Language of document : ECLI:EU:T:2009:397

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)
12. Oktober 2009

Rechtssache T-283/09 P

Laleh Aayhan u. a.

gegen

Europäisches Parlament

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Hilfskräfte – Rechtsmittelfrist – Verspätung – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 30. April 2009, Aayhan u. a./Parlament (F‑65/07, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Frau Laleh Aayhan und die im Anhang des Urteils aufgeführten 78 weiteren ehemaligen Hilfskräfte des Europäischen Parlaments tragen ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Verfahren – Klagefristen – Ausschlusswirkung – Höhere Gewalt – Begriff

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 45)

Für die Begriffe „Zufall“ oder „Höhere Gewalt“ im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs ist erforderlich, dass ungewöhnliche, vom Willen des Klägers unabhängige Schwierigkeiten vorliegen, die selbst bei Beachtung aller erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar erscheinen. Beide Begriffe umfassen ein objektives Merkmal, das sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegende Umstände bezieht, und ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhängt, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft. Insbesondere muss der Betroffene den Ablauf des eingeleiteten Verfahrens sorgfältig überwachen und zum Zweck der Einhaltung der vorgesehenen Fristen Sorgfalt walten lassen. Der Begriff der höheren Gewalt trifft daher nicht auf eine Situation zu, in der eine sorgfältige und umsichtige Person objektiv in der Lage gewesen wäre, den Ablauf einer Klagefrist zu verhindern. Dies ist der Fall, wenn die Hauptursache der Verspätung eines Rechtsmittels darin zu erblicken ist, dass der Berater des Betroffenen ein „für Auslandssendungen ungeeignetes Einschreiben-Etikett“ verwendet und daher einige der Kriterien nicht beachtet hat, die es dem Betreiber des Postdienstes ermöglichen, die ordnungsgemäße Beförderung einer solchen Sendung zu gewährleisten.

(vgl. Randnrn. 19 und 20)

Verweisung auf: Gerichtshof, 12. Juli 1984, Ferriera Valsabbia/Kommission, 209/83, Slg. 1984, 3089, Randnr. 22; Gerichtshof, 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C‑195/91 P, Slg. 1994, I‑5619, Randnrn. 31 und 32; Gerichtshof, 18. Januar 2005, Zuazaga Meabe/HABM, C‑325/03 P, Slg. 2005, I‑403, Randnr. 25; Gerichtshof, 8. November 2007, Belgien/Kommission, C‑242/07 P, Slg. 2007, I‑9757, Randnr. 17