Verkehrsordnung;

c)      Aufnahme von Verkehrsunfällen im Ortsbereich;

d)      Ausübung ordnungsbehördlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit Verordnungen, Satzungen und sonstigen kommunalen Vorschriften, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen;

e)      Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei …;

f)      Hilfeleistung bei Unfällen, Katastrophen oder einem öffentlichen Notstand durch Beteiligung in der gesetzlich vorgesehenen Form an der Durchführung der Zivilschutzpläne;

g)      Ergreifen präventiver und sonstiger Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten …;

h)      Überwachung des öffentlichen Raumes und auf Anforderung Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften des Staates und mit der Polizei der Autonomen Gemeinschaften zum Schutz von Demonstrationen und zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei großen Versammlungen;

i)      auf Ersuchen Beteiligung an der Beilegung privater Konflikte.“

12      In Bezug auf die nationale Polizei bestimmt Art. 7 Buchst. b des Real Decreto 614/1995 por el que se aprueba el Reglamento de los Procesos selectivos y de formación del Cuerpo Nacional de Policía (Königliches Dekret Nr. 614/1995 zur Billigung der Verordnung über die Auswahlverfahren und die Ausbildung der nationalen Polizei) vom 21. April 1995 (BOE Nr. 118 vom 18. Mai 1995), dass die Bewerber zwischen 18 und 35 Jahre alt sein müssen.

13      Art. 26 Abs. 1 der Ley 4/1992 de Policía del País Vasco (Gesetz Nr. 4/1992 über die Polizei des Baskenlands) vom 17. Juli 1992 (Boletin Oficial del Pais Vasco Nr. 155 vom 11. August 1992) bestimmt:

„Im Rahmen der von der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands ausgeübten Befugnisse besteht die grundlegende Aufgabe der Ertzaintza [(Polizei der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands)] darin, Personen und Sachen zu schützen, die freie Ausübung ihrer Rechte und Freiheiten zu gewährleisten und für die Sicherheit der Bürger im gesamten Gebiet der Autonomen Gemeinschaft zu sorgen. Zu diesem Zweck nimmt sie die Aufgaben wahr, die die Rechtsordnung den Sicherheitskräften des Staates überträgt.“

14      Die achte Zusatzbestimmung des Gesetzes Nr. 4/1992 überträgt der baskischen Regierung die Befugnis, „im Wege der Verordnung die medizinischen Ausschlussgründe für den Zugang zu den Stufen und Kategorien der Einheiten der Polizei des Baskenlands sowie die Voraussetzungen hinsichtlich des Alters und der Körpergröße“ festzulegen.

15      Art. 4 Buchst. b des Decreto 315/1994 por el que se aprueba el reglamento de selección y formación de la Policía del País Vasco (Dekret Nr. 315/1994 zur Billigung der Verordnung über die Auswahl und die Ausbildung der Polizei des Baskenlands) vom 19. Juli 1994 (Boletin Oficial del Pais Vasco Nr. 157 vom 19. August 1994) in der durch das Decreto 120/2010 (Dekret Nr. 120/2010) vom 20. April 2010 geänderten Fassung (im Folgenden: Dekret Nr. 315/1994) stellt die folgende Altersbedingung auf:

„Mindestalter von 18 Jahren und Nichtvollendung des 35. Lebensjahrs für die Einstellung in die Kategorie der Beamten. Jedoch kann für den Zugang zum örtlichen Polizeidienst die Höchstaltersgrenze unter Berücksichtigung der bei der Ortsverwaltung in der örtlichen Polizei geleisteten Dienste heraufgesetzt werden.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

16      Herr Salaberria Sorondo hat beim Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Oberster Gerichtshof der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands, Spanien) gegen die Entscheidung der Directora General de la Academia Vasca de Policía y Emergencias (Generaldirektorin der Baskischen Akademie für Polizei und Rettungsdienste, Spanien) vom 1. April 2014 zur Festsetzung der spezifischen Bedingungen der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens für die Einstellung von Beamten der Polizei der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands (Boletin Oficial del Pais Vasco Nr. 82 vom 1. April 2014) Klage erhoben.

