Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 23. Oktober 2015 –
Bonney/HABM – Bruno (ATHEIST)
(Rechtssache T‑714/14)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ATHEIST – Ältere nationale Wortmarke athé – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 16, 18, 30)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken ATHEIST und athé (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 17, 19, 31)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 21)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 5. August 2015 (Sache R 803/2013‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Frau Vanessa Bruno und Herrn David Bonney |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Herr David Bonney trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). |