Klage, eingereicht am 7. Oktober 2014 – CEAHR/Kommission
(Rechtssache T-712/14)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Confédération Européenne des Associations dʼHorlogers-Réparateurs (CEAHR) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Mathijsen
sentliche ArgumenteMit ihrer vorl
iegenden
Klage begehrt die Kläge
rin die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 5462 final der Kommission vom 29. Juli 2014 in der Sach
e AT.39097 – Watch Repair, mit dem die Kommission die Beschwerde der
Klägerin gemäß Art. 7 Abs. 2 der Vero
rdnung Nr. 773/2004 betreffend die Weigerung einiger Hersteller von Luxus- oder Prestigeuhren, unabhängige Reparaturwerkstätten mit Ersatzteilen zu beliefern, zurückgewiesen hat.Zur Stützung der Klage macht die Klägerin geltend, dass i) die Feststellungen der Kommission auf offensichtlichen Beurteilungsfehlern in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht beruhten, ii) der angefochtene Beschluss keine angemessene Begründung der Festst
ellungen der Kommission enthalte und iii) der angefochtene Beschluss das Ergebnis eines Verfahrens sei, in dem die Kommission unter Verletzung des Rechts der Klägerin auf eine gute Verwaltung die in der Beschwerde vorgebrachten rechtlichen und tatsächlichen Umstände nicht aufmerksam geprüft habe.
________________________1 Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101 AEUV] und [102