17      Herr Salaberria Sorondo hält Teil 2 Nr. 1 Buchst. c der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens für rechtswidrig, wonach Bewerber für die Teilnahme an diesem Auswahlverfahren das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen. Der Betroffene, der älter als 35 Jahre ist, macht geltend, dass diese Bedingung gegen die Richtlinie 2000/78 sowie gegen die Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoße. Er vertritt insbesondere die Auffassung, dass die vorgeschriebene Altersgrenze nicht gerechtfertigt sei, da sie das Recht auf Zugang zu öffentlichen Funktionen ohne angemessenen Grund beschränke.

18      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es bereits entschieden habe, dass die Höchstaltersgrenze von 32 Jahren für die Einstellung von Beamten der Polizei der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genüge, die sich sowohl aus der Verfassung und den nationalen Gesetzen als auch aus der Richtlinie 2000/78 ergäben. Es habe den Umstand berücksichtigt, dass der Gerichtshof im Urteil vom 12. Januar 2010, Wolf (C‑229/08, EU:C:2010:3), entschieden habe, dass Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie einer innerstaatlichen Regelung, die das Höchstalter für die Einstellung in die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes auf 30 Jahre festlege, nicht entgegenstehe.

19      Das vorlegende Gericht nimmt außerdem Bezug auf das Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez (C‑416/13, EU:C:2014:2371), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 einer nationalen Regelung entgegenstehe, die das Höchstalter für die Einstellung von Beamten der örtlichen Polizei auf 30 Jahre festlege.

20      Insoweit weist das vorlegende Gericht jedoch darauf hin, dass die Aufgaben, die die spanische Rechtsordnung den Beamten der örtlichen Polizei zuweise, sich von den Aufgaben unterschieden, die den Angehörigen der Sicherheitskräfte des Staates übertragen seien. Letztere entsprächen den Aufgaben, die einer Polizei mit allgemeiner Zuständigkeit übertragen seien, die für die Wahrung der öffentlichen Ordnung und die Gewährleistung der Sicherheit der Bürger in all ihren Aspekten sorgen müsse. Da die Aufgaben der Beamten der Polizei der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands nicht den Aufgaben entspreche, die den örtlichen Polizeien zugewiesen seien, sondern sich auf die Aufgaben der Sicherheitskräfte des Staates erstreckten, sei das Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez (C‑416/13, EU:C:2014:2371), für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht relevant.

21      Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass in Anbetracht der erhöhten Anforderungen, die mit den Aufgaben verbunden seien, die den Sicherheitsbehörden des Staates zugewiesen seien, die Festsetzung einer Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für den Zugang zu einer Polizei, die sämtliche Aufgaben wahrnehme, die mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verbunden seien, als verhältnismäßig und angemessen und somit als mit Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 vereinbar angesehen werden könne.

22      Unter diesen Umständen hat das Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Oberster Gerichtshof der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands) beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die Festsetzung einer Höchstaltersgrenze von 35 Jahren als Voraussetzung für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten der Polizei der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands mit der Auslegung von Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 vereinbar?

 Zur Vorlagefrage

23      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vorsieht, dass die Bewerber auf Stellen für Beamte einer Polizei das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen, entgegensteht.

24      Es ist zunächst zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fällt.

25      Insoweit berührt Art. 4 Buchst. b des Dekrets Nr. 315/1994, indem er vorsieht, dass Personen, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, der Zugang zum Polizeidienst der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands verwehrt ist, die Bedingungen für die Einstellung dieser Arbeitnehmer. Eine derartige Regelung ist demnach als eine Regelung des Zugangs zur Beschäftigung im öffentlichen Bereich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez, C‑416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 30).

26      Eine Situation, wie sie dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit zugrunde liegt, fällt somit in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78.

27      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Zweck der Richtlinie 2000/78 gemäß ihrem Art. 1 in der Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung u. a. wegen des Alters in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten besteht.

28      Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 „bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 [dieser Richtlinie] genannten Gründe geben darf“. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie stellt klar, dass eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie vorliegt, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person, die sich in einer vergleichbaren Situation befindet.

29      Im vorliegenden Fall hat die in Art. 4 Buchst. b des Dekrets Nr. 315/1994 vorgesehene Voraussetzung zur Folge, dass bestimmte Personen allein deshalb, weil sie das 35. Lebensjahr vollendet haben, eine weniger günstige Behandlung erfahren als andere Personen in vergleichbaren Situationen.

