Language of document : ECLI:EU:T:2024:273

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

24. April 2024(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke TRUCKS YOU CAN TRUST – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑548/23,

Daimler Truck AG mit Sitz in Leinfelden-Echterdingen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt P. Kohl,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch T. Klee als Bevollmächtigten,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin K. Kowalik-Bańczyk, des Richters G. Hesse und der Richterin B. Ricziová (Berichterstatterin),

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage begehrt die Klägerin, die Daimler Truck AG, die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Juni 2023 (Sache R 484/2023-2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 3. Juni 2022 meldete die Klägerin beim EUIPO das Wortzeichen TRUCKS YOU CAN TRUST als Unionsmarke an.

3        Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 14, 16, 18, 25, 28, 36, 37 und 41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Mit Entscheidung vom 9. Januar 2023 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung zurück, soweit sich die angemeldete Marke auf alle oder einen Teil der Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 28, 36 und 37 bezog. Dabei wurde die Anmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:

–        Klasse 12: „Kraftfahrzeuge und deren Teile (soweit in Klasse 12 enthalten), Zubehör für Kraftfahrzeuge (soweit in Klasse 12 enthalten)“;

–        Klasse 28: „Spiele, Spielzeug; Modellfahrzeuge; Spielkarten“;

–        Klasse 36: „Leasing und Finanzierung von Kraftfahrzeugen“;

–        Klasse 37: „Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen“.

5        Am 3. März 2023 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein, soweit die Anmeldung für die oben in Rn. 4 genannten Waren und Dienstleistungen (im Folgenden: in Rede stehende Waren und Dienstleistungen) zurückgewiesen worden war.

6        In der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen vom allgemeinen Publikum und vom englischsprachigen Fachpublikum der Europäischen Union als nicht unterscheidungskräftige Werbeaussage verstanden werde. Die angemeldete Marke werde im Sinne von „LKWs, denen Sie vertrauen können“, und als direkte und unmittelbare Hervorhebung positiver Eigenschaften der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen verstanden, ohne dass ein Interpretationsaufwand seitens der maßgeblichen Verkehrskreise erforderlich sei. Daher fehle der angemeldeten Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Laufe des Verfahrens vor dem EUIPO angefallenen Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit ihrem Art. 7 Abs. 2 geltend. Sie wirft der Beschwerdekammer vor, die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke zu Unrecht mit der Begründung verneint zu haben, dass sie als Werbeaussage wahrgenommen werde.

10      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

11      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß ihrem Art. 7 Abs. 2 findet Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

12      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Keine Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung haben Zeichen, die ungeeignet sind, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 17. Januar 2017, Netguru/EUIPO [Netguru], T‑54/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:9, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Die bloße Tatsache, dass eine Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Werbeaussage wahrgenommen wird, reicht als solche nicht für die Schlussfolgerung aus, dass ihr die Unterscheidungskraft fehlt. Eine aus einem Werbeslogan bestehende Marke ist als nicht unterscheidungskräftig anzusehen, wenn sie dazu angetan ist, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als bloße Werbeaussage wahrgenommen zu werden. Dagegen ist einer solchen Marke Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (Beschluss vom 12. Juni 2014, Delphi Technologies/HABM, C‑448/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:1746, Rn. 36, und Urteil vom 24. November 2015, Intervog/HABM [meet me], T‑190/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:874, Rn. 20). Sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, ist es für ihre Unterscheidungskraft unerheblich, dass sie gleichzeitig oder in erster Linie als Werbeaussage aufgefasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 45, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 30).

16      An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Marken, die aus einem Werbeslogan bestehen, sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher greift das absolute Eintragungshindernis in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 schon dann nicht ein, wenn ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft besteht (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, Kondyterska korporatsiia „Roshen“/EUIPO – Krasnyj Octyabr [Darstellung eines Hummers], T‑254/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:650, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Ferner enthalten nach der Rechtsprechung zwar alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der mit diesen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine, sei es auch nur einfache, Sachaussage; gleichwohl können sie geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbebotschaft bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57, sowie vom 22. März 2017, Hoffmann/EUIPO [Genius], T‑425/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:199, Rn. 28).

18      Der vorliegende Fall ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

19      Erstens hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die maßgeblichen Verkehrskreise festgestellt, dass sie aus dem allgemeinen Publikum und einem Fachpublikum bestünden. Sie hat hinzugefügt, es sei auf die Wahrnehmung des englischsprachigen Publikums abzustellen, da die angemeldete Marke aus englischen Begriffen bestehe.

20      Diese Beurteilungen der Beschwerdekammer werden von der Klägerin nicht beanstandet.

21      Zweitens hat die Beschwerdekammer im Rahmen ihrer Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke ausgeführt, diese bestehe aus den Begriffen „trucks you can trust“, was „LKWs, denen Sie vertrauen können“, bedeute. Diese Beurteilung der Beschwerdekammer wird von der Klägerin ausdrücklich geteilt.

