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Klage, eingereicht am 10. Oktober 2014 – IPSO/EZB

(Rechtssache T-713/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: International and European Public Services Organisation (IPSO) (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die am 16. Juli 2014 veröffentlichte Entscheidung des Direktoriums der EZB vom 30. Mai 2014 über die Festlegung einer Höchstdauer von zwei Jahren für bestimmte Verträge von Aushilfskräften im Sekretariats- und Verwaltungsbereich für nichtig zu erklären;

die Beklagte auf Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, der nach billigem Ermessen auf 15 000 Euro beziffert wird;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Klägerin, wie es in Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der Richtlinie 2002/141 verankert ist und durch die Rahmenvereinbarung über die Anerkennung, den Informationsaustausch und die Anhörung sowie die Ad-hoc-Vereinbarung vom Januar 2014 über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe über Aushilfskräfte, die zwischen der EZB und der IPSO geschlossen wurden, konkretisiert und umgesetzt wird, sowie Verstoß gegen diese Vereinbarungen.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf eine gute Verwaltung und insbesondere das Recht auf rechtliches Gehör und das Recht auf Zugang zu Informationen, Verfahrensrechte, die in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

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1 Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft – Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. L 80, S. 29).