30      Diese Regelung begründet daher eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez, C‑416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 33).

31      Unter diesen Umständen ist schließlich zu prüfen, ob eine solche Ungleichbehandlung gleichwohl gemäß Art. 4 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 keine Diskriminierung darstellt.

32      Insbesondere sieht Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 vor, dass „eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Artikel 1 [dieser Richtlinie] genannten Diskriminierungsgründe steht, keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt“.

33      Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen muss (Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez, C‑416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Nun steht aber zum einen das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten mit dem Alter in Zusammenhang und zum anderen können die Aufgaben betreffend den Schutz von Personen und Sachen, die Festnahme und Ingewahrsamnahme von Straftätern sowie der präventive Streifendienst die Anwendung körperlicher Gewalt erfordern (Urteile vom 12. Januar 2010, Wolf, C‑229/08, EU:C:2010:3, Rn. 41, vom 13. September 2011, Prigge u. a., C‑447/09, EU:C:2011:573, Rn. 67, und vom 13. November 2014, Vital Pérez, C‑416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 37 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Die Natur dieser Aufgaben macht besondere körperliche Fähigkeiten erforderlich, da körperliche Schwächen bei der Ausübung der genannten Tätigkeiten beträchtliche Konsequenzen haben können, und zwar nicht nur für die Polizeibeamten selbst und für Dritte, sondern auch für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez, C‑416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 40).

36      Demzufolge kann das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten, um die drei in Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 4/1992 aufgeführten wesentlichen Aufgaben der Polizei der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands zu erfüllen, nämlich die Gewährleistung des Schutzes von Personen und Sachen, der freien Ausübung der Rechte und Freiheiten einer jeden Person und der Sicherheit der Bürger, als eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 für die Ausübung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Berufs angesehen werden.

37      Was das mit dem Dekret Nr. 315/1994 verfolgte Ziel betrifft, vertreten die Akademie und die spanische Regierung die Auffassung, dass dieses Dekret durch die Festsetzung einer Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für den Eintritt in die Polizei der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Polizei gewährleiste, indem sichergestellt werde, dass die neu eingestellten Beamten in der Lage seien, die körperlich anstrengendsten Aufgaben über einen relativ langen Zeitraum ihrer beruflichen Laufbahn auszuüben.

38      Insoweit hat der Gerichtshof in den Rn 43 und 44 des Urteils vom 13. November 2014, Vital Pérez (C‑416/13, EU:C:2014:2371) – nach dem Hinweis, dass mit der Richtlinie 2000/78 ihrem 18. Erwägungsgrund zufolge der Polizei unter Berücksichtigung des rechtmäßigen Ziels, die Einsatzbereitschaft dieses Dienstes zu wahren, nicht zur Auflage gemacht werden darf, Personen einzustellen oder weiter zu beschäftigen, die nicht den jeweiligen Anforderungen entsprechen, um sämtliche Aufgaben zu erfüllen, die ihnen übertragen werden können –, entschieden, dass das Bemühen, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Polizei zu gewährleisten, einen rechtmäßigen Zweck im Sinne von Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie darstellt.

39      Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 57 des genannten Urteils festgestellt, dass eine nationale Regelung, die das Höchstalter für die Einstellung von Beamten der örtlichen Polizei des Ayuntamiento de Oviedo (Stadt Oviedo, Spanien) auf 30 Jahre festsetzte, ein gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 verstoßendes unverhältnismäßiges Erfordernis aufgestellt hatte.

40      Jedoch sind die Aufgaben, die die Polizeikräfte der Autonomen Gemeinschaften wahrnehmen, von den Aufgaben verschieden, die der örtlichen Polizei zugewiesen sind und um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez (C‑416/13, EU:C:2014:2371), ergangen ist. So ist darauf hinzuweisen, dass die Beamten der örtlichen Polizei nach Art. 53 des Organgesetzes Nr. 2/1986 u. a. damit betraut sind, den Schutz der Behörden der kommunalen Gebietskörperschaften und die Bewachung von deren Gebäuden zu gewährleisten, den Verkehr im Ortsbereich zu ordnen, durch Zeichen zu regeln und zu leiten sowie ordnungsbehördliche Tätigkeiten auszuüben. Hingegen geht aus Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 4/1992 hervor, dass die „grundlegende Aufgabe“ der Polizei der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands „darin [besteht], Personen und Sachen zu schützen, die freie Ausübung ihrer Rechte und Freiheiten zu gewährleisten und für die Sicherheit der Bürger im gesamten Gebiet der Autonomen Gemeinschaft zu sorgen“.