22      Drittens hat die Beschwerdekammer angegeben, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 28, 36 und 37, von denen alle Kraftfahrzeuge beträfen oder enthielten, als eine nicht unterscheidungskräftige Werbeaussage verstanden werde, da sie besage, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen Lkws beträfen, die besonders vertrauenswürdig seien. Hierzu hat sie festgestellt, dass sich das Verb „trust“, das „vertrauen“ bedeute, sowohl auf Waren als auch auf Dienstleistungen beziehe. Daher würden mit der Marke direkt und unmittelbar positive Eigenschaften der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen hervorgehoben. Daraus resultiere, dass die im angemeldeten Zeichen verwendeten Wörter zusammen unmittelbar einen Sinn ergäben. Sie würden nicht sinnwidrig eingesetzt und erforderten keinen Interpretationsaufwand. Zudem sei die angemeldete Marke als Ganzes grammatikalisch korrekt und direkt verständlich, ohne dass ein gedanklicher Prozess nötig sei. Der angemeldeten Marke fehle es daher an dem erforderlichen Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

23      Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin. Der Ausdruck „trucks you can trust“ beziehe sich zunächst auf Waren, nämlich Lkws, und nicht auf Dienstleistungen. Außerdem sei die Verwendung des Wortes „trust“ in Bezug auf Waren „sinnwidrig“, da es in erster Linie eine emotionale Verbindung zu einem anderen Menschen bezeichne. Die Beschwerdekammer widerspreche dem zwar, begründe ihre abweichende Auffassung aber nicht. Darüber hinaus unterschieden sich die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Dienstleistungen noch stärker von Personen. Aus diesen Gründen müssten die maßgeblichen Verkehrskreise einen „doppelten Bedeutungstransfer“ vornehmen und somit einen erheblichen Interpretationsaufwand betreiben, was die Marke merkfähig und damit unterscheidungskräftig mache.

24      Überdies verleihe auch der Umstand, dass die angemeldete Marke mit dem Wort „trucks“ beginne und mit dem Wort „trust“ ende, die sich schriftbildlich und klanglich ähnelten, der Wortfolge dieser Marke ein prägnantes und kompaktes Gepräge, was sie in besonderem Maß prägnant und somit merkfähig mache.

25      Zum einen hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass das Verb „trust“ sowohl auf Waren als auch auf Dienstleistungen anwendbar ist, wie sich aus der digitalen Version des Collins-Wörterbuchs ergibt. Die Klägerin gibt nämlich in der Klageschrift nicht an, welches Element in deren Anlage K9 diese Feststellung in Frage stellen könnte. Überdies genügt für den Fall, dass die Klägerin geltend machen will, die angefochtene Entscheidung sei unzureichend begründet, der Hinweis, dass ihrer Rn. 23 entnommen werden kann, weshalb die Beschwerdekammer der Ansicht war, dass dieses Verb auch Lastkraftwagen betreffen kann.

26      Außerdem reicht der von der Klägerin angeführte Umstand, dass sich die Wörter „trucks“ und „trust“ schriftbildlich und klanglich ähneln, für sich genommen nicht aus, um den Ausdruck „trucks you can trust“ in Anbetracht der syntaktischen, grammatikalischen, klanglichen oder semantischen Regeln des Englischen als ungewöhnlich einzustufen. Somit vermittelt dieser Ausdruck für die maßgeblichen Verkehrskreise eine einfache, klare und eindeutige Aussage, die nicht geeignet ist, ihr besondere Originalität oder Prägnanz zu verleihen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erforderlich zu machen oder einen Denkprozess auszulösen.

27      Zum anderen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen Lastkraftwagen betreffen, diese darstellen oder deren Beschaffung, Reparatur und Wartung ermöglichen.

28      Unter diesen Umständen ist der Beschwerdekammer beizupflichten, dass die angemeldete Marke direkt und unmittelbar positive Eigenschaften der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen hervorhebt, indem sie darauf hinweist, dass diese Waren und Dienstleistungen besonders vertrauenswürdige Lastkraftwagen beträfen, solche Lastkraftwagen darstellten oder es ermöglichten, sie zu beschaffen, zu reparieren und zu warten. Die angemeldete Marke, die aus dem englischen Ausdruck „trucks you can trust“ besteht, hat keine vage oder mehrdeutige Bedeutung und ist für die maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise unmittelbar verständlich, ob es sich nun um Lastkraftwagen als solche oder um die übrigen in Rede stehende Waren und Dienstleistungen handelt.

29      Daraus ist zu schließen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den in Rede stehenden Ausdruck ausschließlich als Werbeslogan und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wahrnehmen werden.

30      Mithin ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist.

31      Folglich ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

 Kosten

32      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

33      Zwar ist die Klägerin unterlegen, doch hat das EUIPO ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da keine mündliche Verhandlung anberaumt worden ist, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Daimler Truck AG trägt ihre eigenen Kosten.

3.      Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.

Kowalik-Bańczyk

Hesse

Ricziová

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. April 2024.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.