41      Wie die Akademie in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ausgeführt hat, nimmt ein Beamter der Eingangsstufe der Polizei der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands – der Stufe, für die das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Auswahlverfahren organisiert wurde – keine administrativen Aufgaben, sondern ausschließlich Einsatz- oder Vollzugsaufgaben wahr, die, worauf auch der Generalanwalt in Nr. 35 seiner Schlussanträge hingewiesen hat, die Anwendung körperlicher Gewalt und die Erfüllung der Aufgaben unter schwierigen oder gar extremen Einsatzbedingungen zur Folge haben können. Zur Erfüllung ausschließlich administrativer Aufgaben wird das Personal nach Angaben der Akademie im Wege eines speziellen Auswahlverfahrens eingestellt, bei dem keine Altersgrenze vorgesehen ist.

42      Die Akademie hat vor dem Gerichtshof vorgetragen, dass die Beamten der Polizei der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands, wie aus den Berichten hervorgehe, die ihren schriftlichen Erklärungen als Anlagen beigefügt seien, ab dem Alter von 40 Jahren einen Leistungsrückgang verzeichneten, der sich in einer Verringerung der Fähigkeit, sich nach verstärkter Anstrengung zu erholen, sowie in der Unfähigkeit äußere, andere Aufgaben, die über einen bestimmten Zeitraum dieselben Anforderungen stellten, wahrzunehmen. Außerdem könne ein Beamter, der älter als 55 Jahre sei, diesen Berichten zufolge nicht mehr, ohne eine Gefahr für sich oder Dritte zu begründen, so angesehen werden, als verfüge er in vollem Umfang über die zur angemessenen Ausübung seines Berufs erforderlichen Fähigkeiten.

43      Die Akademie hat außerdem klarstellend darauf hingewiesen, dass die Beamten der Polizei der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands ab dem Alter von 56 Jahren in den Genuss einer gesetzlichen Verringerung der jährlichen Arbeitszeit sowie einer Befreiung vom Nachtdienst und von Streifengängen außerhalb von Polizeieinrichtungen kämen („eingeschränkter aktiver Dienst“), wobei sich der Beamte, der diese Möglichkeit wahrnehme, auf freiwilliger Basis verpflichte, mit 60 oder gegebenenfalls mit 59 Jahren in den Ruhestand zu treten.

44      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Polizei der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands Angaben der Akademie zufolge im Jahr 2009, d. h. unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Altersgrenze in das Dekret Nr. 315/1994 aufgenommen wurde, 8 000 Beamte zählte. Zu jener Zeit waren 59 dieser Beamten zwischen 60 und 65 Jahre und 1 399 Beamte zwischen 50 und 59 Jahre alt. Die Akademie hat außerdem vorgetragen, dass im Jahr 2018 nach im Jahr 2009 erfolgten Vorausschätzungen 1 135 Beamte zwischen 60 und 65 Jahren und 4 660 Beamte, also mehr als die Hälfte des Personals, zwischen 50 und 59 Jahre alt sein würden. Im Jahr 2025 würden mehr als 50 % der Polizeibeamten zwischen 55 und 65 Jahre alt sein. Nach diesen Angaben sei somit eine massive Überalterung des Personals dieser Polizei vorhersehbar.

45      Im Licht dieser Angaben hat die Akademie auf die Notwendigkeit hingewiesen, im Wege von Auswahlverfahren Vorkehrungen für eine schrittweise Ersetzung der ältesten Beamten durch jüngeres Personal zu treffen, das in der Lage sei, körperlich anspruchsvolle Aufgaben wahrzunehmen. Auch darin unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez (C‑416/13, EU:C:2014:2371), ergangen ist, in der, wie aus Rn. 56 jenes Urteils hervorgeht, nicht nachgewiesen wurde, dass das Ziel, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der örtlichen Polizei zu gewährleisten, es erfordert hätte, eine bestimmte Altersstruktur in ihr zu erhalten, die es gebieten würde, ausschließlich Beamte unter 30 Jahren einzustellen.

46      Aus alledem folgt, dass zu den Aufgaben, die den Beamten der Eingangsstufe der Polizei der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands obliegen, körperlich anspruchsvolle Aufgaben zählen. Die Akademie hat außerdem geltend gemacht, dass das Alter, in dem ein Beamter der Polizei der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands eingestellt werde, den Zeitraum bestimme, während dessen dieser Beamte in der Lage sein werde, solche Aufgaben zu erfüllen. Ein im Alter von 34 Jahren eingestellter Beamter, der im Übrigen noch eine ungefähr zweijährige Ausbildung absolvieren müsse, werde während eines Zeitraums von höchstens 19 Jahren, d. h. bis zur Vollendung des 55 Lebensjahrs, für diese Aufgaben verwendet werden können. Unter diesen Umständen wäre eine Einstellung in einem höheren Alter der Möglichkeit abträglich, eine ausreichende Zahl von Beamten für die körperlich anspruchsvollsten Aufgaben zu verwenden. Außerdem würde eine solche Einstellung es nicht ermöglichen, die so eingestellten Beamten über einen hinreichend langen Zeitraum für diese Aufgaben zu verwenden. Schließlich muss, wie die Akademie ausgeführt hat, für eine angemessene Organisation des Beamtenkorps der Polizei der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands ein Gleichgewicht zwischen der Zahl der körperlich anspruchsvollen und für die ältesten Beamten ungeeigneten Stellen und der Zahl der körperlich weniger anspruchsvollen Stellen, die mit diesen Beamten besetzt werden können, gewährleistet sein (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 12. Januar 2010, Wolf, C‑229/08, EU:C:2010:3, Rn. 43).

47      Wie der Generalanwalt in Nr. 38 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, schließen außerdem die Schwächen, die im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Polizei der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands zu befürchten sind, es aus, dass bei einem Personalauswahlverfahren die Durchführung von körperlich anspruchsvollen Prüfungen, deren Nichtbestehen zum Ausschluss führt, eine weniger einschränkende alternative Maßnahme darstellen könnte. Das Ziel, das darin besteht, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren des Polizeidienstes der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands aufrechtzuerhalten, erfordert nämlich, dass zur Wiederherstellung einer zufriedenstellenden Alterspyramide das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten nicht nur statisch bei den Prüfungen des Personalauswahlverfahrens beurteilt wird, sondern dynamisch, indem auch die Dienstjahre, die der Beamte nach seiner Einstellung absolviert, berücksichtigt werden.

48      Daraus folgt, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorsieht, dass die Bewerber für Beamtenstellen bei der Polizei der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen – vorbehaltlich dessen, dass das vorlegende Gericht sich davon überzeugt, dass die verschiedenen Angaben in den Erklärungen und den Unterlagen, die die Akademie vor dem Gerichtshof vorgelegt hat und die weiter oben angeführt sind, tatsächlich zutreffend sind –, zum einen als dem Ziel, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren des betroffenen Polizeidienstes zu gewährleisten, angemessen und zum anderen als nicht über das, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, hinausgehend angesehen werden kann.

49      Da die sich aus dieser Regelung ergebende Ungleichbehandlung wegen des Alters gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 keine Diskriminierung darstellt, ist nicht zu prüfen, ob sie nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie gerechtfertigt sein könnte.

50      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vorsieht, dass die Bewerber auf Stellen für Beamte einer Polizei, die sämtliche dieser Polizei obliegenden Einsatz- und Vollzugsaufgaben wahrnehmen, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen, nicht entgegensteht.

 Kosten

51      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festsetzung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vorsieht, dass die Bewerber auf Stellen für Beamte einer Polizei, die sämtliche dieser Polizei obliegenden Einsatz- und Vollzugsaufgaben wahrnehmen, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen, nicht entgegensteht.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Spanisch.